Lebensgemeinschaft & Trennung
Kurz erklärt
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Die Rechtsnatur der Lebensgemeinschaft
Die Lebensgemeinschaft ist eine faktisch gelebte, eheähnliche Partnerschaft und somit ein tatsächlicher Zustand, nicht aber ein gesetzlich umfassend ausgestaltetes Rechtsinstitut. Sie wirkt sich daher nur dort rechtlich aus, wo das Gesetz ausdrücklich an sie anknüpft – ansonsten greifen allgemein zivilrechtliche Modelle ein, sodass bestimmte Rechtsaspekte einer Lebensgemeinschaft zB nach dem allgemeinen Eigentumsrecht oder Bereicherungsrecht zu klären sind.
Zentrale Rechtsfolgen einer Lebensgemeinschaft
Merkmale einer Lebensgemeinschaft
Eine Lebensgemeinschaft entsteht, wenn zwei Personen in einer Wohn‑, Wirtschafts‑ und/oder Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, wobei diese Beziehung ex ante betrachtet auf Dauer angelegt ist. Eine tiefgreifende, in der Regel exklusive persönliche Beziehung ist charakteristisch. Weitergehende Voraussetzungen und Grenzen – etwa ein Mindestalter oder eine Registrierung – sind nicht vorgesehen. Da die österreichische Rechtsordnung die Lebensgemeinschaft als Rechtskonstrukt nur punktuell anerkennt – im Gegensatz zur Ehe, die als umfassendes Rechtsinstitut in ABGB und EheG detailliert geregelt ist – gelten viele Rechtsfolgen, die Eheleuten automatisch zukommen, nicht für Lebensgefährten. Genau diese Unterschiede sind im Trennungsfall oft entscheidend.
Pflichten von Lebensgefährten im alltäglichen Zusammenleben
Ex lege treffen Lebensgefährten keine besonderen Pflichten: Insbesondere besteht für reine Lebensgefährten in Österreich weder eine gesetzliche Beistandspflicht, noch eine Pflicht, am Erwerb des anderen mitzuwirken oder den anderen auf sonstige Art und Weise – sei es faktisch, sei es finanziell – zu unterstützen. Möchten Lebensgefährten derartige Regelungen etablieren, bedarf es hierfür einer gesonderten vertraglichen Grundlage, die insbesondere dann empfehlenswert ist, wenn Lebensgefährten beide einen Beitrag zum Erwerb einer Immobilie leisten oder ein Lebensgefährte im Unternehmen des anderen mitarbeitet und zu dessen Aufbau und Gedeih beiträgt.
Unterhaltspflicht zwischen Lebensgefährten
Lebensgefährten haben untereinander keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht – weder während der Beziehung noch nach der Trennung. Es besteht also kein Anspruch gegenüber dem Ex-Partner, den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Das unterscheidet sie fundamental von Ehegatten, die nach § 94 ABGB verpflichtet sind, einander angemessenen Unterhalt zu leisten. Daraus folgt, dass einen Partner im Trennungsfall – etwa wenn er sich aufgrund der einvernehmlichen Lebensgestaltung um Kinder und Haushalt gekümmert hat und dafür seine Ausbildung oder sein berufliches Fortkommen hintan gestellt hat – spürbare finanzielle Nachteile treffen können.
Eigentum und Haftung für Schulden in der Lebensgemeinschaft
Nein. Für Lebensgefährten bestehen keine den §§ 81 ff EheG sinngemäß entsprechenden Anordnungen. Das bedeutet:
- Jeder behält das, was ihm gehört. Es gibt keine automatische Vermögensgemeinschaft.
- Eigentum richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen: Wer hat bspw einen Kaufvertrag über das gemeinsam genutzte Auto abgeschlossen, in wessen Namen und auf wessen Rechnung?
- Im Fall einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft werden das den Lebensabschnittspartnern dienende Gebrauchsvermögen und allenfalls gemeinsam gebildete Ersparnisse nicht nach Billigkeit gerichtlich aufgeteilt, sondern nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen. Welche das sind, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Die Vermögensaufteilung unter Lebensgefährten kann daher juristisch komplexer sein als jene unter Eheleuten: Rechtsfiguren wie das Bereicherungsrecht, eine gemeinsam gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Geschäftsführung ohne Auftrag können Ansatzpunkte bilden, um vermögensrechtliche Aspekte zu klären.
