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Obsorge und Kontaktrecht in Österreich

Kurz erklärt

Das österreichische Kindschaftsrecht regelt die Frage der Obsorge über Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben oder zueinander weitgehend fremd sind.
 
Die Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Das Kontaktrecht ist ein weiterer bedeutsamer Aspekt des Kindschaftsrechts; es stellt auf das Recht des Kindes auf eine persönliche Beziehung zu beiden Eltern ab. Eine Einschränkung oder gar ein Entzug der Obsorge oder des Kontaktrechts darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, und zwar bei einer konkreten und erheblichen Gefährdung des Kindeswohls – denn dieses steht im Zentrum des gesamten Kindschaftsrechts und ist nicht nur von Pflegschaftsgerichten, sondern auch von den obsorgeberechtigten Personen vor allem anderen zu beachten.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Grundsätze des Kindschaftsrechts

Kindschaftsrecht und Obsorge im Vergleich

Das österreichische Kindschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Kindern und ihren Eltern. Es ist ein eigenständiger Bereich des Familienrechts und umfasst insbesondere Fragen der Abstammung und Obsorge, des Unterhalts, der Adoption sowie des Pflegschaftsverfahrens. Die Obsorge ist daher Teil des Kindschaftsrechts, mit diesem aber nicht ident.

Stellung des Obsorgerechts

Im Zentrum des Kindschaftsrechts steht die Obsorge. Sie umfasst die Erziehung und Pflege von Kindern, die Verwaltung von deren Vermögen sowie die gesetzliche Vertretung von Kindern. All diese Tätigkeiten sind vom Grundsatz geprägt, dass das Kindeswohl Vorrang genießt. Dieses Prinzip ist mehrfach – nicht nur im Kontext der Obsorge – gesetzlich verankert (zB §§ 138, 160, 180 ABGB) und zeigt sich in zahlreichen Bereichen:

  • die Obsorge dient ausschließlich dem Wohl des Kindes, nicht den Interessen der Eltern;
  • Pflege und Erziehung müssen auf die Entwicklung des Kindes ausgerichtet sein;
  • Kontaktrecht soll Beziehungen fördern, wenn sie dem Kind guttun;
  • Eltern haben alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder die Obsorge des anderen Elternteils erschwert (sogenanntes Wohlverhaltensgebot);
  • Unterhalt wird nach den Bedürfnissen des Kindes bemessen;
  • Verfahren müssen kindgerecht gestaltet werden und das Kind ist altersadäquat anzuhören.

Obsorgeberechtigte Personen

Wer die Obsorge innehat

Das Gesetz kennt mehrere Kategorien obsorgeberechtigter Personen. Dass Eltern die Obsorge über ihre Kinder zusteht, stellt den Regelfall dar. Sofern die Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet sind, kommt ihnen automatisch die gemeinsame Obsorge zu; dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten (§ 177 Abs 1 ABGB). Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, kommt die Obsorge zunächst nur der Mutter zu (§ 177 Abs 2 ABGB), eine gemeinsame Obsorge bedarf einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung vor dem Standesbeamten oder einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung.

Auswirkung der Trennung der Eltern auf die Obsorge

Eine Trennung ändert die Obsorge nicht automatisch. Die bisherige Obsorge läuft weiter, bis eine abweichende Vereinbarung getroffen wird oder ein Gericht eine neue Regelung trifft. Ganz in diesem Sinn haben die Eltern im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung auch die Frage der künftigen Obsorge zu regeln, im Rahmen einer strittigen Ehescheidung entscheidet darüber das Gericht.

Entzug der Obsorge

Dass die Obsorge einem Elternteil entzogen und auf den anderen Elternteil beschränkt – oder sogar beiden Eltern entzogen wird – bedarf eines sachlichen Grundes, der in der Gefährdung des Kindeswohls gelegen sein muss. Der Obsorgeentzug ist eine der schwersten familienrechtlichen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen sowohl für das Kind, als auch die in ihrer Obsorge beeinträchtigte Person hat. Ein Entzug kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes konkret und erheblich gefährdet ist und gelindere Mittel nicht ausreichen, um das Wohl des betroffenen Kindes ausreichend zu wahren.

Typische Belastungen, mit denen ein Kind im Rahmen einer Trennung oder Scheidung konfrontiert ist, stellen keine Kindeswohlgefährdung im vorgenannten Sinn dar. Ein Obsorgeentzug ist in der Praxis etwa in Fällen der körperlichen oder psychischen Misshandlung von Kindern, der Unterlassung gebotener medizinischer Behandlungen, bei einer schwerwiegenden Vernachlässigung des Kindes oder einer Veruntreuung von Kindesvermögen denkbar. Möglich ist es übrigens auch, die Obsorge in sachlicher Hinsicht zu verteilen, sodass bspw ein Elternteil für Erziehung und Pflege, der andere Elternteil für die Vermögensverwaltung zuständig ist.

