Die einvernehmliche Scheidung ist in Österreich die günstigste und schnellste Form der Scheidung. Es fallen jedenfalls Gerichtsgebühren von 406 Euro für den Scheidungsantrag und weitere 406 Euro für den Vergleich über die Scheidungsfolgen an. Hinzu treten allfällige Kosten anwaltlicher oder steuerlicher Beratung. Sind sich beide Ehegatten über alle Punkte einig, ist die Ehe oft bereits wenige Wochen nach dem Stellen des Scheidungsantrags geschieden (§ 55a EheG).
Der folgende Überblick zeigt, mit welchen Kosten und welcher Dauer Sie bei einer Scheidung in Wien rechnen müssen.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus drei Bausteinen zusammen: den Gerichtsgebühren, den Kosten der anwaltlichen Vertretung und – vor allem im strittigen Verfahren – den Kosten für Sachverständige. Welcher Betrag am Ende steht, hängt weniger von der Scheidung selbst ab als davon, wie viel zwischen den Ehegatten strittig ist: Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht, die Ehewohnung oder die Aufteilung von Ersparnissen und Schulden.
Für die einvernehmliche Scheidung fallen aktuell folgende Pauschalgebühren für die Tätigkeit unserer Gerichte an:
Diese Beträge fallen für beide Ehegatten gemeinsam an, nicht pro Person; gegenüber dem Gericht haftet allerdings jeder Ehegatte für den vollen Betrag. Wer die Gebühren im Innenverhältnis trägt, sollten Sie daher in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Es ist also denkbar, dass für die Gerichtsgebühren zwar beide Ehepartner gegenüber dem Staat haften, sich ein Ehepartner dem anderen gegenüber aber im Innenverhältnis dazu verpflichtet, die Gerichtsgebühren alleine zu tragen.
Bei einer strittigen Scheidung richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz; dazu kommen dort häufig Kosten für Sachverständige, etwa für die Bewertung einer Liegenschaft oder für Fragen der Obsorge.
Wie hoch die Kosten der anwaltlichen Begleitung einer einvernehmlichen Scheidung – also der allgemeinen Beratung, der Teilnahme an Besprechungen mit Ihrem Ehepartner, der Ausarbeitung der Scheidungsfolgenvereinbarung und der Begleitung zum Gerichtstermin –sind, ist nach unserer Erfahrung nach stark einzelfallabhängig: Eine Ehe ohne Kinder und ohne wesentliches gemeinsames Vermögen ist rascher abgewickelt als eine solche mit Eigentumswohnung, laufendem Kredit oder gar einem gemeinsamen Unternehmen. In einfachen Fällen und die Eheleute sich über die Scheidungsfolgen bereits grundsätzlich einig sind, erscheinen Anwaltskosten je Seite ab 2.000 Euro als realistisch, in komplexen Fällen können aber auch signifikant höhere Kosten anfallen. Bei der einvernehmlichen Scheidung trägt jeder Ehegatte die Kosten seiner eigenen anwaltlichen Vertretung.
Eine strittige Scheidung samt daran anschließender Verfahren (etwa über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens) kann sich – je nach Zahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisaufnahme und eingelegten Rechtsmitteln – über Jahre ziehen und mehrere zehntausend Euro kosten.
Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist (§ 55a EheG). Diese Frist läuft bereits vor dem Antrag. Haben Sie minderjährige Kinder, müssen Sie vor der Regelung der Scheidungsfolgen zudem bescheinigen, dass Sie sich über die Bedürfnisse Ihrer Kinder haben beraten lassen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Planen Sie für diese Elternberatung einige Wochen ein.
Nach Einbringung des Antrags beim Bezirksgericht beraumt das Gericht einen Termin an, erfahrungsgemäß innerhalb weniger Wochen. Bei diesem Termin wird die Scheidungsvereinbarung protokolliert und die Ehe durch Beschluss geschieden. Verzichten beide Ehegatten auf Rechtsmittel, ist der Beschluss sofort rechtskräftig; andernfalls nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist.
Der größte Zeitfaktor ist in der Praxis nicht das Gericht, sondern die Einigung selbst. Wo Gespräche festgefahren sind, kann eine Mediation helfen, die offenen Punkte strukturiert zu klären.
