Elternberatung vor der einvernehmlichen Scheidung
Kurz erklärt
Haben Sie minderjährige Kinder, müssen Sie vor der einvernehmlichen Scheidung bescheinigen, dass Sie zu den Bedürfnissen Ihrer Kinder beraten wurden (§ 95 Abs 1a AußStrG). Ohne diese Bestätigung kann die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abgeschlossen werden. Eine solche verpflichtende Elternberatung ist weder eine Mediation noch eine Therapie; sie umfasst meist nur eine oder wenige Einheiten und rückt die Kinder in den Mittelpunkt.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Wer die Elternberatung braucht
Die Pflicht trifft Ehegatten, die sich einvernehmlich scheiden lassen und gemeinsame minderjährige Kinder haben. Sie müssen die Beratung nachweisen, bevor sie die Scheidungsfolgenvereinbarung bei Gericht abschließen oder vorlegen. Jeder Elternteil braucht eine eigene Bestätigung; die Beratung selbst können Sie gemeinsam oder getrennt besuchen.
Auch in strittigen Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren kann das Gericht den Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung anordnen (§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG). Diese Beratung ist jedoch von der Pflichtberatung vor der Scheidung zu unterscheiden.
Worum es in der Beratung geht
Im Mittelpunkt stehen die besonderen Bedürfnisse Ihrer Kinder in der Scheidungssituation. Typische Themen der Elternberatung sind, wie Kinder je nach Alter auf eine Trennung reagieren, wie Sie Ihren Kindern die Trennung erklären, wie Sie Loyalitätskonflikte vermeiden und als Eltern im Gespräch bleiben und wie Betreuung, Übergaben und Kontakte im Alltag gut funktionieren. Rechtliche Fragen wie die Höhe des Unterhalts oder die Aufteilung des Vermögens sind nicht Gegenstand der Elternberatung. Diese Fragen klären Sie in der rechtlichen Beratung und gegebenenfalls in einer Mediation.
Die verpflichtende Elternberatung ist weder Mediation noch Psychotherapie. Die Elternberatung ist typischerweise kürzer als ein Mediationsverfahren oder eine psychotherapeutische Behandlung und konzentriert sich ausschließlich auf die Kinder.
Eltern sehen in der Beratung oftmals zunächst einen lästigen Pflichttermin. In der Praxis erleben wir jedoch, dass sie oft hilft, den Blick vom Konflikt zwischen Erwachsenen auf die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder zu lenken. Das erleichtert die Scheidung und den Umgang miteinander in den Jahren danach.
Wo und wie Sie zur Elternberatung kommen
Die Beratung muss bei einer geeigneten Person oder Einrichtung stattfinden. Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht eine Liste jener Beraterinnen und Berater, die die Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen etwa Familienberatungsstellen, Psychologinnen und Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und Mediatorinnen mit entsprechender Ausbildung. Achten Sie darauf, dass die gewählte Stelle auf dieser Liste steht, damit das Gericht die Bestätigung anerkennt.
Den Termin vereinbaren Sie direkt mit der Beratungsstelle. Planen Sie die Elternberatung früh ein, idealerweise noch bevor Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung im Detail ausarbeiten. So können Sie die Anregungen aus der Beratung in Ihre Regelung zu Betreuung und Kontakten einfließen lassen. Spätestens bei Vorlage der Vereinbarung muss die Bestätigung vorliegen, andernfalls verzögert sich die Scheidung.
Am Ende der Beratung erhalten Sie eine Bestätigung, die Sie bei Gericht vorlegen. Die Kosten tragen grundsätzlich die Eltern selbst; sie unterscheiden sich je nach Anbieter. Fragen Sie vorab nach dem Preis und danach, ob die Bestätigung für das Gericht im Preis enthalten ist.
Auch ohne Scheidung sinnvoll
Die Pflicht zur Elternberatung gilt nur für die einvernehmliche Scheidung. Für unverheiratete Eltern, die sich trennen, und für Ehepaare, die vorerst nur getrennt leben, ist sie nicht vorgeschrieben. Sie kann dennoch sinnvoll sein, denn gerade die ersten Monate nach einer Trennung prägen, wie Eltern künftig miteinander umgehen. Eine frühe Beratung hilft, Gewohnheiten zu entwickeln, die den Kindern Sicherheit geben, und Konflikte gar nicht erst vor Gericht zu tragen.
Wie Sie die Beratung gut nutzen
Die Beratung bringt am meisten, wenn Sie sich vorab einige Gedanken machen: Wie geht es unseren Kindern gerade, und was haben wir an ihnen beobachtet? Was wissen die Kinder schon über die Trennung, und was sollen sie wann erfahren? Wie stellen wir uns Betreuung, Übergaben und Ferien in Zukunft vor? Wo erwarten wir Konflikte, und wie wollen wir darüber reden?
Fertige Antworten brauchen Sie für die Beratung nicht. Gerade offene Fragen sind ein guter Ausgangspunkt. Was Sie dort besprechen, ist vertraulich und wird nicht an das Gericht weitergegeben. Das Gericht erhält lediglich die Bestätigung, dass die Beratung stattgefunden hat.
Wenn ein Elternteil die Beratung verweigert
Die Bestätigung brauchen beide Elternteile. Weigert sich einer, die Elternberatung zu besuchen, kann die einvernehmliche Scheidung nicht abgeschlossen werden. Oft steckt hinter der Weigerung die Sorge, in der Beratung „bewertet“ zu werden. Dann hilft es, zu erklären, dass die Beratung kein Gutachten ist und keine Empfehlung an das Gericht abgibt. Hält ein Elternteil an der Weigerung fest, bleibt nur der Weg über eine strittige Scheidung, die in aller Regel länger dauert und teurer ist. Auch deshalb lohnt sich der eine Termin.
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Häufige Fragen zur Elternberatung vor der Scheidung
Die Beratung ist für Eltern minderjähriger Kinder, die sich einvernehmlich scheiden lassen, verpflichtend. Wer sich – ohne verheiratet gewesen zu sein – trennt, kann eine Elternberatung freiwillig in Anspruch nehmen.
Nein. Jeder Elternteil braucht eine eigene Bestätigung. Die Beratung können Sie gemeinsam oder getrennt besuchen.
Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht eine Liste geeigneter Beraterinnen und Berater. Achten Sie darauf, dass die von Ihnen gewählte Stelle dort aufscheint.
Das hängt vom Anbieter ab. Die Kosten tragen grundsätzlich die Eltern. Informieren Sie sich vor Inanspruchnahme der Beratung über die anfallenden Kosten.
Nein. Elternberatung und Mediation verfolgen unterschiedliche Ziele und Methoden – das eine ersetzt das andere nicht.