Kurz erklärt
In Österreich muss niemand bei der Hochzeit seinen Namen ändern: Wer keine Bestimmung trifft, behält seinen bisherigen Familiennamen. Sie können aber einen gemeinsamen Familiennamen wählen, einen Doppelnamen bilden oder Ihren eigenen Namen als sogenannten Begleitnamen an den gemeinsamen Namen anfügen. Die maßgeblichen Regeln finden sich in § 93 ABGB.
Welchen Nachnamen Sie nach der Hochzeit tragen, entscheiden Sie selbst. Die Wahl ist allerdings grundsätzlich nur einmal möglich und wirkt sich auch auf den Namen Ihrer Kinder aus. Wir erläutern Ihre Wahlmöglichkeiten und den Ablauf der Namenserklärung sowie die Punkte, die Sie vor dem Termin am Standesamt bedenken sollten.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Kein Zwang zum gemeinsamen Namen
Das österreichische Namensrecht ist seit 2013 deutlich flexibler geworden. Sie können einen gemeinsamen Familiennamen führen, müssen das aber nicht: Treffen Sie keine Bestimmung, führen beide Ehegatten ihren bisherigen Namen weiter. Diese Variante ist rechtlich gleichwertig und hat weder auf die Ehe selbst noch auf Unterhalt oder Erbrecht Einfluss.
Die Möglichkeiten im Überblick
Nach § 93 Abs 2 ABGB stehen Ihnen als gemeinsamer Familienname folgende Möglichkeiten offen:
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der Name eines der beiden Ehegatten;
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ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname in beliebiger Reihenfolge;
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bei einem bereits mehrteiligen Namen der gesamte Name oder einzelne Teile davon.
Daneben kennt das Gesetz den sogenannten Begleitnamen (§ 93 Abs 3 ABGB): Wird der Name Ihres Partners zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt, können Sie selbst einen Doppelnamen aus dem gemeinsamen und Ihrem bisherigen Namen führen. Ihr Partner heißt dann zum Beispiel „Huber“, Sie heißen „Novak-Huber“ oder „Huber-Novak“. Besteht der gemeinsame Name allerdings bereits aus mehreren Teilen, ist ein Begleitname ausgeschlossen. Doppelnamen werden stets mit Bindestrich geschrieben.
Ein Beispiel: Anna Novak heiratet Thomas Huber
Heiraten Anna Novak und Thomas Huber, stehen ihnen unter anderem diese Möglichkeiten offen:
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Beide behalten ihren Namen: Anna Novak und Thomas Huber.
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Gemeinsamer Name Huber: Anna Huber und Thomas Huber.
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Gemeinsamer Name Huber mit Begleitnamen: Anna Novak-Huber oder Anna Huber-Novak, Thomas Huber.
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Gemeinsamer Doppelname: Anna Huber-Novak und Thomas Huber-Novak (oder umgekehrt Novak-Huber).
Führte Thomas bereits einen Doppelnamen, etwa „Huber-Lang“, könnte das Paar diesen Namen zur Gänze oder nur einen Teil davon zum gemeinsamen Nachnamen bestimmen. Mehr als zwei Namensteile sind jedoch in keinem Fall zulässig. Spielen Sie die Varianten vor Ihrer Entscheidung im Alltag durch: in der E-Mail-Adresse, am Türschild, im Beruf und für die Kinder in der Schule.
Wie und wann Sie die Erklärung abgeben
Die Namensbestimmung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt, die nach § 93c ABGB in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben ist. In der Praxis geschieht das meist unmittelbar bei der Eheschließung oder beim Vorbereitungstermin am Standesamt. Wirksam wird die Erklärung, sobald sie beim Standesbeamten einlangt.
Den gemeinsamen Namen können Sie auch später während der Ehe bestimmen. Sie müssen sich daher nicht schon bei der Hochzeit entscheiden. Nach § 93b ABGB ist die Bestimmung nur einmal zulässig. Wer sich einmal festgelegt hat, kann daher nicht ohne Weiteres wieder wechseln, solange sich nichts Wesentliches ändert.
