Kurz erklärt
Eine Verschuldensscheidung können Sie verlangen, wenn Ihr Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft mehr zu erwarten ist (§ 49 EheG). Die Klagefrist beträgt grundsätzlich sechs Monate ab Kenntnis des Scheidungsgrundes; gesetzliche Hemmungen und Ausnahmen sind zu beachten (§ 57 EheG).
Der Verschuldensausspruch kann über den nachehelichen Unterhalt und die Verfahrenskosten entscheiden; für die Vermögensaufteilung ist er dagegen meist ohne Bedeutung. Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt deshalb auch von der Beweislage und den möglichen wirtschaftlichen Folgen ab.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Was eine schwere Eheverfehlung ist
Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die gegen das Wesen der Ehe und die ehelichen Pflichten verstoßen. Für eine Scheidung reicht aber nicht jede Verfehlung: Sie muss schwer sein und wesentlich zur Zerrüttung beigetragen haben. Das Gesetz nennt beispielhaft Ehebruch, körperliche Gewalt und das Zufügen schweren seelischen Leides. Ehebruch wiegt grundsätzlich besonders schwer, führt aber nicht automatisch zum Alleinverschulden; maßgeblich ist, wie sehr er die Ehe zerrüttet hat (RIS-Justiz RS0056496). Körperliche Gewalt ist dagegen schon an sich eine schwere Eheverfehlung und nie eine entschuldbare Reaktion auf Provokationen (RIS-Justiz RS0057020).
Die Rechtsprechung nennt weitere typische Verhaltensweisen, die sich häufig aus den ehelichen Pflichten nach § 90 ABGB ergeben:
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grundloses Verlassen der Ehewohnung;
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wiederholte Beschimpfungen, tagelanges Schweigen oder Psychoterror;
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Verhalten, das den objektiv begründeten Schein einer ehewidrigen Beziehung erweckt, aber auch ständige unbegründete Eifersucht;
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beharrliche, grundlose Verweigerung des ehelichen Verkehrs;
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Rückzug aus dem Familienverband, Verletzung der Unterhaltspflicht oder eigenmächtiges Abräumen von Konten.
Auch kleinere Vorfälle können durch Dauer und Wiederholung insgesamt zu einer schweren Eheverfehlung werden.
Warum der Zeitpunkt der Zerrüttung entscheidend ist
Eine Verfehlung zählt nur, wenn sie für die unheilbare Zerrüttung ursächlich war. Was erst geschieht, nachdem die Ehe bereits völlig zerrüttet ist, spielt bei der Verschuldensabwägung grundsätzlich keine Rolle. Das gilt nach jüngerer Rechtsprechung auch für einen späten Ehebruch. Umgekehrt kann ein Auszug zum Problem werden: Stellt sich heraus, dass die Ehe erst dadurch unheilbar zerrüttet wurde, liegt das Verschulden insoweit bei dem, der ausgezogen ist.
Wann das Recht auf Verschuldensscheidung verloren gehen kann
Hat der verletzte Ehegatte die Verfehlung verziehen, kann er darauf keine Scheidung mehr stützen (§ 56 EheG). Verzeihung setzt volle Kenntnis voraus und muss sich im Verhalten zeigen; Geschlechtsverkehr oder bloßes Zuwarten allein genügt dafür in der Regel nicht. Ausgeschlossen ist die Klage auch, wenn sie etwa wegen eigener, unverhältnismäßig schwererer Verfehlungen des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 49 Satz 3 EheG).
Besonders wichtig ist die Frist: Die sechsmonatige Frist läuft grundsätzlich nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist; bei einer Aufforderung des schuldigen Ehegatten zur Wiederherstellung der Gemeinschaft oder zur Klage beginnt sie jedoch zu laufen. Eine Mediation durch eine eingetragene Mediatorin kann die Frist hemmen (§ 22 ZivMediatG). Unabhängig davon ist die Scheidung zehn Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes ausgeschlossen. Bei fortgesetztem Fehlverhalten zählt die letzte Handlung. Verfristete Verfehlungen können eine Klage aus neuen Gründen noch unterstützen (§ 59 EheG).
Allein, überwiegend oder gleichteilig: der Schuldausspruch
Wird die Ehe aus Verschulden des Beklagten geschieden, steht das im Urteil (§ 60 EheG). Der beklagte Ehegatte kann Widerklage erheben oder ohne eigene Klage beantragen, dass auch die Mitschuld des Klägers ausgesprochen wird. Ein überwiegendes Verschulden nimmt das Gericht nur an, wenn der Unterschied augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251). Nicht schon jedes Mehr zählt: Das Verhalten der Gegenseite muss fast völlig in den Hintergrund treten. Sonst lautet das Urteil auf gleichteiliges Verschulden.
Ein Fallbeispiel: Claudia erfährt im März von einer Affäre ihres Mannes Stefan und klagt im Juli auf Scheidung aus seinem Verschulden. Stefan beantragt, auch ihr Verschulden auszusprechen, weil sie ihn seit Langem herabgesetzt habe. Das Gericht prüft, ob die Ehe vor der Affäre schon unheilbar zerrüttet war und wer welchen Beitrag geleistet hat. Kann Stefan seine Vorwürfe beweisen, ist ein gleichteiliges Verschulden möglich, obwohl er fremdgegangen ist.