Auswirkungen der Lebensgemeinschaft auf gemeinsame Kinder
Der wohl gewichtigste familienrechtliche Unterschied zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft betrifft gemeinsame Kinder: Bei verheirateten Eltern entsteht die gemeinsame Obsorge über in aufrechter Ehe geborene Kinder automatisch, bei Lebensgemeinschaften hingegen nicht. Das führt initial zu Unsicherheit für den Mann, denn wird ein Kind in eine Lebensgemeinschaft geboren, hat zunächst die Mutter alleine die Obsorge. Eine gemeinsame Obsorge kann entweder im Einvernehmen der Eltern durch das Standesamt oder – mangels Einvernehmens der Eltern – durch Entscheidung des Pflegschaftsgerichts begründet werden.
Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Lebensgemeinschaft
Diese Bereiche gibt es, jedoch finden sie sich verstreut über zahlreiche Sondergesetze und sind daher schwer zu überblicken. Spezifische Normen finden sich etwa auf Ebene bestimmter sozialrechtlicher Ansprüche, bei denen der Umstand einer Lebensgemeinschaft und das Einkommen des Partners Berücksichtigung finden, um den Bedarf des Werbers um Sozialleistungen festzustellen. Das Mietrecht sieht Eintrittsrechte im Ablebensfall nicht nur zugunsten von Ehepartnern, sondern unter bestimmten Bedingungen auch zugunsten von Lebensgefährten vor. Auch im Gewaltschutzrecht ist eine Lebensgemeinschaft von Bedeutung, gelten Lebensgefährten doch als „Angehörige“, gegen die ein Betretungsverbot und eine Wegweisung ausgesprochen werden können.
Eingehen der Lebensgemeinschaft
Eine Lebensgemeinschaft entsteht auf Tatsachenebene: Zwei Menschen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts begründen eine auf Dauer ausgelegte Wohn‑, Wirtschafts‑ und/oder Geschlechtsgemeinschaft. Da – wie bei einer Ehe – nicht alle der drei Säulen des gemeinsamen Wohnens, Wirtschaftens und Geschlechtslebens erfüllt sein müssen, zugleich für Lebensgemeinschaften kein Formalakt erforderlich ist, entstehen mitunter Abgrenzungsfragen, ob (bereits) eine Lebensgemeinschaft vorliegt oder bspw (nur) eine Wohngemeinschaft oder Friendship with benefits.
Trennung und Aufhebung der Lebensgemeinschaft
Eine Lebensgemeinschaft endet rein faktisch: Die Lebensgefährten kommen überein, die Gemeinschaft aufzuheben, oder ein Lebensgefährte bekundet seinen entsprechenden Willen ausdrücklich (durch „Schluss machen“) oder konkludent (durch Koffer packen und Auszug). Eine Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde ist rein für den Akt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen.
Ehe und Lebensgemeinschaft im Vergleich
| Kriterium | Ehe | Lebensgemeinschaft |
| Rechtsnatur | Umfassendes Rechtsinstitut, gesetzlich gesondert geregelt | Faktische Gemeinschaft, gesetzlich nicht gesondert geregelt |
| Eingehen | Formstrenger Akt vor Standesbeamtem | Formloser, faktischer Akt |
| Registrierung | Ja (Ehebuch) | Nein |
| Auflösung | Formstrenger Akt vor Gericht | Formloser, faktischer Akt |
| Beistands- und Mitwirkungspflicht | Ja | Nein |
| Gemeinsame Obsorge über Kinder | Ja | Nein |
| Unterhaltspflicht zu Kindern | Ja | Ja |
| Unterhaltspflicht zwischen Partnern | Gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehe und uU nachehelich | Keine Unterhaltspflicht während oder nach der Lebensgemeinschaft |
| Vermögensaufteilung bei Auflösung | Gerichtlich nach Billigkeit | Nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen |
Partnerschaftsvertrag und Trennungsvereinbarung
Absicherung durch einen Partnerschaftsvertrag
Da die Lebensgemeinschaft kein eigenes gesetzlich ausgestaltetes Institut ist und keine gesetzlichen Schutzmechanismen für Vermögen, Wohnung oder Unterhalt vorsieht, bedarf es zur Regelung jener Aspekte, die im Fall der Ehe der Gesetzgeber regelt, bei Lebensgefährten eines weitgehend frei gestaltbaren zivilrechtlichen Partnerschaftsvertrags. In einem solchen können folgende Themenbereiche einvernehmlich ausgestaltet werden:
Erstens kann es sinnvoll sein, eine klare Vermögensordnung zu etablieren, um im Fall einer Trennung sowohl Beweisprobleme, als auch aufwändige und komplizierte juristische Streitigkeiten zu vermeiden. Geregelt werden sollte sowohl, wer Eigentümer des bestehenden, werthaltigen Vermögens ist (dies dient vor allem Beweiszwecken), als auch, wer Eigentümer von künftig angeschafftem Vermögen ist, das gemeinsamen Zwecken dient (etwa von Hausrat oder einem gemeinsam genutzten Auto). Ebenso sollte geklärt werden, wie die Lebensgefährten zu gemeinsamen Anschaffungen beizutragen gedenken: Werden Kosten für Wohnraum und Betriebskosten, Versicherungen und Kredite hälfteteilig getragen oder zu anderen Quoten? Ist es vielleicht gewünscht, dass ein Lebensgefährte finanziell, der andere durch Haushaltsführung und Kindeserziehung seinen Beitrag leistet?
