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Scheidung in Österreich: Formen, Ablauf und Folgen

Kurz erklärt

Kommt es zur Scheidung einer Ehe, stehen Betroffene vor einer Vielzahl rechtlicher, finanzieller und nicht zuletzt menschlicher Herausforderungen. Das österreichische Familienrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind. Während die einvernehmliche Ehescheidung die mit Abstand häufigste Form der Auflösung österreichischer Ehen darstellt, bergen strittige Scheidungen häufig nicht nur emotional, sondern auch rechtlich höhere Hürden.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Was Sie in diesem Beitrag erwartet

Trennung

Unterschied zwischen Trennung und Scheidung

Eine Trennung von Ehegatten bedeutet zunächst lediglich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch beendet wird, während das Institut der Ehe bis zu dessen Aufhebung aufrecht bleibt. Eine Trennung führt mit anderen Worten nicht automatisch zur Auflösung der Ehe, sondern beschreibt einen tatsächlichen Zustand, in dem die Ehegatten ihr gemeinsames Leben nicht mehr fortführen, sondern die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufheben. In der familienrechtlichen Praxis stellt die Trennung häufig die Vorstufe zu einem späteren Scheidungsverfahren dar. Zugleich entstehen während der Trennungsphase zahlreiche praktische und rechtliche Fragen, etwa in Bezug auf Unterhalt, Wohnnutzung oder die Organisation des Familienlebens.

Zentrale Wirkungen einer Trennung

Auch wenn die Ehegatten getrennt leben, bleiben viele rechtliche Verpflichtungen der Ehe weiterhin aufrecht.

Erstens betrifft eine Trennung – so vorhanden – gemeinsame Kinder. Die Trennung der Eltern ändert grundsätzlich nichts an der Obsorge für gemeinsame Kinder. Besteht eine gemeinsame Obsorge, bleibt diese auch nach der Trennung aufrecht. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 177 ff ABGB. Allerdings müssen getrennt lebende Eltern häufig neue praktische Regelungen über Betreuung, Aufenthalt und Kontakt der Kinder treffen. Kommt es zu keiner Einigung, kann das Gericht entsprechende Entscheidungen im Außerstreitverfahren treffen.

Zweitens hat eine Trennung Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht der Eheleute. § 94 ABGB folgend sind Ehegatten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Diese Verpflichtung endet nicht allein dadurch, dass die Ehegatten getrennt leben. In der Praxis kann sich jedoch die konkrete Ausgestaltung des Unterhalts ändern. Häufig wird während der Trennung ein Trennungsunterhalt geltend gemacht, insbesondere wenn ein Ehegatte wirtschaftlich stärker ist als der andere.

Drittens tangiert eine Trennung die bisherige Ehewohnung. Auch nach einer Trennung bleiben beide Ehegatten regelmäßig Mitbesitzer der Ehewohnung, ganz unabhängig davon, ob diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht oder von einem oder beiden Ehepartnern angemietet wurde. Beide Ehepartner genießen daher Besitzschutz, den sie durch die Erhebung einer Besitzstörungsklage durchsetzen können, sofern sie in ihrem Besitz der Ehewohnung gestört werden.

Obwohl die klassische eheliche Lebensgemeinschaft häufig endet, bleiben viertens bestimmte Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten weiterhin bestehen. Die Ehe ist rechtlich weiterhin ein bestehendes Familienverhältnis, weshalb etwa besonders schwere Verletzungen ehelicher Pflichten auch während der Trennungsphase noch rechtlich relevant sein können.

Vorteile einer Trennungsvereinbarung

In vielen Fällen schließen Ehepartner, die mit einer Scheidung längere Zeit zuwarten möchten – sei es gemeinsamen Kindern zuliebe, sei es, um eine Abkühlphase abzuwarten – eine Trennungsvereinbarung ab. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der zentrale Fragen des getrennten Lebens normiert. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, Konflikte zu vermeiden und klare Regeln für die Übergangsphase bis zu einer möglichen Scheidung zu schaffen. Häufig werden in einer Trennungsvereinbarung folgende Punkte geregelt:

  • Wer nutzt die Ehewohnung künftig in welcher Form?
  • Wer trägt die mit der Ehewohnung verbundenen Kosten?
  • Wer betreut gemeinsame Kinder? Welche Kontakte bestehen zwischen den Kindern und dem diese nicht hauptsächlich betreuenden Ehepartner?
  • Wie werden eheliche Ersparnisse verwaltet?
  • In welcher Form möchten die Ehepartner künftig kommunizieren?