Andere Personen als die Eltern sind vom Pflegschaftsgericht mit der Obsorge zu betrauen, wenn beide Eltern nicht in der Lage sind, eine dem Kindeswohl entsprechende Obsorge auszuüben. Diesfalls ist die Obsorge einer „anderen geeigneten Person“ zu übertragen, was etwa die Großeltern sein können (§ 204 ABGB), aber auch externe Pflegeeltern oder – subsidiär – die Kinder- und Jugendhilfe (§ 207 ABGB).

Ausübung der Obsorge

Umfang der Obsorge

Die Ausübung der Obsorge regelt, wie Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung von der bzw den mit der Obsorge betrauten Person(en) tatsächlich wahrgenommen werden. Die Obsorge umfasst folgende Dimensionen:

  • Pflege und Erziehung: Dazu zählt bspw die körperliche Versorgung von Kindern mit Nahrungsmitteln, aber auch in medizinischer Hinsicht, weiters die emotionale Betreuung von Kindern, schulische Maßnahmen, die Sicherung eines geeigneten sozialen Umfeldes und überhaupt die Gewährleistung eines stabilen Settings und einer sicheren Bindung zwischen Kindern und den Obsorgeberechtigten.
  • Vermögensverwaltung: Sie umfasst die Verwaltung von Bankprodukten und Versicherungen des Kindes, die mündelsichere Veranlagung von Kindesvermögen, die Beantragung von kindesbezogenen Leistungen wie etwa der Familienbeihilfe und allenfalls von Pflegegeld, aber auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
  • Gesetzliche Vertretung: Sie besteht in der Vertretung des Kindes in allen Bereichen, in denen es nicht selbst entscheidungsfähig ist. Dazu kann unter anderem die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden zählen, aber auch im Kontext der Schule oder sonstiger Bildungseinrichtungen und die Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen.

Gemeinsame und alleinige Ausübung der Obsorge

Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, sollen sie diese, soweit tunlich und möglich, einvernehmlich wahrnehmen (§ 137 Abs 2 ABGB). Dazu zählt, dass sich die Eltern laufend wechselseitig informieren und wichtige Schritte – etwa einen Schulwechsel, eine größere medizinische Behandlung oder eine Änderung der religiösen Erziehung – vorab miteinander abstimmen. Diese Pflicht zur Kooperation ist von der Vertretung des Kindes nach außen zu unterscheiden: Jeder obsorgeberechtigte Elternteil ist grundsätzlich allein berechtigt, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist auch dann wirksam, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist (§ 167 Abs 1 ABGB). Ein Schulwechsel ist daher kein allgemeiner gesetzlicher Zustimmungsfall.

Zwingend erforderlich ist die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils nur in den gesetzlich genannten Fällen: bei der Änderung des Vor- oder Familiennamens, beim Eintritt in eine oder Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft, bei der Übergabe in fremde Pflege, beim Erwerb oder Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit, bei der vorzeitigen Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und bei der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind (§ 167 Abs 2 ABGB). Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gerichts (§ 167 Abs 3 ABGB). Für die Bestimmung des Wohnorts (§ 162 ABGB) und für medizinische Behandlungen (§ 173 ABGB) gelten eigene Regeln. Können die obsorgeberechtigten Personen in einer wichtigen Frage kein Einvernehmen herstellen, kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden (§§ 180 ff ABGB).

Ist ein Elternteil alleine mit der Obsorge betraut, übt er diese wenig überraschend selbstständig aus. Dem anderen Elternteil steht dennoch das Recht zu, über Belange des Kindes informiert zu werden, vor wesentlichen Entscheidungen angehört zu werden und Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten.

Herabsetzung eines Elternteils vor dem Kind

Eltern müssen alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Die laufende Abwertung des anderen Elternteils, die Manipulation von Kindern, das Unterlassen der Information des anderen Elternteils trotz erkennbarem Informationsbedürfnis oder die gezielte Verhinderung der Kontaktausübung durch den anderen Elternteil sind praktisch leider gar nicht allzu selten anzutreffende Beispiele, in denen das Wohlverhaltensgebot verletzt wird. Hier setzt, oftmals im Kontext „schmutziger“ Trennungen mit tiefgreifenden Verletzungen eines Elternteils oder beider Elternteile, eine obsorgeberechtigte Person bewusst oder unbewusst wiederkehrend Verhaltensweisen, die das Kind einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen seinen beiden Eltern aussetzen und eine Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil nach sich ziehen können („parental alienation“) – ebenso wie psychische Folgen mit Krankheitswert. Dass das dem Kindeswohl zuwider läuft, bedarf keiner weiteren Erklärung.