Zweitens kann es bedeutsam sein, bestimmte Gesichtspunkte des gemeinsamen Wohnens zu regeln. Das gilt gerade dann, wenn nur ein Lebensgefährte Mieter der gemeinsam genutzten Mietwohnung ist oder ein Lebensgefährte grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist, auf der mit Beiträgen beider Lebensgefährten ein Haus errichtet wird. In beiden Fällen drängt sich sowohl die Frage des Nutzungsrechts im Fall einer Trennung auf – für den nicht mietvertraglich oder grundbücherlich ausgewiesenen Lebenspartner ist es mehr als unerfreulich, kurzfristig „vor die Tür gesetzt“ zu werden – als auch die Frage einer allfälligen Rückabwicklung von Investitionen, die jener Lebensgefährte in eine Immobilie getätigt hat, der aus Letztgenannter im Trennungsfall auszieht.
Drittens sind jene Sachverhalte konfliktgeneigt, in denen einer der Lebensgefährten – formal unabhängig vom anderen Lebensgefährten, etwa als Einzelunternehmer oder Alleingesellschafter einer GmbH – unternehmerisch tätig ist, seinen Erfolg aber auch der Unterstützung des anderen Lebensgefährten schuldet. Nicht selten wird der mithelfende Partner gar nicht oder aus Steueroptimierungsgründen bloß geringfügig angestellt, leistet aber einen substanziellen Beitrag zum Erfolg des nach Außen hin alleine auftretenden Unternehmers. Im Fall einer Trennung ist es für die „helping hand“ nicht nur ärgerlich, um Anerkennung und Selbstwertgefühl umzufallen, sondern äußerstenfalls auch ohne adäquate wirtschaftliche Abgeltung zum Erfolg des anderen beigetragen zu haben.
Regelungen in Bezug auf gemeinsame Kinder sind bloß eingeschränkt möglich, da im Kindschaftsrecht immer – der Name legt es nahe – das Kind im Mittelpunkt steht, nicht seine Eltern. So ist etwa eine Regelung im Innenverhältnis, wer wieviel zur Finanzierung des Bedarfs des Kindes beiträgt, möglich, jedoch kein teilweiser oder vollständiger Unterhaltsverzicht zulasten des Kindes.
Absicherung durch eine Trennungsvereinbarung
Die Trennung einer Lebensgemeinschaft hat – anders als die Auflösung einer Ehe – keine gesetzlich explizit geregelten Rechtsfolgen. Dadurch entstehen bei der Trennung häufig Rechtsunsicherheiten und wirtschaftliche Ungleichgewichte. Eine Trennungsvereinbarung dient dazu, die Zeit nach Auflösung der Gemeinschaft rechtssicher, geordnet und möglichst konfliktarm zu gestalten. Während bei der Ehe viele Scheidungsfragen engeren gesetzlichen Grenzen unterliegen, können Lebensgefährten fast alle Bereiche weitgehend flexibel vertraglich regeln, solange nicht in Rechte Dritter, vor allem von Kindern, eingegriffen wird.
In einer Trennungsvereinbarung sollte zuerst einmal das Grundbedürfnis beider Partner an Wohnraum adäquat Berücksichtigung finden. Es sollte also normiert werden, wer in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verbleibt und wer aus dieser bis wann ausziehen wird. Oftmals werden Ausgleichsleistungen jenes Partners, der in der Wohnung verbleibt, angemessen sein, um Beiträge des ausziehenden Partners in den Wohnraum abzugelten. Nicht übersehen werden sollten praxisrelevante Aspekte wie die unter Umständen erforderliche Umschreibung von Energieliefer-, Versicherungs- und Telekommunikationsverträgen.