Umgekehrt können nicht alle Fragen wirksam in einer Trennungsvereinbarung geregelt werden. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die bereits wesentliche Folgen einer zukünftigen Scheidung vorwegnehmen, etwa die endgültige Regelung des Ehegatten- oder Kindesunterhalts oder eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, es sei denn – und jetzt wird es kompliziert – der Trennungsvereinbarung wird zugleich der Charakter eines Ehepakts beigemessen.

Die Ehescheidung im Überblick

Kennzeichen einer Ehescheidung

Die Ehescheidung beendet mit ihrer Rechtskraft die Ehe. Während eine Trennung lediglich einen tatsächlichen Zustand beschreibt, führt die Scheidung zur formellen Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung. Rechtsgrundlage sind vor allem die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG). Das österreichische Scheidungsrecht kennt dabei mehrere unterschiedliche Scheidungsformen. Sie unterscheiden sich vor allem danach, ob beide Ehegatten die Scheidung gemeinsam wollen, ob einem Ehegatten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird oder die Scheidung auf eine mehrjährige faktische Trennung der Leben der Eheleute gründet.

Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist in der Praxis die bei Weitem häufigste Form der Ehescheidung. Sie gilt als die einfachste, schnellste und in der Regel auch kostengünstigste Möglichkeit, eine Ehe rechtlich zu beenden – vor allem aber minimiert sie die mentale Belastung, die mit einer Trennung wie auch Scheidung unweigerlich verbunden ist.

Eine einvernehmliche Scheidung setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten getrennt leben. Diese Trennungszeit soll sicherstellen, dass die Entscheidung zur Scheidung nicht vorschnell getroffen wird und dass tatsächlich eine gewisse Distanz zum bisherigen gemeinsamen Leben entstanden ist. Darüber hinaus müssen beide Ehegatten gegenüber dem Gericht übereinstimmend erklären, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet wird. Diese Erklärung bildet den Kern der einvernehmlichen Scheidung.

Besonders wichtig ist, dass die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55a EheG eine umfassende Vereinbarung über die wesentlichen Folgen der Ehescheidung – eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung – vorlegen. Eine solche Vereinbarung muss insbesondere Regelungen enthalten über:

  • die Nutzung der Ehewohnung;
  • nachehelichen Ehegattenunterhalt;
  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie allfälliger gemeinsamer Schulden;
  • Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder;
  • Kindesunterhalt.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten.

Ablauf einer Verschuldensscheidung

Eine Verschuldensscheidung knüpft an eine schwere Eheverfehlung eines Ehepartners, durch die die Ehe so tief zerrüttet wurde, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, an. Als typische Eheverfehlungen gelten üblicherweise:

  • Gewalt in der Ehe;
  • Ehebruch;
  • massiv liebloses Verhalten dem anderen Ehepartner gegenüber.

Entscheidend ist jedoch nicht nur das Vorliegen einer solchen Verfehlung, sondern auch deren Kausalität für die Zerrüttung der Ehe. Das Gericht prüft daher, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich dazu geführt hat, dass die Ehe endgültig gescheitert – also unheilbar zerrüttet worden – ist. Es ist daher oftmals wenig erfolgversprechend, der Scheidungsklage eines Ehepartners entgegen zu halten, dass der Kläger die beklagte Partei vor zehn Jahren betrogen habe; wäre dieser Ehebruch ehezerrüttend gewesen, wäre die Ehe wohl kaum zehn Jahre fortgesetzt worden.

