Zum Hauptinhalt springen

Die Ehe nach österreichischem Recht

Kurz erklärt

Die Ehe ist in Österreich ein rechtlich gesondert geregeltes Institut mit weitreichenden persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Wirkungen. Sie begründet eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft, die traditionell als Wohn‑, Wirtschafts‑ und Geschlechtsgemeinschaft verstanden wird. Die Ehe schafft aber nicht nur Nähe, Verantwortung und gegenseitige Pflichten – sie regelt auch wichtige juristische Folgen während aufrechter Ehe (zB die Obsorge über in aufrechter Ehe geborene Kinder oder eine Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander) sowie im Fall einer Ehescheidung (zB nachehelicher Unterhalt, Vermögensaufteilung).

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Rechtsnatur der Ehe und wesentliche Folgen

Kennzeichen einer Ehe

Die Ehe stellt im österreichischen Familienrecht eine umfassende persönliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts dar. Ihr rechtlicher Kern wird traditionell durch drei grundlegende Elemente beschrieben: die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten. Diese drei Bereiche bilden den praktischen Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie insbesondere in den §§ 90 ff ABGB geregelt ist. Auch wenn diese Begriffe im Gesetz nicht ausdrücklich nebeneinander genannt werden, ergeben sie sich aus der Gesamtheit der ehelichen Pflichten und werden in Rechtsprechung und Lehre als zentrale Struktur der Ehe anerkannt.

Die Ehe ist daher nicht nur eine emotional-persönliche Verbindung zweier Personen, sondern eine gesetzlich tiefgreifend geregelte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft des Zusammenlebens, in der persönliche, wirtschaftliche und intime Lebensbereiche miteinander verbunden sind. Gleichzeitig erkennt das österreichische Recht an, dass diese Gemeinschaft in der Realität unterschiedlich ausgestaltet sein kann und dass Abweichungen unter bestimmten Umständen zulässig oder sogar notwendig sein können.

Die eheliche Wohngemeinschaft

Wie bereits angesprochen, ist die Wohngemeinschaft ein Charakteristikum der Ehe nach österreichischem Recht. Sie bedeutet, dass Ehegatten grundsätzlich verpflichtet sind, ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam zu gestalten und zusammen zu wohnen. Die gemeinsame Wohnung bildet typischerweise den organisatorischen und emotionalen Mittelpunkt des Familienlebens.

Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist jedoch keine absolut starre Verpflichtung. So ist ein Zusammenleben nur insoweit geschuldet, als es zumutbar ist. In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft getrennt wohnen können, ohne ihre ehelichen Pflichten zu verletzen, zum Beispiel durch:

  • beruflich bedingte Wohnorte in unterschiedlichen Städten oder Staaten;
  • längere Ausbildungs- oder Studienaufenthalte;
  • die auswärtige Pflege von Angehörigen;
  • die Behandlung gesundheitlicher Probleme.

In solchen Fällen bleibt die eheliche Lebensgemeinschaft rechtlich bestehen, solange der gemeinsame Wille zur Ehe und zur partnerschaftlichen Lebensführung erhalten bleibt.

Anders zu beurteilen ist jedoch ein grundloses oder endgültiges Verlassen der gemeinsamen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte ohne rechtfertigenden Grund die eheliche Wohnung und verweigert dauerhaft das Zusammenleben, kann dies als schwere Verletzung der ehelichen Pflichten gewertet werden, die Anlass für eine Verschuldensscheidung geben kann.

Die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft

Neben dem gemeinsamen Wohnen bildet die Wirtschaftsgemeinschaft einen weiteren zentralen Bestandteil der Ehe. Sie beschreibt die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Ehegatten bei der Organisation des gemeinsamen Lebens. Nach § 94 ABGB sind beide Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Dieser Beitrag kann unterschiedlich ausgestaltet sein. In vielen Ehen leisten beide Partner Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ebenso häufig übernimmt jedoch ein Ehegatte einen größeren Anteil an Haushaltsführung oder Kinderbetreuung. Das österreichische Recht stellt ausdrücklich klar, dass Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer Kinder als gleichwertiger Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft gelten.

