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Was muss in eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Kurz erklärt

Eine einvernehmliche Scheidung setzt in Österreich eine vollständige Regelung ihrer Folgen voraus. In der Scheidungsfolgenvereinbarung legen Sie fest, was für Kinderbetreuung beziehungsweise Obsorge, Kontakte, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche gilt (§ 55a EheG). Die Vereinbarung wird vor Gericht geschlossen, soweit nicht bereits rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Sie prägt Ihre finanzielle und familiäre Situation oft über viele Jahre. Klare Regelungen helfen Ihnen, nach der Scheidung verlässlich weiterzuplanen. Wir erklären die Pflichtinhalte und jene Punkte, die vor einer Unterschrift besonders sorgfältig geprüft werden sollten.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Für eine einvernehmliche Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung zugestehen und die Scheidung wollen (§ 55a Abs 1 EheG). Getrennte Wohnadressen sind dafür nicht zwingend: Auch innerhalb derselben Wohnung kann die eheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet sein. Der gemeinsame Antrag wird beim zuständigen Bezirksgericht gestellt.

Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, müssen Sie vor Abschluss oder Vorlage der Scheidungsfolgenregelung bei Gericht die gesetzlich vorgeschriebene Elternberatung nachweisen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Dabei geht es um die besonderen Bedürfnisse der Kinder in der Scheidungssituation. Diese Beratung ersetzt weder die rechtliche Vertragsprüfung noch eine Mediation. Vereinbaren Sie den Termin rechtzeitig, damit die fehlende Bestätigung das Verfahren nicht verzögert.

Die Pflichtinhalte im Überblick

Erforderlich sind Regelungen zu Betreuung beziehungsweise Obsorge, persönlichen Kontakten und Unterhalt der gemeinsamen Kinder, zu den unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten und zu ihren gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüchen. Dazu gehören insbesondere Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und damit verbundene Schulden. Eine neue Vereinbarung ist nur insoweit entbehrlich, als über den jeweiligen Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden wurde. Welche Kinderfragen noch zu regeln sind, hängt auch von deren Alter und vorhandenen Entscheidungen ab.

Fehlt eine erforderliche Regelung, liegen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung noch nicht vollständig vor. Das Gericht wirkt in diesem Fall darauf hin, dass die Ehegatten die fehlenden Punkte ergänzen und eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

Die Kinder: konkret statt vage

Halten Sie fest, wie die Obsorge geregelt ist und bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird. Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht automatisch gleich viel Betreuung. Für Kontakte braucht es eine Regelung, die zum Alter, Schulalltag und den Bedürfnissen Ihres Kindes passt. Eine konkrete Grundregel für Wochenenden, Ferien und Feiertage kann Streit vermeiden; einvernehmliche Abweichungen bleiben möglich. Ein bloßes „nach Vereinbarung“ hilft wenig, wenn die Kommunikation später schwieriger wird.

Beim Kindesunterhalt sollten Betrag, Fälligkeit und Zahlungsweg feststehen. Der Anspruch gehört dem Kind; Eltern dürfen nicht zu seinen Lasten darauf verzichten. Ein vor Gericht geschlossener Unterhaltsvergleich benötigt nach § 190 Abs 3 ABGB keine gesonderte Genehmigung und bindet den Verpflichteten. Er schließt berechtigte höhere Ansprüche des Kindes aber nicht endgültig aus. Eine erste Orientierung zur Berechnung bietet unser Unterhaltsrechner.

Der Unterhalt zwischen den Ehegatten

Sie können Ehegattenunterhalt vereinbaren, etwa befristet, als festen Betrag oder nach einer klaren Berechnungsregel. Ebenso ist ein wechselseitiger Verzicht möglich. Entscheidend sind der genaue Wortlaut und die Folgen für später: Gilt die Regel auch bei Krankheit, Erwerbslosigkeit oder geänderten Betreuungspflichten? Ein umfassender Verzicht kann auch dann wirksam bleiben, wenn sich die Lebensumstände erheblich verschlechtern. Lassen Sie deshalb vorab prüfen, welche Absicherung Sie benötigen und welche Anpassungsmöglichkeiten ausdrücklich vereinbart werden sollen.

Denken Sie auch an die soziale Absicherung. Eine Scheidung kann die Mitversicherung in der Krankenversicherung und eine spätere Witwen- oder Witwerpension beeinflussen. Für geschiedene Ehegatten gelten besondere Voraussetzungen, die unter anderem an Unterhaltstitel oder unter bestimmten Bedingungen tatsächliche Unterhaltsleistungen anknüpfen (§ 258 Abs 4 ASVG). Ein Unterhaltsverzicht kann einen späteren Pensionsanspruch ausschließen. Ein symbolischer Unterhaltsbetrag garantiert umgekehrt keine ausreichende Hinterbliebenenpension.

Das Vermögen: Wohnung, Ersparnisse, Schulden

Erfassen Sie Wohnung, Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge und Hausrat ebenso wie die zugehörigen Schulden. Dabei ist zu unterscheiden, was überhaupt der ehelichen Aufteilung unterliegt: Eingebrachtes, Ererbtes und Geschenke Dritter sowie Unternehmen und bestimmte Unternehmensanteile sind grundsätzlich ausgenommen; für die Ehewohnung bestehen Ausnahmen. Bei Immobilien braucht es eine grundbuchstaugliche Regelung samt Übertragungszeitpunkt, Kosten und Finanzierung. Bei Mietwohnungen sind die Voraussetzungen einer Vertragsübernahme zu klären. Mehr dazu auf unserer Seite zur Vermögensaufteilung.

