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Ehe, Scheidung und Kinder mit Auslandsbezug

Kurz erklärt

Wenn Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, eine Familie im Ausland lebt oder ein Elternteil mit dem Kind übersiedeln möchte, stößt das österreichische Familienrecht an seine Grenzen. Solchenfalls greifen mehrere Rechtsebenen ineinander: EU-Verordnungen, Haager Übereinkommen und das nationale Recht der beteiligten Staaten. Sie bestimmen, welches Gericht zuständig ist, welches materielle Recht anwendbar ist und ob die Entscheidung eines Staates im anderen betroffenen Staat überhaupt anerkannt wird.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Drei Rechtsebenen greifen ineinander

Internationale Familiensachen folgen einer festen Rangordnung. Innerhalb der EU gehen die europäischen Verordnungen vor: die Brüssel IIb-Verordnung für Ehesachen und die elterliche Verantwortung, die Rom III-Verordnung für das Scheidungsrecht, die EU-Unterhaltsverordnung für den Unterhalt und die EU-Güterrechtsverordnung für das eheliche Vermögen. Im Verhältnis zu Staaten außerhalb der EU gelten die Haager Übereinkommen, allen voran das Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) und das Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Erst wo weder EU-Recht noch ein Übereinkommen greift, entscheidet das österreichische Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG).

Zwei Anknüpfungen ziehen sich durch alle Ebenen: Für Kinder zählt fast immer der gewöhnliche Aufenthalt, also der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Für Ehegatten zählen der gewöhnliche Aufenthalt und – ergänzend – die Staatsangehörigkeit. Wer diese beiden Grundsätze kennt, versteht die meisten internationalen Fälle bereits in ihren Grundzügen.

Eine Ehe mit Auslandsbezug bleibt in Österreich wirksam

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig zustande gekommen ist (§ 16 IPRG). Ob die Ehe wirksam ist und welche persönlichen Rechte und Pflichten die Ehegatten treffen, richtet sich nach ihrem gemeinsamen Personalstatut, hilfsweise nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Beim ehelichen Vermögen kommt es darauf an, wann geheiratet wurde. Für Ehen, die seit dem 29. Jänner 2019 geschlossen wurden, bestimmt die EU-Güterrechtsverordnung das anwendbare Recht: in erster Linie das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung. Das kann zu Überraschungen führen – etwa zu einer Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht, obwohl beide längst in Wien leben. Die Verordnung erlaubt aber eine Rechtswahl. Paare mit Auslandsbezug sollten diese Wahl in einem Ehevertrag treffen und dabei zugleich festlegen, was im Fall einer Scheidung gelten soll. Mehr dazu auf unserer Seite zur Ehe.

Für die Scheidung können mehrere Gerichte zuständig sein

Innerhalb der EU regelt die Brüssel IIb-Verordnung, wo eine Scheidung eingereicht werden kann. Zuständig sind unter anderem die Gerichte des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in dem der Antragsgegner lebt, in dem der Antragsteller seit mindestens einem Jahr lebt oder dessen Staatsangehörigkeit beide besitzen. Oft stehen also mehrere Gerichtsstände offen. Das erste angerufene Gericht bleibt zuständig; ein zweites Verfahren im anderen Staat wird ausgesetzt. Die Wahl des Gerichts ist deshalb keine Formalität, sondern eine strategische Entscheidung, die früh getroffen werden muss.

Welches Scheidungsrecht das Gericht anwendet, bestimmt die Rom III-Verordnung. Die Ehegatten können das Recht wählen, etwa das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Staatsangehörigkeit. Ohne Wahl gilt in erster Linie das Recht des Staates, in dem beide zum Zeitpunkt der Antragstellung leben. Ein österreichisches Gericht kann daher ausländisches Scheidungsrecht anwenden – und ein ausländisches Gericht österreichisches.