Die Wirtschaftsgemeinschaft bedeutet daher nicht zwingend eine vollständige Vermögensgemeinschaft. Zudem besteht in Österreich kein gesetzlicher Güterstand der Gütergemeinschaft. Kurzum: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens, ebenso jenes Vermögens, das er in der Ehe (für sich) erwirbt oder das er von dritter Seite geschenkt erhält oder erbt.

Wird diese wirtschaftliche Verantwortung verletzt – etwa wenn ein Ehegatte sich weigert, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, obwohl er dazu in der Lage wäre – kann dies Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten nach § 94 ABGB auslösen. In bestimmten Fällen kann eine solche Pflichtverletzung auch im Zusammenhang mit einer späteren Scheidung als eheliche Verfehlung berücksichtigt werden.

Die eheliche Geschlechtsgemeinschaft

Ein weiterer traditioneller Bestandteil der Ehe ist die Geschlechtsgemeinschaft. Sie beschreibt die intime Beziehung der Ehegatten und gehört nach der klassischen familienrechtlichen Definition zum Kern der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Geschlechtsgemeinschaft bedeutet rechtlich, dass die Ehe grundsätzlich auch eine intime partnerschaftliche Beziehung umfasst. Sie begründet jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf sexuelle Kontakte – beiden Eheleuten kommt daher ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu.

Eine vollständige und dauerhaft grundlose Verweigerung der Geschlechtsgemeinschaft kann jedoch unter Umständen als Indiz für eine tiefgreifende Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden und zu einer Zerrüttung der Ehe führen.

Zusammenwirken von Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft

Die Dreigliederung der Ehe in Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft dient in erster Linie der dogmatischen Beschreibung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ist nicht als starres rechtliches Prüfungsschema zu verstehen, um das Vorliegen einer Ehe beurteilen zu können. Die drei Elemente beschreiben unterschiedliche Dimensionen des ehelichen Zusammenlebens, und zwar die räumliche Dimension (gemeinsamer Lebensmittelpunkt), die wirtschaftliche Dimension (gemeinsame Organisation des Lebensunterhalts) und die persönlich-intime Dimension der Partnerschaft (gemeinsames Sexualleben). In der familienrechtlichen Lehre werden diese drei Bereiche als typische Ausdrucksformen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. Sie sind jedoch keine zwingenden Tatbestandsmerkmale, die ausnahmslos vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr handelt es sich um Indikatoren, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine funktionierende Ehegemeinschaft noch besteht. Es kann also durchaus

  • eine Wohngemeinschaft fehlen, etwa bei berufsbedingten Fernbeziehungen oder längeren Auslandsaufenthalten,
  • eine Geschlechtsgemeinschaft eingeschränkt oder beendet sein, etwa aufgrund fortgeschrittenen Alters, oder
  • die Wirtschaftsgemeinschaft teilweise getrennt organisiert sein, etwa wenn Ehegatten getrennte Konten führen.

Solche Konstellationen sind mit dem Fortbestand der Ehe vereinbar, solange die Ehegatten weiterhin eine gegenseitige persönliche Verbundenheit und Verantwortung leben, die bei einer Gesamtbetrachtung dem Wesen einer Ehe entspricht. Waren ursprünglich alle drei Elemente erfüllt, geht jedoch ein Element (oder gar mehrere) verloren, kann das jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Wille beider Ehepartner, eine eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, schwindet oder ganz fehlt, und die Ehe früher oder später zerrüttet ist. Ob und gegebenenfalls wann das der Fall ist, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des gesamten Lebens der beiden Ehepartner zu beurteilen.