Beweise: Was vor Gericht zählt
Im Scheidungsprozess gelten die üblichen Regeln über Behauptung und Beweis. Jede Seite muss die Verfehlungen, auf die sie sich stützt, konkret vorbringen und belegen, etwa durch Zeugen, Nachrichten und die eigene Aussage. Ausschlaggebend sind schlüssiges Vorbringen, glaubwürdige Aussagen und rechtmäßig erlangte Beweismittel. Wer eine Verzeihung behauptet, muss sie beweisen.
Detektivkosten kann der betrogene Ehegatte vom untreuen Partner verlangen, soweit die Überwachung notwendig war. Sind Beziehung und Person des Dritten bereits bekannt, ist sie überflüssig. Bei rechtswidrigen Methoden wie heimlicher GPS-Ortung oder verdeckten Videoaufnahmen haben die Gerichte einen Kostenersatz abgelehnt.
Praxishinweis: Notieren Sie vor allem, wann Sie von einer Verfehlung erfahren haben. Einzelne Vorfälle sollten Sie zeitnah mit Ort, Ablauf und möglichen Zeugen festhalten. Sichern Sie Nachrichten rechtmäßig und lassen Sie die Frist früh prüfen.
Was am Verschuldensausspruch hängt
Wer allein oder überwiegend schuldig ist, schuldet dem anderen angemessenen Unterhalt, soweit dessen Einkünfte und eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausreichen (§ 66 EheG). Bei gleichteiligem Verschulden kommt meist nur ein bescheidener Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit in Betracht (§ 68 EheG). Unabhängig vom Verschulden kann befristet Unterhalt zustehen, wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder eine Erwerbstätigkeit unzumutbar macht (§ 68a EheG).
Auch die Kosten folgen dem Verschulden (§ 45a ZPO): Bei einem eindeutigen Obsiegen kann ein Kostenersatzanspruch bestehen; bei geteiltem Verschulden kommt häufig eine gegenseitige Kostenaufhebung in Betracht. Maßgeblich bleibt die Kostenentscheidung im konkreten Verfahren.
Ein häufiger Irrtum: „Wer fremdgeht, verliert bei der Aufteilung.“ Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt (§ 83 EheG), und das Scheidungsverschulden ist dabei nur von untergeordneter Bedeutung. Es erhöht die Quote in der Regel nicht. Eine Rolle spielt es vor allem, wenn ein Ehegatte verschwenderisch mit dem Ehevermögen umgegangen ist.
Vom Streit zur Einigung
Ein strittiges Verfahren lässt sich jederzeit noch in eine einvernehmliche Scheidung überführen. Beantragen Sie diese gemeinsam, wird der Prozess unterbrochen. Wird die einvernehmliche Scheidung rechtskräftig, gilt die Klage als zurückgenommen und die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 460 Z 10 ZPO). Möglich ist auch, das Vorbringen auf wechselseitige Lieblosigkeit einzuschränken und diese außer Streit zu stellen.
Lohnt sich der Streit?
Für eine Verschuldensklage kann sprechen, dass ohne Schuldausspruch kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG entsteht und die Kostenfrage am Verschulden hängt. Dagegen spricht, dass der Ausgang schwer vorhersehbar ist und der Verschuldensausspruch auch im Rechtsmittelweg abgeändert werden kann. Im Rechtsmittelverfahren besteht Anwaltspflicht, und das Kostenrisiko wächst mit jeder Instanz. Hinzu kommt die emotionale Belastung, besonders wenn Kinder da sind.
Vor einer Klage steht eine nüchterne Frage: Ist ein Unterhaltsanspruch nach Ihren Einkommensverhältnissen überhaupt realistisch? Lassen sich die Verfehlungen beweisen, und ist die Frist gewahrt? Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung hilft, diese Fragen realistisch zu beantworten und auch eine Einigung als Alternative ernsthaft zu prüfen.
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Häufige Fragen zur Verschuldensscheidung
Das Gesetz nennt beispielhaft Ehebruch, körperliche Gewalt und das Zufügen schweren seelischen Leides. Daneben können etwa grundloses Verlassen der Ehewohnung, wiederholte Beschimpfungen oder ständige unbegründete Eifersucht genügen, wenn sie wesentlich zur Zerrüttung beigetragen haben.
Grundsätzlich sechs Monate ab Kenntnis des Scheidungsgrundes. Bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft läuft die Frist grundsätzlich nicht; eine Aufforderung nach § 57 Abs 1 EheG kann sie allerdings auslösen. Unabhängig davon bleibt die Zehnjahresfrist zu beachten.
In der Regel nicht. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit, und das Scheidungsverschulden hat dabei nur untergeordnete Bedeutung; die Aufteilungsquote erhöht es grundsätzlich nicht.
Das hängt vom Verschuldensausspruch ab. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Prozessergebnis und § 45a ZPO. Bei geteiltem Verschulden werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben.
Ja. Beantragen beide während des Verfahrens die einvernehmliche Scheidung, wird der Prozess unterbrochen; mit deren Rechtskraft gilt die Klage als zurückgenommen.