Nach § 57 EheG muss eine Scheidung wegen Verschuldens innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung geltend gemacht werden. Das bedeutet: Sobald ein Ehegatte von einer schweren Eheverfehlung des anderen erfährt, beginnt eine Frist von sechs Monaten zu laufen, innerhalb derer die Scheidungsklage bei Gericht eingebracht werden muss. Neben dieser sechsmonatigen Klagefrist gibt es zusätzlich eine absolute Frist von zehn Jahren. Selbst wenn der verletzte Ehegatte erst später von der Verfehlung erfahren sollte, kann sie nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.

Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung ohne Verschulden

Nicht jede gescheiterte Ehe beruht auf einem groben Fehlverhalten eines Ehegatten. In vielen Fällen entwickeln sich Menschen über Jahre hinweg schlichtweg auseinander, ohne dass eine einzelne Person eindeutig verantwortlich wäre. Eine solche Situation kann beispielsweise durch eine tiefgreifende emotionale Entfremdung der Ehegatten, schwerwiegende gesundheitliche oder psychische Belastungen oder auch dauerhafte Mängel in der zwischenmenschlichen Kommunikation entstehen.

Nach § 50 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn das eheliche Zusammenleben aufgrund bestimmter schwerwiegender Umstände unmöglich geworden ist, ohne dass einem Ehegatten ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss; zB erkrankte ein Ehepartner schwerwiegend psychiatrisch und kann dem anderen Ehepartner ein Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden. Niemand sucht sich eine psychiatrische Erkrankung aus, jedoch nimmt der Gesetzgeber eine Interessenabwägung dahingehend vor, dass unter gegebenen Umständen der nicht erkrankte Ehepartner die Ehe verlassen können soll.

Nach § 55 EheG ist eine Scheidung in solchen Fällen möglich, in denen die Ehegatten bereits seit längerer Zeit – mindestens drei Jahre – getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft praktisch nicht mehr besteht. Eine solche längere Trennungsphase ist ein starkes Indiz dafür, dass die Ehe tatsächlich unheilbar zerrüttet ist. Die Scheidung soll daher auch dann möglich sein, wenn einer der Ehegatten sie zunächst nicht wünscht. Allerdings sieht das Gesetz eine gewisse Schutzfunktion für den anderen Ehegatten vor. In besonderen Fällen kann ein Scheidungsantrag nach § 55 EheG zurückgewiesen werden, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine außergewöhnlich schwere Härte darstellen würde; diesfalls ist eine insgesamt sechsjährige Trennungsphase abzuwarten, nach deren Ablauf die Scheidung nach § 55 EheG jedenfalls erfolgreich ist.

Bedeutung der Wahl der Scheidungsform

Welche Scheidungsform im konkreten Fall gewählt wird, kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Besonders im Bereich des nachehelichen Unterhalts spielt die Wahl des richtigen Scheidungsweges eine zentrale Rolle. Es lohnt daher, frühzeitig zu prüfen, welche Form der Scheidung rechtlich und strategisch am sinnvollsten ist. Optimalenfalls wird entsprechende Beratung bereits zu einem Zeitpunkt eingeholt, zu dem der Wunsch, die Ehe aufzulösen, dem anderen Ehepartner noch nicht geäußert wurde.

Scheidung in Wien: Zuständigkeit und Ablauf vor Gericht

Über Scheidungen entscheiden in Österreich die Bezirksgerichte. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Auch für die streitige Scheidung kommt es zunächst auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an, sofern zumindest ein Ehegatte dort noch lebt; sonst ist das Gericht am Aufenthalt der beklagten, ersatzweise der klagenden Partei zuständig, und hilfsweise das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 76 JN). In Wien gibt es mehrere Bezirksgerichte, die jeweils für bestimmte Gemeindebezirke zuständig sind. Welches Gericht für Ihre Adresse zuständig ist, zeigt die Gerichtssuche der Justiz.

Den Antrag auf einvernehmliche Scheidung stellen beide Ehegatten gemeinsam – schriftlich oder mündlich zu Protokoll am Amtstag des Bezirksgerichts. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann bereits ausgearbeitet vorgelegt oder erst in der Verhandlung geschlossen werden. Bei der streitigen Scheidung wird dagegen eine Klage eingebracht, über die in einem streitigen Verfahren entschieden wird.

