Kurz erklärt
Welchen Familiennamen Sie nach der Scheidung tragen, entscheiden Sie selbst: Ohne Ihr Zutun ändert sich Ihr Name nicht, Sie führen den in der Ehe getragenen Namen weiter. Nach den seit 2013 geltenden Namensregeln können Sie grundsätzlich jeden Familiennamen wieder annehmen, den Sie früher rechtmäßig geführt haben, etwa Ihren Geburtsnamen (§ 93a Abs 2 ABGB). Dafür genügt eine Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Nicht jede Namensfrage lässt sich allerdings mit einer einzigen Erklärung lösen: Für Begleitnamen, Kinder und spätere Änderungen gelten jeweils eigene Regeln. Auch vor einer neuerlichen Eheschließung lohnt sich eine Klärung.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Der Name bleibt, bis Sie selbst etwas ändern
Mit der Scheidung ändert sich Ihr Familienname nicht von selbst. Wer bei der Hochzeit den Namen des Partners angenommen oder einen Doppelnamen gebildet hat, führt diesen Namen nach der Scheidung weiter, solange er keine Änderung erklärt. Eine gesetzliche Erklärungsfrist ist dafür grundsätzlich nicht vorgesehen: Sie können sich auch Jahre nach der Scheidung noch für Ihren früheren Namen entscheiden.
Der frühere Ehepartner kann Ihnen die Weiterführung des Namens grundsätzlich nicht verbieten. Nur bei sehr schwerwiegenden Gründen kommt eine Klage zum Schutz seines Namensrechts nach § 43 ABGB in Betracht. Dass Sie an der Scheidung ein Verschulden trifft, reicht dafür jedenfalls nicht aus.
Welche Namen Sie wieder annehmen können
Wird die Ehe aufgelöst, können Sie jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Das ist meist der Geburtsname, es kann aber auch der Name aus einer früheren Ehe sein. Nach dem seit 2013 geltenden Recht kommt es dabei nicht darauf an, ob aus einer früheren Ehe Kinder stammen. Für ältere Eheschließungen können Übergangsbestimmungen maßgeblich sein. Das Gesetz spricht allgemein von der Auflösung der Ehe; diese Möglichkeit besteht daher auch, wenn die Ehe durch den Tod des Ehegatten endet.
Haben Sie in der Ehe einen Begleitnamen geführt, also Ihren eigenen Namen dem gemeinsamen Familiennamen vor- oder nachgestellt, können Sie den gemeinsamen Teil wieder ablegen. Aus „Novak-Huber“ wird dann wieder „Novak“, denn diesen Namen haben Sie vor der Ehe rechtmäßig geführt.
Sabine zwischen mehreren Familiennamen: ein Beispiel
Sabine wurde als Sabine Berger geboren. In ihrer ersten Ehe nahm sie den Namen Klein an und behielt ihn nach der Scheidung. In der zweiten Ehe mit Stefan Wolf wurde Wolf zum gemeinsamen Familiennamen, Sabine führte den Begleitnamen „Wolf-Klein“. Nun wird auch diese Ehe geschieden.
Sabine kann „Wolf-Klein“ weiterführen. Sie kann aber auch wieder „Klein“ annehmen, den Namen aus der ersten Ehe, oder zu ihrem Geburtsnamen „Berger“ zurückkehren. Beide Namen hat sie früher rechtmäßig geführt. Für Sabines Entscheidung können ihr beruflicher Name, der Name ihrer Kinder und persönliche Gründe gleichermaßen wichtig sein.
Die Erklärung beim Standesamt
Die Wiederannahme erfolgt nach den seit 2013 geltenden Vorschriften durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt, die nach § 93c ABGB in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben ist. Wirksam wird sie, sobald sie dem Standesbeamten zukommt. Zuständig ist laut oesterreich.gv.at das Standesamt der letzten Eheschließung; einbringen können Sie die Erklärung aber bei jedem Standesamt in Österreich. Typischerweise werden verlangt:
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Meldebestätigung (oder eine Abfrage im Zentralen Melderegister), Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis;
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Heiratsurkunde sowie Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung;
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amtlicher Lichtbildausweis und gegebenenfalls Nachweise akademischer Grade.
Die Erklärung setzt also eine rechtskräftige Scheidung voraus. Beachten Sie außerdem: Nach § 93b ABGB kann eine Namensbestimmung beziehungsweise Wiederannahme im gesetzlichen Rahmen grundsätzlich nur einmal erfolgen; bei vor dem 1. April 2013 geschlossenen Ehen ist die Übergangsrechtslage zu prüfen. Für spätere Namensänderungen können besondere gesetzliche Grundlagen oder ein Verwaltungsverfahren erforderlich sein.