Kommt keine Einigung zustande, muss ein Ehegatte die Scheidung mit Klage begehren. Das Gericht prüft dann in einem Beweisverfahren, ob ein Scheidungsgrund vorliegt – etwa eine schwere Eheverfehlung (§ 49 EheG) oder die seit mindestens drei Jahren aufgehobene häusliche Gemeinschaft (§ 55 EheG). Werden Zeugen einvernommen, Urkunden ausgewertet und Gutachten eingeholt, dauert schon das Verfahren erster Instanz oft zahlreiche Monate bis wenige Jahre. Werden Rechtsmittel erhoben und schließen nach Rechtskraft der Scheidung Folgeverfahren über Unterhalt, Obsorge und Vermögensaufteilung an, die gesondert geführt werden, ist eine Gesamtdauer zur Bereinigung aller Aspekte der ehemaligen Ehe von mehreren Jahren realistisch.
Für das Scheidungsverfahren selbst besteht prinzipiell kein Anwaltszwang; auch juristische Laien, mögen sie auch emotional hoch belasted sein, können sich direkt an die Gerichte wenden und ihre Scheidung selbst regeln. Ob das sinnvoll ist, sei dahingestellt. Gerade bei minderjährigen Kindern, in Unterhaltsfragen sowie bei Vorhandensein von Immobilienvermögen und/oder einem gemeinsamen macht sich die Beiziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts üblicher Weise rasch bezahlt.
Wie in jedem Gerichtsverfahren können Parteien auch in Ehescheidungen den Verfahrensaufwand zu einem gewissen Maße steuern und minimieren: Sammeln Sie als betroffene Person frühzeitig Unterlagen (etwa Ihre Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Ihrer Kinder) und mögliche Beweismittel (etwa Einkommensnachweise, Kontoauszüge, verfängliche Briefe oder Fotos) und übergeben Sie diese strukturiert und leicht nachvollziehbar ihrer Anwältin, ist die weitere Bearbeitung einfacher möglich als bei Übergabe eines Umzugskartons mit wenig aufbereiteten Bene-Ordnern voll mit Unterlagen. In Zeiten von Social Media sollten Sie auch berücksichtigen, dass die Ausfolgung einer monatelangen WhatsApp-Kommunikation an Ihre Vertretung erheblichen Aufwand der Datenauswertung aufwirft; übergeben Sie einschlägige Social-Media-Kommunikation hingegen bereits vorselektiert und eingeschränkt, vermindert sich der anwaltliche Einleseaufwand deutlich.
Beachten Sie in jedem Fall zentrale Fristen: Eine Scheidung aus Verschulden muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung begehrt werden (§ 57 EheG), die Aufteilung des Vermögens binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung (§ 95 EheG). Wer Jahre nach erstmaliger Kenntnis einen (vermeintlichen) Scheidungsgrund aufgreifen möchte, weil er mit der Ehe insgesamt unzufrieden ist, wird wenig Erfolg haben.
Wie das Scheidungsverfahren in Wien im Einzelnen abläuft und welches Gericht zuständig ist, lesen Sie auf unserer Seite zur Scheidung in Wien.
Es fallen Gerichtsgebühren von 406 Euro für den Scheidungsantrag und weiteren 406 Euro für den Vergleich über die Scheidungsfolgen an (609 Euro, wenn eine Liegenschaft übertragen wird). Hinzu treten die Kosten anwaltlicher und gegebenenfalls steuerlicher Beratung.
Gegenüber dem Gericht haften beide Ehegatten für den vollen Betrag. Wie die Gebühren zwischen den Eheleute aufgeteilt werden, haben diese intern zu vereinbaren.
Ja, für eine Ehescheidung besteht keine Anwaltspflicht. Sobald Ehepartner aber - was der Regelfall ist - persönlich belastet sind und nicht unerhebliche Vermögenswerte oder Unterhaltszahlungen strittig sind, ist die Beiziehung eines Anwalts zu empfehlen.
Eine einvernehmliche Ehescheidung ist möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und sich die Eheleute über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig sind. Das gerichtliche Scheidungsverfahren selbst ist binnen weniger Wochen bis Monate erledigt.
Wer die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen kann, kann bei Gericht Verfahrenshilfe beantragen. Diese kann bspw die Gerichtsgebühren, aber unter Umständen auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung umfassen.