In derartigen Fällen kann das Pflegschaftsgericht Maßnahmen bis hin zur Beschränkung oder gar dem Entzug der Obsorge treffen. Letztgenannter ist immer ultima ratio, darf also nur verfügt werden, wenn gelindere Mittel nicht zum Erfolg führen. Als gelindere Mittel können Elternberatung, Besuchsbegleitung, Mediation oder die Einschaltung der Kinder- und Jugendhilfe geeignet sein.

Kontaktrecht

Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind

Das Kontaktrecht („Recht auf persönliche Beziehungen“) ist ein zentraler Baustein des österreichischen Kindschaftsrechts. Es schützt nicht die Eltern, sondern das Kind, das ein Recht auf stabile Bindung zu beiden Elternteilen hat. Das Kontaktrecht ist daher nicht primär ein „Recht“ des nicht überwiegend betreuenden Elternteils, sondern vor allem ein Recht des Kindes, das das Gesetz und die Rechtsprechung umfassend schützen.

Während die Obsorge die Verantwortung für das Kind regelt, stellt das Kontaktrecht zudem sicher, dass ein Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, weiterhin eine nahe Beziehung zu seinem Kind pflegen kann. Es ist damit ein essenzieller Faktor für die psychosoziale Entwicklung des Kindes.

Bestehen und Grenzen des Kontaktrechts

Alle Entscheidungen und Regelungen zum Kontaktrecht orientieren sich am Kindeswohl. Daraus folgt, dass ein Kontaktrecht immer zusteht, solange das Wohl des Kindes nicht maßgeblich gefährdet wird. Wie die Beziehung der Eltern zueinander ist, ist für das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern nicht entscheidend; auch dann, wenn massive Konflikte zwischen den Eltern bestehen, hat das Kind einen Anspruch darauf, eine Bindung zu seinen Eltern aufzubauen und zu erhalten.

Kontaktberechtigte Personen

In erster Linie soll der Kontakt zwischen dem Kind und jenem Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt bzw das Kind schwerpunktmäßig betreut, sichergestellt werden. Aber auch andere wichtige Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwister, unter Umständen auch Stiefeltern oder Halbgeschwister können eine so wichtige Bedeutung für ein Kind haben, dass der Gesetzgeber regelmäßige Kontakte für schützenswert erachtet. Das bedeutet nicht, dass immer und ausnahmslos zwischen Kindern und den letztgenannten Personen Kontakte gewahrt werden; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Das Kontaktrecht in der Praxis

Das Kontaktrecht umfasst sämtliche Formen der Beziehungspflege: Von alltäglichen persönlichen Treffen angefangen über das gemeinsame Begehen von Feiertagen, das Verbringen von Urlauben, das Beisein bei für das Kind wichtigen schulischen oder Freizeitaktivitäten (zB einer Theateraufführung in der Schule oder einem Fußballspiel im örtlichen Jugendverein) bis hin zu telefonischem und elektronischem Austausch.

In der Praxis haben sich sehr unterschiedliche Modelle des persönlichen Kontakts zwischen Kindern und ihren nicht mit diesen gemeinsam wohnenden Eltern etabliert. Lange Zeit war ein gemeinsames Wochenende alle 14 Tage, ergänzt um einen Nachmittags-Kontakt in jener Woche, in der das Wochenende nicht gemeinsam verbracht wird, das vorherrschende Kontaktmodell (zumeist für Väter). Heute befindet sich das Doppelresidenzmodell im Vormarsch, bei dem das Kind (annähernd) 50/50 in den Haushalten seiner Eltern lebt. Ein derartiges Wechselmodell ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn die Eltern eine gute Gesprächsbasis und hohe Kooperationsbereitschaft mitbringen, in ähnlichen Lebensverhältnissen und vorzugsweise relativ nahe zueinander wohnen (sodass das Kind zB von beiden Eltern aus einen zumutbaren Schulweg hat). Über diese Regelkontakte hinausgehend sind auch Ferienkontakte zu regeln, wobei auch diesbezüglich unterschiedliche Modelle Anwendung finden.