Offene und polyamorös ausgestaltete Ehen

Das österreichische Eherecht ist grundsätzlich strikt monogam ausgestaltet. Eine Ehe kann somit rechtlich nur zwischen zwei Personen gleichzeitig bestehen, wobei Exklusivität der geschlechtlichen Kontakte – also sexuelle Treue – die Grundregel ist und ein Seitensprung oder gar eine Affäre eine schwere Eheverfehlung darstellen können.

Die Konstrukte einer offenen oder polyamorösen Ehe waren dem Gesetzgeber des ABGB – das aus dem Beginn des 19. Jahrhunderts stammt, wenngleich gerade familienrechtliche Regelungen mehrfach Novellierungen unterzogen wurden – nicht bekannt und finden daher gesetzlich nicht Niederschlag. Die zentrale Frage ist daher, wie eine solche Vereinbarung mit den ehelichen Pflichten nach § 90 ABGB vereinbar ist. Diese Frage ist, wie viele andere im juristischen Kontext auch, mit einem „ja, aber“ zu beantworten: Eine einvernehmliche Abweichung von einzelnen Ehepflichten ist grundsätzlich zulässig; die beiden Ehepartner können somit vom Prinzip der sexuellen (oder auch emotional-amorösen) Exklusivität abweichen, sofern und solange dies beide Eheleute möchten. Daraus lässt sich umgekehrt ableiten, dass jeder Ehepartner seine Zustimmung zur sexuellen Nicht-Exklusivität jederzeit widerrufen kann.

All das kann zu erheblichen Beweisproblemen im Zuge einer Scheidung führen, muss doch jener Ehepartner, dem eine Verletzung der exklusiven Geschlechtsgemeinschaft (zu Recht) vorgeworfen wird, den Nachweis erbringen, dass der andere Ehepartner zu jeder Zeit der außerehelichen sexuellen Kontakte mit diesen einverstanden war.

Eingehen der Ehe

Eheschließung nach österreichischem Zivilrecht

Die Eheschließung ist ein formalstrenger Rechtsakt, der nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wirksam zustande kommt. Maßgeblich sind vor allem die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG) sowie ergänzend des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Erst wenn sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt sind, entsteht eine rechtsgültige Ehe mit ihren umfassenden persönlichen und wirtschaftlichen Rechtsfolgen.

Das österreichische Eherecht verfolgt dabei einen klar formalisierten Ansatz: Die Ehe entsteht ausschließlich durch eine staatliche Eheschließung vor dem Standesamt. Religiöse oder spirituelle Zeremonien können zwar eine persönliche oder kulturelle Bedeutung haben, sie entfalten jedoch keine eigenständige rechtliche Wirkung.

Inhaltlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung

Eine grundlegende Voraussetzung ist die Ehefähigkeit der künftigen Ehegatten. Diese setzt Volljährigkeit voraus. Nach österreichischem Recht können also nur Personen eine Ehe eingehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige sind von der Eheschließung ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen die Beteiligten auch in concreto geschäftsfähig, also in der Lage sein, die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung zu verstehen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen, was bspw infolge psychischer Erkrankungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein kann.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist der freie, ernstliche und unbeeinflusste Wille zur Eheschließung. Die Ehe setzt eine eindeutige und ernst gemeinte Zustimmung beider Partner voraus. Diese Zustimmung muss ohne Zwang, Drohung oder Täuschung erfolgen. Fehlt ein solcher freier Wille – etwa weil eine Person zur Eheschließung gezwungen wurde oder sich über den Inhalt der Erklärung in einem wesentlichen Irrtum befand – kann dies zur Anfechtung der Ehe führen (§§ 33 ff EheG).

Letztlich darf kein gesetzliches Ehehindernis bestehen. Zu den wichtigsten Ehehindernissen zählen eine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (§ 24 EheG), Verwandtschaft in gerader Linie, etwa zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln (§ 23 EheG), sowie bestimmte Formen naher Verwandtschaft oder Schwägerschaft.

Formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung

Eine formwirksame Eheschließung setzt voraus, dass beide Partner gleichzeitig und persönlich vor einem Standesbeamten erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Die Entscheidung zur Eheschließung ist höchstpersönlicher Natur und muss daher unmittelbar von den zukünftigen Ehegatten abgegeben werden; eine Vertretung ist nicht möglich. Die Anwesenheit eines Standesbeamten bezweckt unter anderem, dass eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Eheschließung erfolgt und der von den Eheleuten abgegebene Konsens auch beurkundet wird.

Die Ehe im Alltag: Wesentliche Rechte und Pflichten

Zentrale Wirkung der Ehe im Alltag der Eheleute

Die Ehe ist nicht nur ein formeller Status, sondern vor allem eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit konkreten Rechten und Pflichten. Die §§ 90 ff ABGB strukturieren das tägliche Zusammenleben von Ehegatten und legen fest, welche gegenseitigen Verpflichtungen innerhalb einer Ehe bestehen. Das Gesetz geht dabei von einem bestimmten Leitbild der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Zu diesem Leitbild gehört die Grundannahme, dass eine Ehe zu einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Eheleute führt. Nachdem wir hierauf bereits weiter oben eingegangen sind, beschäftigen wir uns in weiterer Folge mit anderen Auswirkungen der Ehe auf den Alltag der Ehepartner.

Unterhalt während aufrechter Ehe

Eine der wichtigsten rechtlichen Folgen der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach § 94 ABGB sind Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Dieser Beitrag kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa durch Haushaltsführung und Kindeserziehung, aber auch durch eine Erwerbstätigkeit, durch die ein Ehepartner Einkommen erzielt. All diese Formen des Beitrags zum gemeinsamen Unterhalt sind grundsätzlich gleichwertig: Wer den Haushalt führt oder sich überwiegend um Kinder kümmert, erfüllt damit ebenso seine Unterhaltspflicht wie ein Ehegatte, der überwiegend Einkommen erzielt. Dieser Grundsatz hat erhebliche praktische Bedeutung. Er spielt nicht nur im Alltag der Ehe eine Rolle, sondern beeinflusst auch spätere Unterhaltsentscheidungen nach einer Scheidung sowie gerichtliche Billigkeitsabwägungen.

Vermögensordnung während aufrechter Ehe

Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen (zB in zahlreichen südamerikanischen Ländern) kennt das österreichische Recht keinen gesetzlichen Güterstand einer Gütergemeinschaft. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte weiterhin Eigentümer von seinem bereits vorhandenen Vermögen bleibt, von Vermögenswerten, die er während der Ehe erwirbt, sowie von seinen eigenen Schulden. Die Ehe führt daher nicht automatisch zu einer gemeinsamen Vermögensmasse.

Erst im Fall einer Scheidung greifen besondere Regeln zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG. Dieses Aufteilungsverfahren betrifft jene Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart wurden, etwa die Ehewohnung oder gemeinsames Sparvermögen.

Die Ehewohnung

Eine besondere Stellung nimmt im österreichischen Familienrecht die Ehewohnung ein. Unabhängig von Eigentums- oder Mietverhältnissen wird die gemeinsame Wohnung rechtlich als zentraler Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft geschützt. Solange die Ehe aufrecht ist, haben grundsätzlich beide Ehegatten ein Mitbesitzrecht an der Ehewohnung. Sie haben daher beide ein Nutzungsrecht der (gesamten) Wohnung und genießen damit Schutz gegen die Aussperrung durch den anderen Ehepartner. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass der familiäre Lebensmittelpunkt nicht einseitig durch einen Ehegatten kontrolliert werden kann.