Was mit dem Namen der Kinder geschieht
Ihre Kinder behalten ihren Familiennamen, auch wenn Sie selbst nach der Scheidung einen früheren Namen wieder annehmen. Eine automatische Änderung gibt es nicht. Ändert sich der Name eines Elternteils, kann der Name des Kindes allerdings neu bestimmt werden (§ 157 Abs 2 ABGB). Den Namen bestimmt, wer mit Pflege und Erziehung betraut ist; sind das beide Eltern, müssen sie sich grundsätzlich einigen. Ein mündiges Kind, also ab 14 Jahren, bestimmt seinen Namen selbst, weil seine Entscheidungsfähigkeit vermutet wird (§ 156 ABGB). Die Einzelheiten der Namensänderung bei Kindern sind ein eigenes Thema.
Wenn Sie wieder heiraten
Den Namen aus Ihrer geschiedenen Ehe dürfen Sie auch in eine neue Ehe mitnehmen. Er kann sogar zum gemeinsamen Familiennamen mit dem neuen Partner werden. Viele möchten das nicht und nehmen vor der neuen Hochzeit wieder ihren Geburtsnamen an. Wie die Namenswahl bei der Heirat funktioniert, beschreiben wir in unserem Beitrag Welchen Nachnamen Ehegatten nach der Hochzeit tragen.
Der andere Weg: Namensänderung nach dem NÄG
Neben der Erklärung nach dem ABGB gibt es die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt wird. Sie wird bewilligt, wenn ein Grund nach § 2 NÄG vorliegt und kein Versagungsgrund nach § 3 NÄG entgegensteht. Ein solcher Grund ist etwa, dass Sie nach einer bereits getroffenen Namensbestimmung einen anderen Namen nach den Regeln des ABGB führen wollen. Dieser Weg kann insbesondere relevant werden, wenn Sie von der Möglichkeit der einmaligen Wiederannahme bereits Gebrauch gemacht haben.
Was beim Namen nach der Scheidung oft falsch angenommen wird
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„Nach der Scheidung muss ich meinen Geburtsnamen wieder annehmen.“ Nein. Ihr Name bleibt, solange Sie keine Änderung erklären.
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„Mein früherer Partner kann mir seinen Namen verbieten.“ Nur bei gravierenden Gründen; das Verschulden an der Scheidung allein genügt nicht.
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„Mit meinem Namen ändert sich auch der Name der Kinder.“ Nein. Der Kindesname kann zwar neu bestimmt werden, ändert sich aber nicht von selbst.
Was Sie nach der Namensänderung erledigen sollten
Praxishinweis: Klären Sie möglichst bereits während des Scheidungsverfahrens, welchen Namen Sie künftig führen möchten, und legen Sie die nötigen Urkunden bereit. Fordern Sie die Rechtskraftbestätigung gleich nach Abschluss des Verfahrens an. Nach der Erklärung sollten Sie Reisepass und Personalausweis, Bankverbindungen, die Daten bei Arbeitgeber und Versicherungen sowie laufende Verträge zeitnah anpassen.
Planen Sie eine Reise, informieren Sie sich rechtzeitig bei der Passbehörde über neue Dokumente. Gibt es zugleich offene Fragen zu den Kindern oder anderen Scheidungsfolgen, sollten Sie die Namenswahl im Gesamtzusammenhang mit Ihrer Anwältin besprechen.
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Häufige Fragen zum Familiennamen nach der Scheidung
Ja. Ihr Name ändert sich nicht automatisch. Sie führen ihn weiter, solange Sie nicht erklären, einen früheren Namen wieder anzunehmen.
Eine Frist gibt es nicht. Sie können den früheren Namen auch Jahre nach der Scheidung wieder annehmen; möglich ist das allerdings nur einmal.
Die Erklärung wird beim Standesamt abgegeben; für die Zuständigkeit und die Form gelten die personenstandsrechtlichen Regeln. Einbringen können Sie die Erklärung aber bei jedem Standesamt in Österreich.
Ja. Das Gesetz knüpft an die Auflösung der Ehe an; dazu zählt auch ihr Ende durch den Tod des Ehegatten.
Nein. Die Kinder behalten ihren Namen. Er kann neu bestimmt werden, wenn sich der Name eines Elternteils ändert, bei gemeinsamer Obsorge aber grundsätzlich nur einvernehmlich.