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Dauer der Trennung der Ehepartner vor der einvernehmlichen Scheidung

Kurz erklärt

Welche Dauer der Trennung wirklich nötig ist, hängt von der Art der Scheidung ab. In Österreich gibt es kein „Trennungsjahr“ wie in Deutschland. Für die einvernehmliche Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft allerdings seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein. Wird die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft begehrt, beträgt die Frist jedoch drei Jahre. Bei einer strittigen Scheidung wegen Verschuldens gibt es hingegen keine vergleichbare Wartefrist. 

Autorin: Mag. Eva Schmelz , Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Die einvernehmliche Scheidung: mindestens sechs Monate

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG hat drei Voraussetzungen: Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein, beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen, und beide müssen die Scheidung wollen. Zusätzlich schließen Sie vor Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, auch über Kinder, Unterhalt und Vermögen. Die sechs Monate der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind eine Mindestfrist. Eine längere Trennung ist selbstverständlich kein Hindernis. Der immer wieder zu hörende Begriff des „Trennungsjahrs“ stammt übrigens aus dem deutschen Recht. Dort müssen Ehegatten in der Regel ein Jahr getrennt leben, bevor die Ehe geschieden werden kann. Da rechtliche Laien gerne im Internet recherchieren und dort irrtümlich auf Informationen zum deutschen Recht stoßen, hält sich auch hierzulande hartnäckig die Vorstellung, in Österreich gelte vor einer einvernehmlichen Scheidung ein „Trennungsjahr“, was jedoch unzutreffend ist.

Ist das halbe Jahr verstrichen, stellen Ehepartner gemeinsam den Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht. Zum Termin erscheinen beide Ehegatten persönlich. Das Gericht befragt Sie kurz zur Trennung und zur Zerrüttung, prüft die Scheidungsfolgenvereinbarung und nimmt sie zu Protokoll. Bei guter Vorbereitung lässt sich die Scheidung damit in einem einzigen Gerichtstermin durchführen.

Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung zugestehen. Im Verfahren erklären zu diesem Zweck beide Ehegatten, seit wann die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Ein darüber hinausgehendes, umfassendes Beweisanbot verlangen Gerichte in der Regel nicht.

Getrennt unter einem Dach leben

Für die einvernehmliche Scheidung kommt es auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an. Ein Auszug ist dafür nicht erforderlich. Der Oberste Gerichtshof betont, dass die eheliche Lebensgemeinschaft – anders als die häusliche Gemeinschaft – nicht nur im gemeinsamen Wohnen besteht, sondern vor allem in der geistig-seelischen, körperlichen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten (RIS-Justiz RS0057316).

Die Lebensgemeinschaft kann daher auch in derselben Wohnung aufgehoben werden. Typische Anzeichen dafür sind getrennte Schlafzimmer, eine getrennte Haushaltsführung und getrennte Finanzen sowie der Verzicht auf gemeinsame Mahlzeiten und gemeinsame Freizeit als Paar. Maßgeblich ist das Gesamtbild dieser Umstände. Für viele Familien ist das in der Übergangszeit auch die einzig leistbare Lösung, gerade wenn Kinder im Haushalt leben und die Einkommen der Ehepartner bescheiden sind.

Strittige Scheidung und Heimtrennungsklage: keine oder drei Jahre Wartezeit

Bei einer Scheidung wegen Verschuldens nach § 49 EheG gibt es keine Wartefrist. Zu beachten ist hier vielmehr eine andere Frist: Die Klage muss nach § 57 EheG innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes erhoben werden. Diese Frist läuft allerdings nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist.

Anders verhält es sich bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 EheG: Sie kann jeder Ehegatte begehren, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei – in Ausnahmefällen seit sechs – Jahren aufgehoben ist – und zwar auch gegen den Willen des anderen. In diesem Fall kommt es tatsächlich auf das getrennte Wohnen an.

Drei verbreitete Missverständnisse

Rund um die Trennungszeit halten sich einige Annahmen, die so nicht zutreffen:

  • „Wir müssen uns ummelden.“ Eine geänderte Meldeadresse ist keine Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung. Maßgeblich ist allein, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist.

  • „Wer auszieht, verliert seine Rechte.“ Ein Auszug ändert weder etwas an Ihren Ansprüchen bei der Vermögensaufteilung noch an Ihrem Recht auf Kontakt zu den Kindern. In einem strittigen Verfahren kann ein unabgesprochener Auszug jedoch als Eheverfehlung ins Gewicht fallen. Stimmen Sie ihn daher vorher ab.

  • „Nach der Trennung darf ich das gemeinsame Konto leer räumen.“ Nein. Bis zur Aufteilung gehören die Ersparnisse zur Aufteilungsmasse, und eigenmächtige Abhebungen können Ihnen später angerechnet werden.

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Häufige Fragen zur Trennungszeit vor der Scheidung

Welche Wartefrist gilt vor einer einvernehmlichen Scheidung?

Für die einvernehmliche Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein. Ein „Trennungsjahr“ wie in Deutschland gibt es nach österreichischem Recht nicht.

Muss ein Partner vor der einvernehmlichen Scheidung ausziehen?

Nicht zwingend; eine Lebensgemeinschaft kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses aufgehoben werden, etwa durch getrennte Schlafzimmer, Haushalte und Finanzen.

Habe ich während der Trennung Anspruch auf Unterhalt?

Bis zur Scheidung bleibt die Ehe aufrecht, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch aufgehoben wurde. Damit geht einher, dass Eheleute einander Unterhalt wie in (uneingeschränkt) aufrechter Ehe schulden. 

Gibt es bei einer strittigen Scheidung eine Wartefrist?

Bei einer Verschuldensscheidung gilt keine der einvernehmlichen Scheidung vergleichbare Frist, über die die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehepartner aufgehoben sein muss.

Gibt es bei einer Heimtrennungsklage eine Wartefrist?

Bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft müssen die Ehepartner drei Jahre – in Ausnahmefällen sechs Jahre – getrennt leben. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist hier das die Ehescheidung tragende Element und muss daher deutlich ausgeprägt sein.

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