Ehevertrag

Die Ehe ist nicht nur ein Ausdruck von Liebe und dem Wunsch nach Verbundenheit, sondern auch ein Vertrag mit erheblichen rechtlichen Wirkungen. Bereits bei der Eheschließung stellen sich juristische Fragen – besonders dann, wenn Ehepartner unterschiedliche Vermögen in die Ehe einbringen, während der Ehe voraussichtlich erhebliche Einkommensunterschiede bestehen werden oder ein Familienmodell gewählt wird, das zu einer wirtschaftlichen Ungleichbehandlung der beiden Ehepartner führen kann. Ein Ehevertrag kann dabei helfen, wechselseitige Erwartungen transparent zu machen und für den unerwünschten Fall künftiger Konflikte vorzubeugen – nicht aus Misstrauen, sondern aus Weitsicht.

Vertiefend im Blog: Brauchen wir einen Ehevertrag?

Wir helfen weiter

Ob Sie im Vorfeld der Eheschließung vorausschauende Regelungen treffen wollen und den Abschluss eines Ehevertrags erwägen, oder im Zug einer Trennung juristische Begleitung benötigen: Wir unterstützen Sie umfassend, strategisch und mit dem Ziel, klare und faire Lösungen zu erreichen. Unter der Leitung von Familienrechtsexpertin Mag. Eva Schmelz in allen Fragen des Ehe-, Scheidungs- und Unterhaltsrechts in Wien begleiten wir Sie von der ersten Orientierung bis zur vollständigen rechtlichen Abwicklung Ihrer Ziele. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Sicherheit, Struktur und professionelle Begleitung wünschen.

Kontakt zu Mag. Eva Schmelz
Montag bis Donnerstag 9–17, Freitag 9–15 Uhr
Erstgespräch ab EUR 250,00 für bis zu 60 Minuten
Online-Termin buchen Jetzt anrufen

Häufige Fragen zu Ehe und Eheschließung

Ab welchem Alter kann man in Österreich heiraten?

Eine grundlegende Voraussetzung ist die Ehefähigkeit der künftigen Ehegatten. Diese setzt Volljährigkeit voraus. Minderjährige sind von der Eheschließung ausgeschlossen.

Welche Rechtsfolgen hat eine kirchliche Trauung?

Das österreichische Eherecht knüpft an die staatliche Eheschließung vor dem Standesamt an. Religiöse oder spirituelle Zeremonien können eine persönliche oder kulturelle Bedeutung haben sowie kirchenrechtliche Folgen nach sich ziehen; die auf dieser Website beschriebenen Rechtsfolgen einer Ehe und Eheauflösung setzen hingegen ausnahmslos eine staatliche Eheschließung voraus.

Gilt in Österreich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?

Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen (zB in zahlreichen südamerikanischen Ländern) kennt das österreichische Recht keinen gesetzlichen Güterstand einer Gütergemeinschaft. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt.

Müssen Ehegatten zusammenwohnen?

Die Wohngemeinschaft ist zwar ein typisches Kennzeichen einer Ehe, aber nicht als starre Verpflichtung zu verstehen. Einigen sich Ehepartner - auf Zeit ("Auszeit") oder auch für unbestimmte Dauer - auf getrennte Wohnsitze, können sie dieses einvernehmliche Vorgehen nicht als Scheidungsgrund verwerten. Auch ohne Einigung über getrennte Wohnsitze ist ein Zusammenleben nur insoweit geschuldet, als es zumutbar ist. Die einseitige Aufhebung der Wohngemeinschaft kann jedoch einen Scheidungsgrund darstellen.

Welche Rechte haben Ehegatten an der Ehewohnung?

Solange die Ehe aufrecht ist, haben grundsätzlich beide Ehegatten ein Recht zum Besitz der Ehewohnung, unabhängig davon, in wessen Eigentum die Ehewohnung steht. Die Eheleute haben mit anderen Worten beide ein Nutzungsrecht der gesamten Wohnung und genießen Schutz gegen die Aussperrung durch den anderen Ehepartner.