Eine interne Kreditvereinbarung entlässt niemanden automatisch aus der Haftung gegenüber der Bank. Prüfen Sie daher zuerst, ob die Bank einer Schuldübernahme und ausdrücklichen Haftungsentlassung zustimmt. Daneben kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 98 EheG auf Antrag mit Wirkung für die Bank einen Ehegatten zum Hauptschuldner und den anderen zum Ausfallsbürgen machen. Auch als Ausfallsbürge bleiben Sie einem Zahlungsrisiko ausgesetzt. Der Antrag ist grundsätzlich binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung zu stellen und sollte rechtzeitig mitbedacht werden.

Wie das Verfahren abläuft

Nach dem gemeinsamen Antrag werden beide Ehegatten zur mündlichen Verhandlung geladen und müssen grundsätzlich persönlich erscheinen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen, und die Vereinbarung wird vor Gericht geschlossen beziehungsweise protokolliert. Erst dann kann der Scheidungsbeschluss ergehen. Ob und wann er rechtskräftig wird, hängt auch von der Zustellung und einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ab.

Praxishinweis: Das Datum der Rechtskraft sollte verlässlich dokumentiert werden, weil daran wichtige Fristen anknüpfen.

Ein gerichtlicher Vergleich kann unmittelbar vollstreckbar sein. Dafür müssen die Leistungspflichten ausreichend bestimmt sein: etwa wer welchen Unterhaltsbetrag wann und an wen zahlt oder bis wann eine Ausgleichszahlung fällig wird. Eine unklare Absichtserklärung lässt sich nicht ohne Weiteres exekutieren. Präzise Formulierungen sind deshalb mehr als Formalitäten; sie entscheiden darüber, wie eine Vereinbarung später durchgesetzt werden kann.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Häufige Fehler sind fehlende Fälligkeiten, unklare Übergaben und übersehene Vermögenswerte. Nehmen Sie auch Versicherungen, Bausparverträge, Depots und Beteiligungen in die Bestandsaufnahme auf. Ob diese aufgeteilt werden müssen, ist anschließend rechtlich zu beurteilen. Dokumentieren Sie außerdem offene Kreditsalden, Sicherheiten und vereinbarte Zahlungen. Je vollständiger die Grundlage, desto eher entsteht eine Lösung, die später keine vermeidbaren Fragen offenlässt.

Die größten Risiken liegen meist bei Unterhaltsverzichten und Krediten; sie sind besonders sorgfältig zu prüfen. Eine interne Freistellung ist keine Entlassung durch die Bank. Bei Unterhalt sollte klar sein, ob Veränderungen der Lebensumstände berücksichtigt werden oder bewusst ausgeschlossen bleiben. Unterschreiben Sie nicht allein deshalb, weil Sie die Trennung schnell hinter sich bringen möchten. Auch Kinderregelungen verdienen genügend Zeit: Eine praktikable Vereinbarung muss Ihren tatsächlichen Alltag und die Bedürfnisse der Kinder abbilden.

Warum sich Beratung lohnt

Das Gericht muss unvertretene Ehegatten ohne umfassende Vorberatung auf Beratungsangebote und die Nachteile unzureichender Kenntnisse hinweisen (§ 95 Abs 1 AußStrG). Das umfasst ausdrücklich Sozialversicherung und Kredithaftung. Eine individuelle Vertragsprüfung ersetzt dieser Hinweis nicht. Sinnvoll ist daher, vor der Unterschrift zu prüfen, ob die Regelungen zur eigenen Lebenssituation passen, verständlich sind und sich umsetzen lassen. Mehr zum Verfahren finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung.

Häufige Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung

Was muss in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt sein?

Erforderlich sind Regelungen zu Betreuung beziehungsweise Obsorge, Kontakten und Unterhalt der gemeinsamen Kinder, zum Ehegattenunterhalt und zu den gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüchen. Soweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, muss der Punkt nicht erneut vereinbart werden. Die Vereinbarung wird vor Gericht geschlossen.

Kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung später geändert werden?

Das hängt vom Regelungsgegenstand und vom Wortlaut ab. Vermögensregelungen sind grundsätzlich abschließend; Kinderregelungen und gesetzlicher Unterhalt können bei maßgeblichen Änderungen angepasst werden. Beim Ehegattenunterhalt können ein Verzicht oder ein ausgeschlossener Anpassungsvorbehalt spätere Änderungen verhindern.

Ist die Elternberatung vor der einvernehmlichen Scheidung verpflichtend?

Ja. Eltern minderjähriger Kinder müssen vor Abschluss der Vereinbarung bescheinigen, dass sie sich über die Bedürfnisse ihrer Kinder in der Scheidungssituation bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Können Ehepartner wechselseitig auf Unterhalt verzichten?

Ja, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich. Ein umfassender Verzicht kann auch bei späterer Verschlechterung der Lebensumstände wirken und die Hinterbliebenenpension beeinträchtigen. Wortlaut und wirtschaftliche Folgen sollten vorab geprüft werden.

Was passiert mit einem gemeinsamen Kredit nach der Scheidung?

Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten ändert die Haftung gegenüber der Bank allein nicht. Möglich sind eine mit der Bank vereinbarte Haftungsentlassung oder unter gesetzlichen Voraussetzungen ein gerichtlicher Ausspruch nach § 98 EheG. Eine Ausfallsbürgschaft bleibt ein Haftungsrisiko; der Antrag muss grundsätzlich binnen einem Jahr ab Rechtskraft gestellt werden.

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