Eine Scheidung aus einem anderen EU-Staat wird in Österreich ohne eigenes Verfahren anerkannt. Scheidungen aus Drittstaaten werden anerkannt, wenn das ausländische Gericht zuständig war und das Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat; die Anerkennung kann beim Bezirksgericht ausdrücklich festgestellt werden. Wie eine Scheidung in Österreich abläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Scheidung.

Unterhalt und Vermögen folgen eigenen Regeln

Für den Unterhalt zwischen Ehegatten und für den Kindesunterhalt gilt die EU-Unterhaltsverordnung zusammen mit dem Haager Unterhaltsprotokoll. Zuständig sind in der Regel die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten, und dessen Recht kommt grundsätzlich auch zur Anwendung. Unterhaltstitel aus EU-Staaten sind in Österreich unmittelbar vollstreckbar. Für Staaten außerhalb der EU helfen das Haager Unterhaltsübereinkommen und die Zentralbehörden bei der Durchsetzung.

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens folgt der EU-Güterrechtsverordnung. Zuständig ist meist das Gericht, das auch die Scheidung behandelt. Liegt Vermögen in mehreren Staaten – eine Wohnung in Wien, ein Haus in Italien, ein Konto in der Schweiz –, ist frühzeitig zu klären, welches Recht gilt und wie eine Entscheidung im jeweiligen Staat durchgesetzt werden kann. Mehr zu den Grundsätzen lesen Sie auf unserer Seite zur Vermögensaufteilung.

Bei Obsorge und Kontaktrecht zählt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes

Für alle Fragen der elterlichen Verantwortung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich. Zuständig sind die Gerichte dieses Staates – innerhalb der EU nach Art 7 Brüssel IIb-Verordnung, sonst nach Art 5 KSÜ. Und nach Art 16 und 17 KSÜ gilt auch das Recht dieses Staates dafür, wer die Obsorge hat und wie sie ausgeübt wird. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes oder der Eltern kommt es nicht an. Ein Kind mit österreichischem Pass, das dauerhaft in Deutschland lebt, unterliegt deutschen Gerichten und deutschem Recht.

Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt, bleibt eine bestehende Obsorge erhalten; ob ein Elternteil sie kraft Gesetzes neu erwirbt, richtet sich nach dem neuen Aufenthaltsstaat. Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen aus EU-Staaten werden in Österreich ohne eigenes Verfahren anerkannt, solche aus anderen KSÜ-Staaten nach Art 23 KSÜ. Die Anerkennung scheitert nur in Ausnahmefällen, etwa wenn das Kind nicht gehört wurde oder die Entscheidung dem Kindeswohl offensichtlich widerspricht. Das grenzüberschreitende Kontaktrecht wird von den Zentralbehörden beider Staaten unterstützt. Wie Obsorge und Kontakt in Österreich geregelt sind, lesen Sie auf unserer Seite zu Obsorge und Kontaktrecht.

Ein Umzug mit dem Kind ins Ausland braucht eine klare Grundlage

Ob ein Elternteil den Wohnort des Kindes ins Ausland verlegen darf, hängt nach § 162 ABGB von der Obsorgeregelung ab. Wer allein obsorgeberechtigt ist oder bei wem das Kind laut Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss hauptsächlich lebt, darf grundsätzlich allein entscheiden, muss den anderen Elternteil aber rechtzeitig informieren (§ 189 ABGB). Ist das nicht festgelegt, braucht der Umzug die Zustimmung des anderen Elternteils oder die Genehmigung des Gerichts. Das Gericht wägt das Wohl des Kindes gegen die Rechte der Eltern ab – auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit ebenso wie auf Schutz vor Gewalt.

Mit dem rechtmäßigen Umzug wandert auch die Zuständigkeit: Für künftige Entscheidungen sind die Gerichte des neuen Aufenthaltsstaates zuständig; innerhalb der EU bleibt das bisherige Gericht noch drei Monate zuständig, um das Kontaktrecht anzupassen. Regeln Sie Kontakt, Ferien und Reisekosten deshalb vor dem Umzug – solange ein österreichisches Gericht zuständig ist.