Nach einer Namensänderung sollten Sie Ihre Dokumente und Verträge zeitnah anpassen. Dazu zählen vor allem Reisepass und Personalausweis, Bankverbindungen, die Daten beim Arbeitgeber, Versicherungen und laufende Verträge. Bei bereits gebuchten Reisen muss außerdem der Name im Ticket mit jenem im Reisedokument übereinstimmen.
Wenn Sie schon einmal verheiratet waren
Führen Sie noch den Namen aus einer früheren Ehe, ist das Ihr derzeit rechtmäßig geführter Familienname. Auch dieser Name kann grundsätzlich zum gemeinsamen Namen bestimmt werden. Viele möchten das allerdings nicht und vor der neuen Hochzeit lieber wieder ihren Geburtsnamen annehmen. Nach Auflösung der früheren Ehe ist dies gemäß § 93a Abs 2 ABGB möglich. Bedenken Sie dabei, dass auch diese Wiederannahme nur einmal zulässig ist und dass Kinder aus der früheren Ehe ihren Namen behalten.
Name und Beruf
Wer beruflich unter seinem Namen bekannt ist, etwa als Ärztin, Selbstständiger oder Künstlerin, zögert oft, ihn aufzugeben. In dieser Situation kommen ein Begleitname oder die Beibehaltung des eigenen Namens in Betracht. Entscheiden Sie sich dennoch für einen neuen Namen, sollten Sie an Berufsregister und Verzeichnisse, an Kammer- und Berufsausweise, an Ihre Website und an Verträge mit Kunden denken. Führen Sie den bisherigen Namen für eine Übergangszeit ergänzend an, etwa im Impressum, finden Kunden Sie leichter wieder.
Was der Name für Ihre Kinder bedeutet
Führen Sie einen gemeinsamen Familiennamen, erhält Ihr Kind diesen Namen (§ 155 ABGB). Hat ein Elternteil einen Begleitnamen gewählt, kann auch dieser Doppelname zum Namen des Kindes bestimmt werden.
Behalten beide Eltern ihren eigenen Namen, können Sie für das Kind den Namen eines Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen bestimmen. Treffen Sie keine Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Gerade wenn Sie getrennte Namen führen, empfiehlt es sich daher, die Frage des Kindesnamens schon vor der Geburt zu klären.
Wenn ein Partner eine andere Staatsbürgerschaft hat
Der Name einer Person richtet sich in der Regel nach dem Recht ihres Heimatstaates. Hat ein Partner eine ausländische Staatsbürgerschaft, kann daher ein anderes Namensrecht gelten, das nicht jede der österreichischen Varianten anerkennt. Klären Sie in diesem Fall vorab mit dem Standesamt, welche Namensform in beiden Staaten eingetragen werden kann. So vermeiden Sie, in zwei Ländern unterschiedliche Namen zu führen.
Was nach einer Scheidung passiert
Wird die Ehe aufgelöst, können Sie nach § 93a Abs 2 ABGB jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen, also etwa Ihren Geburtsnamen. Auch diese Wiederannahme ist nur einmal möglich. Der Name Ihrer Kinder ändert sich dadurch nicht automatisch.
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Häufige Fragen zum Nachnamen nach der Hochzeit
Nein. Treffen Sie keine Bestimmung, behalten beide Ehegatten ihren bisherigen Familiennamen. Ein gemeinsamer Name ist eine Möglichkeit, aber keine Pflicht.
Ja. Sie können einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dabei dürfen insgesamt nur zwei Namensteile verwendet werden, die mit Bindestrich verbunden werden.
Der gemeinsame Name kann auch nach der Hochzeit bestimmt werden, grundsätzlich aber nur einmal. Überlegen Sie sich diese Entscheidung daher gut.
Sie können den Namen eines Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen bestimmen. Treffen Sie keine Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Beim Standesamt, in der Regel im Zuge der Eheschließung. Die Erklärung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.