Einschränkung und Entzug des Kontaktrechts

Das Kontaktrecht darf nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl konkret und erheblich gefährdet wird, was bspw bei Gewaltausübung oder sexuellen Übergriffen in der Vergangenheit, aber auch bei massiven psychischen Lasten denkbar ist. Ein völliger Entzug des Kontakts ist dabei letztes Mittel; bevor zu diesem gegriffen wird, müssen gelindere Mittel wie die Kontaktausübung in einem neutralen und allenfalls pädagogisch begleiteten Rahmen oder die Kontaktausübung in Anwesenheit einer vertrauenswürdigen dritten Person („begleiteter Kontakt“) ausgeschöpft sein.

Wenn der andere Elternteil den Kontakt zum Kind untergräbt

Wenn der Kontakt verweigert oder vereitelt wird, kann das Pflegschaftsgericht mannigfaltig eingreifen: Durch die Vorgabe konkreter Kontaktregelungen (wann ist der Kontakt wo und wie auszuüben?) können klare Strukturen geschaffen werden, Beratungsmaßnahmen positiv auf einen herausfordernden Elternteil wirken, Besuchsbegleitung Spannungen zwischen den Eltern regulieren helfen. Verletzt ein Elternteil beharrlich die Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, kann das Pflegschaftsgericht aber auch Beugestrafen und Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.

Weiterführend: Was bei einem Umzug oder bei Konflikten über Staatsgrenzen hinweg gilt, erklären wir unter internationale Fälle und im Beitrag Darf ich nach der Trennung mit dem Kind ins Ausland ziehen?

Vertiefend im Blog: Wie bekommen unverheiratete Eltern die gemeinsame Obsorge?

Wir helfen weiter

Für die meisten Eltern sind ihre Kinder das Wichtigste auf der Welt. Auch der Gesetzgeber anerkennt die besondere Bedeutung von Kindern und deren Wohl. Wir unterstützen Sie dabei, sowohl nach der Geburt eines Kindes, als auch im Konfliktfall praxisnahe Lösungen zu finden, die das Wohl Ihres Kindes in den Mittelpunkt stellen. Unsere Partnerin Mag. Eva Schmelz ist nicht nur Rechtsanwältin und Familienrechtsexpertin mit langjähriger Erfahrung, sondern selbst Mutter und kennt die Herausforderungen von Eltern wie auch die Bedürfnisse von Kindern nur allzu gut.

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Häufige Fragen zu Obsorge und Kontaktrecht

Wer hat die Obsorge, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, kommt die Obsorge zunächst nur der Mutter zu. Gemeinsame Obsorge beider Elternteile bedarf einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung vor dem Standesbeamten oder einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung.

Welche Entscheidungen müssen Eltern gemeinsam treffen?

Bei gemeinsamer Obsorge sollen die Eltern insbesondere bei wichtigen Fragen kooperieren und sich abstimmen. Gegenüber Dritten kann grundsätzlich jeder obsorgeberechtigte Elternteil das Kind alleine wirksam vertreten. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Angelegenheiten ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich, etwa bei einer Namensänderung, dem Eintritt in oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder bestimmten besonders gewichtigen medizinischen Maßnahmen. Ein Schulwechsel ist demgegenüber kein allgemeiner gesetzlicher Fall zwingend gemeinsamer Vertretung.

Ändert eine Trennung etwas an der gemeinsamen Obsorge?

Eine Trennung der Eltern ändert an der Obsorge nichts. Die bisherige Obsorge läuft weiter, bis eine abweichende Vereinbarung getroffen wird oder ein Gericht eine neue Regelung trifft. Im Rahmen einer Ehescheidung müsste die Frage der Kindesobsorge hingegen geregelt werden.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil den Kontakt zum Kind verhindert?

Wenn der Kontakt verweigert oder vereitelt wird, kann das Pflegschaftsgericht mannigfaltig eingreifen: Durch die Vorgabe konkreter Kontaktregelungen können klare Strukturen geschaffen werden, Beratungsmaßnahmen positiv auf einen herausfordernden Elternteil wirken, Besuchsbegleitung Spannungen zwischen den Eltern regulieren helfen. Verletzt ein Elternteil beharrlich die Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, kann das Pflegschaftsgericht aber auch Beugestrafen und Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.

Wann kann das Kontaktrecht eingeschränkt werden?

Das Kontaktrecht darf nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl konkret und erheblich gefährdet wird, was bspw bei Gewaltausübung oder sexuellen Übergriffen in der Vergangenheit, aber auch bei massiven psychischen Lasten denkbar ist. Ohne solch gewichtigen Grund hat das Kind das Recht, Kontakt zu seinen beiden Elternteilen zu halten.