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Der Scheidungstermin am Bezirksgericht: Was Sie erwartet

Kurz erklärt

Bei einer einvernehmlichen Scheidung erwartet Sie am Bezirksgericht in der Regel ein sachlicher und überraschend kurzer Termin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich, das Gericht fragt nach der Trennung und der Zerrüttung der Ehe, nimmt Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung zu Protokoll und etwaige Belehrungen vor und spricht die Scheidung nach § 55a EheG beschlussmäßig aus. Mit Zustimmung beider Ehegatten kann die Scheidung schon am selben Tag rechtskräftig werden.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Welches Bezirksgericht in Wien zuständig ist

Für Scheidungen sind in Österreich stets die Bezirksgerichte zuständig, für die strittige Scheidungsklage ebenso wie für die einvernehmliche Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2a JN, § 114a Abs 1 JN). Örtlich zuständig ist nach § 76 Abs 1 JN grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Auf diese Regel verweist das Gesetz auch für die einvernehmliche Scheidung.

In Wien ist die Zuständigkeit auf mehrere Bezirksgerichte mit unterschiedlichen Gerichtssprengeln verteilt. Entscheidend ist daher, wo Sie zuletzt gemeinsam gewohnt haben, nicht, wo Sie geheiratet haben. Welches Gericht für eine Adresse zuständig ist, zeigt die Gerichtssuche des Justizministeriums; im Zweifel bestätigt das Gericht die Zuständigkeit telefonisch.

Der Antrag: schriftlich oder am Amtstag

Die einvernehmliche Scheidung beantragen Sie gemeinsam. Sie können dafür das amtliche Formular verwenden und den Antrag schriftlich einbringen oder ihn am Amtstag des Bezirksgerichts mündlich zu Protokoll geben. Amtstage finden grundsätzlich dienstags statt; die konkreten Zeiten sollten Sie beim zuständigen Bezirksgericht erfragen. Dort können nicht anwaltlich vertretene Personen ihren Antrag zu Protokoll geben. Einen Anwaltszwang gibt es in erster Instanz nicht.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie dem Antrag schriftlich beilegen oder erst in der Verhandlung schließen. Welche Punkte darin geregelt sein müssen, lesen Sie im Beitrag zu den Pflichtinhalten einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Lassen Sie sich anwaltlich vertreten, kann dieselbe Anwältin nicht beide Ehegatten vertreten (§ 93 Abs 1 AußStrG).

Diese Unterlagen sollten Sie mitbringen

Nach den Angaben des Justizministeriums auf oesterreich.gv.at benötigt das Gericht vor allem:

  • die Heiratsurkunde;

  • von beiden Ehegatten einen amtlichen Lichtbildausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis;

  • eine Bestätigung der Meldung, die auch durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister ersetzt werden kann;

  • gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder;

  • bei minderjährigen Kindern die Bestätigung über die Elternberatung nach § 95 Abs 1a AußStrG;

  • Unterlagen zum aufzuteilenden Vermögen, etwa einen Grundbuchauszug oder den Mietvertrag.

Für die Unterhaltsregelung ist es außerdem hilfreich, aktuelle Einkommensnachweise und Kreditunterlagen griffbereit zu haben. Ohne Bestätigung der Elternberatung ist eine einvernehmliche Scheidung mit minderjährigen Kindern nicht möglich; Näheres finden Sie in unserem Beitrag zur Elternberatung vor der einvernehmlichen Scheidung.

So läuft die Tagsatzung ab

Nach Einlangen des Antrags setzt das Gericht einen Termin fest. Über die einvernehmliche Scheidung muss mündlich verhandelt werden (§ 94 AußStrG), und beide Ehegatten müssen dazu erscheinen. Die Zustimmung zur Scheidung ist höchstpersönlich; die bloße Vertretung durch eine Anwältin ersetzt das persönliche Erscheinen nicht.

Zunächst klärt das Gericht die Voraussetzungen: Ist die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, und sehen beide die Ehe als unheilbar zerrüttet an? Dazu stellt die Richterin oder der Richter meist nur wenige Fragen. Im Mittelpunkt steht, warum beide Ehegatten die Ehe für gescheitert halten. Einen Versöhnungsversuch wie bei der strittigen Scheidung gibt es nicht. Danach geht das Gericht mit Ihnen die Vereinbarung durch, unterstützt bei offenen Punkten und protokolliert sie. Am Ende verkündet es den Scheidungsbeschluss.

Sabine und Martin leben seit acht Monaten getrennt in derselben Wohnung. Was das rechtlich bedeutet, beschreibt unser Beitrag zur Dauer der Trennung. Zum Termin bringen sie ihre schriftliche Vereinbarung, die Bestätigung der Elternberatung für ihre Tochter Lea und ihre Ausweise mit. Die Richterin fragt beide, seit wann sie getrennt leben und ob sie an der Scheidung festhalten. Sie geht die Regelung zu Obsorge, Kontakten und Unterhalt durch, nimmt eine Ergänzung zur Wohnung auf und verkündet den Beschluss. Sabine und Martin verzichten auf Rechtsmittel und erhalten die Beschlussausfertigung bei entsprechender gerichtlicher Abwicklung noch am selben Tag.

Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft

Bis zur Rechtskraft des Beschlusses kann jeder Ehegatte den Scheidungsantrag noch zurückziehen. Verzichten Sie beide nach der Verkündung auf Rechtsmittel und auf die Zurückziehung des Antrags, kann der Antrag nicht mehr zurückgezogen werden. Der Beschluss wird sofort rechtskräftig. Wirksam wird die Scheidung mit der Zustellung. Händigt das Gericht die Ausfertigung gleich in der Verhandlung aus und bestätigen Sie die Zustellung, verlassen Sie das Gericht als geschiedene Eheleute.

Verzichten Sie nicht, wird Ihnen der Beschluss zugestellt; dagegen kann binnen 14 Tagen Rekurs erhoben werden. Die Rechtskraft lässt sich durch einen Vermerk auf der Ausfertigung bestätigen. Eine Ausfertigung mit Rechtskraftbestätigung sollten Sie jedenfalls aufbewahren, etwa für eine spätere Wiederverheiratung.

Der Tag der Rechtskraft zählt auch für das Vermögen: Ist es in der Vereinbarung nicht vollständig geregelt, muss die gerichtliche Aufteilung binnen eines Jahres ab Rechtskraft beantragt werden (§ 95 EheG).

Nach dem Termin: Name und Versicherung

Ihr Name ändert sich durch die Scheidung nicht von selbst: Sie behalten den in der Ehe geführten Familiennamen, solange Sie nichts anderes erklären. Möchten Sie einen früheren Namen wieder annehmen, erklären Sie das vor dem Standesamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde (§ 93a Abs 2 ABGB). Mehr zur Namenswahl lesen Sie im Beitrag Welchen Nachnamen Ehegatten nach der Hochzeit tragen.

Eine Mitversicherung über den früheren Ehegatten endet grundsätzlich mit der rechtskräftigen Scheidung; mögliche Anschlusslösungen und Fristen sind mit dem Versicherungsträger zu klären. Eine private Vereinbarung über die Mitversicherung bindet den Sozialversicherungsträger nicht. Informieren Sie sich deshalb schon vor dem Gerichtstermin über Ihren künftigen Versicherungsschutz.

Wenn keine Einigung gelingt: die Scheidungsklage

Fehlt das Einvernehmen, bleibt die Scheidungsklage, ebenfalls beim Bezirksgericht. Für sie gelten die Regeln des Zivilprozesses mit Besonderheiten aus § 460 ZPO: Das Gericht soll beide Ehegatten zum persönlichen Erscheinen auffordern, die Verhandlung ist nicht öffentlich, und zu Beginn ist ein Versöhnungsversuch vorgesehen. Entschieden wird durch Urteil. Auch während eines solchen Verfahrens können Sie noch gemeinsam die einvernehmliche Scheidung beantragen; die Klage wird dann unterbrochen. Wie lange beide Wege dauern können, zeigt unser Beitrag zu Kosten und Dauer einer Scheidung in Wien.

Zwei Irrtümer über den Gerichtstermin

  • „Beim Termin muss ich erklären, wer an der Scheidung schuld ist.“ Bei der einvernehmlichen Scheidung spricht das Gericht kein Verschulden aus. Es fragt nach Trennung und Zerrüttung, nicht nach Schuld.

  • „Geschieden sind wir erst, wenn Wochen später die Post kommt.“ Verzichten beide auf Rechtsmittel und wird der Beschluss gleich ausgehändigt, ist die Scheidung schon am Tag des Termins wirksam.

So bereiten Sie den Termin vor

Praxishinweis: Gehen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Termin Punkt für Punkt durch und legen Sie sie möglichst schon dem Antrag bei. Erledigen Sie die Elternberatung rechtzeitig, prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Ausweise und nehmen Sie die Unterlagen im Original mit. Gibt es eine Liegenschaft, Kredite oder offene Fragen zum Unterhalt, sollten diese Punkte vorab geklärt sein.

Wichtig ist: Selbst eine unvollständige oder fehlerhafte Scheidungsfolgenvereinbarung macht die rechtskräftige Scheidung grundsätzlich nicht rückgängig. Anwaltliche Begleitung ist deshalb vor allem sinnvoll, wenn Vermögen oder Unterhalt umstritten sind oder Sie unsicher sind, was eine Regelung für Sie bedeutet.

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Häufige Fragen zum Scheidungstermin am Bezirksgericht

Müssen beide Ehegatten zum Scheidungstermin erscheinen?

Ja. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen beide persönlich zur Verhandlung kommen, weil die Zustimmung zur Scheidung ein höchstpersönliches Recht ist. Eine Vertretung allein durch eine Anwältin genügt dafür nicht.

Welches Bezirksgericht in Wien ist für unsere Scheidung zuständig?

Grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Die Gerichtssuche des Justizministeriums zeigt, welches Gericht für Ihre Adresse zuständig ist.

Kann ich den Antrag am Gericht ohne Anwältin stellen?

Ja. Den gemeinsamen Antrag können Sie schriftlich einbringen oder am Amtstag mündlich zu Protokoll geben. In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang.

Wann sind wir nach dem Termin rechtskräftig geschieden?

Verzichten beide nach der Verkündung auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Wird die Ausfertigung gleich ausgehändigt und die Zustellung bestätigt, sind Sie mit Verlassen des Gerichts geschieden; sonst mit Zustellung und Ablauf der Rekursfrist.

Kann einer von uns die Scheidung noch stoppen?

Bis zur Rechtskraft des Beschlusses kann jeder Ehegatte den Antrag zurückziehen. Nach einem beiderseitigen Rechtsmittelverzicht ist das nicht mehr möglich.

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