Typischerweise benötigt werden die Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise und amtliche Lichtbildausweise beider Ehegatten sowie Meldebestätigungen; bei gemeinsamen Kindern auch deren Geburtsurkunden. Für die vermögensrechtliche Regelung sind etwa Grundbuchauszug, Mietvertrag, Kreditverträge und aktuelle Kontostände hilfreich.

Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, müssen Sie dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage der Scheidungsfolgenregelung bescheinigen, dass Sie sich über die besonderen Bedürfnisse Ihrer Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten lassen haben (§ 95 Abs 1a AußStrG). Planen Sie diese Elternberatung frühzeitig ein, da ohne sie keine einvernehmliche Scheidung möglich ist.

Zum Gerichtstermin müssen beide Ehegatten grundsätzlich persönlich erscheinen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen, protokolliert die Vereinbarung und entscheidet mit Beschluss. Dagegen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erhoben werden; verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Für Antrag und Vergleich fallen Gerichtsgebühren an, deren aktuelle Höhe auf oesterreich.gv.at veröffentlicht ist.

Praxishinweis: Bereiten Sie Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie Ihre Vorstellungen zu Wohnung, Unterhalt und Kinderbetreuung vor dem Termin vollständig vor. Je klarer die Vereinbarung formuliert ist, desto reibungsloser verläuft die Verhandlung – und desto verlässlicher lässt sie sich später durchsetzen.

Weiterführend: Wie eine Mediation den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung ebnen kann, wann eine einstweilige Verfügung rasch schützt und wie Sie mit dem Unterhaltsrechner eine erste Orientierung zur Unterhaltshöhe erhalten.

Vertiefend im Blog: Was muss in eine Scheidungsfolgenvereinbarung? · Was kostet eine Scheidung in Wien – und wie lange dauert sie?

Wir helfen weiter

Ob Sie eine einvernehmliche Scheidung vorbereiten, sich in einer strittigen Scheidung behaupten müssen oder zunächst wissen möchten, was eine Trennung für Unterhalt, Wohnung und Kinder bedeutet: Wir begleiten Sie mit Klarheit, Strategie und dem Ziel einer fairen, tragfähigen Lösung. Als Scheidungsanwältin in Wien steht Ihnen Mag. Eva Schmelz von der ersten Orientierung bis zur rechtskräftigen Scheidung zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie in dieser Phase Sicherheit, Struktur und verlässliche Begleitung brauchen.

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Häufige Fragen zu Trennung und Scheidung

Welche Voraussetzungen hat eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten getrennt leben. Darüber hinaus müssen beide Ehegatten gegenüber dem Gericht übereinstimmend erklären, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet wird.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung haben die Eheleute eine umfassende Vereinbarung über die wesentlichen Folgen der Ehescheidung – eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung – zu treffen. Diese Vereinbarung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten.

Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Ehepartner das nicht will?

Es bestehen mehrere Scheidungsarten, die kein Einvernehmen der Ehepartner voraussetzt. Dazu zählt die Verschuldensscheidung, aber auch die Ehescheidung infolge Heimtrennung; von einer solchen spricht man, wenn die Eheleute über längere Zeit - im Regelfall mindestens drei Jahre - getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch nicht mehr besteht. 

Bis wann muss eine Verschuldensscheidung eingereicht werden?

Setzt ein Ehepartner einen Scheidungsgrund, hat der andere Ehepartner diese Verfehlung innerhalb von sechs Monaten ab deren Kenntnis gerichtlich geltend zu machen Neben dieser sechsmonatigen Klagefrist gibt es zusätzlich eine absolute Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf ein Verschuldensgrund nicht mehr geltend gemachen kann, auch wenn er dem anderen Ehepartner erst später bekannt wird.

Ändert eine Trennung etwas an der Obsorge für gemeinsame Kinder?

Die Trennung der Eltern ändert grundsätzlich nichts an der Obsorge für gemeinsame Kinder. Besteht eine gemeinsame Obsorge, bleibt diese auch nach der Trennung aufrecht. Lassen sich die Eltern hingegen scheiden, ist die Frage der Obsorge Gegenstand des Scheidungsverfahrens.