Darüber hinausgehend hat in aller Regel eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen. Eigentumsrechte an gemeinsam angeschafften Sachen einschließlich etwaiger Ausgleichszahlungen sollten ebenso definiert werden wie Formalismen der Übergabe von Gegenständen, die im Eigentum des einen, aber Besitz des anderen stehen.
In manchen Fällen kann es fair sein, wenn ein ehemaliger Lebensabschnittspartner dem anderen Unterhalt leistet – gerade dann, wenn ein Partner wirtschaftliche Nachteile dadurch erlitten hat, als er sich um gemeinsame Kinder gekümmert hat. In diesen Fällen kann ein vorübergehender wie auch längerfristiger Unterhalt angemessen sein, wobei dieser mangels gesetzlicher Vorgaben kreativ geregelt werden kann: Etwa durch über den Zeitverlauf degressive Modelle, um dem benachteiligten Partner die Möglichkeit zu geben, Fortbildungsmaßnahmen zu absolvieren und sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Zwar gelten für Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt für alle Eltern – egal, ob diese verheiratet oder bloße Lebensgefährten waren oder gar nur den Zeugungsprozess gemeinsam erlebten – zugunsten des Kindes zwingende gesetzliche Regelungen, dennoch kann eine Trennungsvereinbarung durch vorläufige Betreuungsmodelle, Regelungen über die Tragung von kindesbezogenen Kosten oder Regelungen zur Kommunikation in Kindesfragen dazu beitragen, sowohl Kindern, als auch ihren Eltern rasch Sicherheit zu geben. Jedoch bleibt zu bedenken, dass derartige Regelungen das Pflegschaftsgericht nicht binden, da Letzteres im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden hat – das für scheidende Partner (und Eheleute) leider nicht immer im Vordergrund steht.
Vertiefend im Blog: Wem gehört die Wohnung, wenn wir unverheiratet zusammenziehen?
Wir helfen weiter
So unkompliziert und günstig das Eingehen einer Lebensgemeinschaft – verglichen mit der Eheschließung – ist, so komplex und aufwändig kann die Trennung der Lebenssphären im Trennungsfall sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu klären, gerechte Lösungen zu entwickeln und unnötige Konflikte zu vermeiden. Ob Partnerschaftsvertrag, Trennungsvereinbarung oder Vertretung in Gerichtsverfahren: Kontaktieren Sie uns – das Team rund um Familienrechtsexpertin Mag. Eva Schmelz stellt sicher, dass Sie rechtlich abgesichert in die nächste Lebensphase starten können.
Häufige Fragen zu Lebensgemeinschaft und Trennung
Bei verheirateten Eltern entsteht die gemeinsame Obsorge über in aufrechter Ehe geborene Kinder automatisch, bei Lebensgemeinschaften hingegen nicht. Gemeinsame Obsorge kann entweder im Einvernehmen der Eltern durch das Standesamt oder – mangels Einvernehmens der Eltern – durch Entscheidung des Pflegschaftsgerichts begründet werden.
Es gibt kein für Lebensgefährten geltendes Äquivalent zum Ehegattenunterhalt. Lebensgefährten haben deshalb untereinander keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht, und zwar weder während der Beziehung noch nach einer Trennung.
Es gibt keine automatische Vermögensgemeinschaft während aufrechter Lebensgemeinschaft; jeder behält mit anderen Worten das, was ihm gehört. Anderes kann in Bezug auf Vermögenswerte gelten, die mit gemeinsamen Kräften und Mitteln angeschafft werden. Da insoweit keine besonderen gesetzlichen Vorgaben für Lebensgemeinschaften gelten, sind anschließende vermögensrechtliche Fragen nach allgemein-zivilrechtlichen (und nicht speziell familienrechtlichen) Grundsätzen zu lösen. Bspw kann zwischen Lebensgefährten, die gemeinsam ein Einfamilienhaus bauen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden, deran Auflösung sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen richtet.
Eine Lebensgemeinschaft endet rein faktisch: Die Lebensgefährten kommen überein, die Gemeinschaft aufzuheben, oder ein Lebensgefährte bekundet seinen entsprechenden Willen ausdrücklich (er „macht Schluss“) oder konkludent (durch Koffer packen und Auszug). Eine Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde ist rein für den Akt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen.
Eine Trennungsvereinbarung dient dazu, die Zeit nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft rechtssicher, geordnet und möglichst konfliktarm zu gestalten. Wesentliche Folgen der Trennung bloßer Lebenspartner, etwa die Aufteilung gemeinsam erworbenen Vermögens, werden einer einvernehmlichen Lösung zugeführt.