Bei einer Kindesentführung entscheidet das Tempo

Verbringt ein Elternteil das Kind ohne die erforderliche Zustimmung ins Ausland oder behält er es nach einem Besuch dort zurück, liegt eine Kindesentführung im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens vor. Das Übereinkommen gilt in über hundert Staaten und verfolgt ein klares Ziel: Das Kind soll rasch in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren. Über die Obsorge wird dann dort entschieden, nicht im Staat, in den das Kind gebracht wurde.

Der zurückgebliebene Elternteil stellt den Rückführungsantrag über das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde. Wird der Antrag binnen eines Jahres gestellt, ordnet das Gericht die Rückführung grundsätzlich an. Danach kann sie abgelehnt werden, wenn sich das Kind eingelebt hat – ebenso, wenn die Rückkehr das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aussetzen würde oder ein ausreichend reifes Kind sich widersetzt. Für Staaten außerhalb des Übereinkommens ist der Weg deutlich schwieriger und führt über Diplomatie und das Recht des jeweiligen Staates. Umso wichtiger ist es, Reisen und Umzüge vorher rechtlich abzusichern.

Vertiefend im Blog: Darf ich nach der Trennung mit dem Kind ins Ausland ziehen?

Wir helfen weiter

Internationale Familienfälle verlangen schnelles und zugleich überlegtes Handeln, oft unter Beiziehung von Kolleginnen und Kollegen in den anderen betroffenen Staaten: Fristen laufen, mehrere Gerichte können zuständig sein, und jede Entscheidung wirkt sich auf den Alltag der Familie aus. Rechtsanwältin Mag. Eva Schmelz berät bei Ehe und Scheidung mit Auslandsbezug, bei Unterhalt und Vermögensaufteilung über Grenzen hinweg, bei einem geplanten Umzug mit dem Kind ebenso wie bei der Rückführung eines entführten Kindes – und vertritt Sie vor österreichischen Gerichten und gegenüber der zentralen Behörde.

Kontakt zu Mag. Eva Schmelz
Montag bis Donnerstag 9–17, Freitag 9–15 Uhr
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Häufige Fragen zu internationalen Fällen

Welches Gericht ist für unsere Scheidung zuständig, wenn wir in verschiedenen Ländern leben?

Innerhalb der EU eröffnet die Brüssel IIb-Verordnung mehrere Gerichtsstände, etwa am gemeinsamen letzten gewöhnlichen Aufenthalt, am Wohnsitz des Antragsgegners oder im Staat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig. Die Wahl sollte deshalb früh und überlegt getroffen werden.

Wird unsere ausländische Scheidung in Österreich anerkannt?

Scheidungen aus EU-Staaten werden ohne eigenes Verfahren anerkannt. Scheidungen aus Drittstaaten werden anerkannt, wenn das ausländische Gericht zuständig war und das Verfahren rechtsstaatlich abgelaufen ist; die Anerkennung kann beim Bezirksgericht festgestellt werden.

Gilt für unsere Ehe österreichisches oder ausländisches Vermögensrecht?

Für Ehen ab 29. Jänner 2019 bestimmt die EU-Güterrechtsverordnung das anwendbare Recht, in erster Linie das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Hochzeit. Eine Rechtswahl im Ehevertrag ist möglich und für Paare mit Auslandsbezug dringend zu empfehlen.

Welches Recht gilt für die Obsorge, wenn unser Kind im Ausland lebt?

Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Gerichte dieses Staates sind zuständig. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes oder der Eltern kommt es nicht an.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil das Kind ins Ausland verbracht hat?

Stellen Sie so rasch wie möglich einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen über das Bundesministerium für Justiz. Innerhalb eines Jahres ordnet das Gericht die Rückführung grundsätzlich an; danach wird es schwieriger. Handeln Sie sofort und lassen Sie sich begleiten.