Sind Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat in Österreich grundsätzlich die Mutter allein die Obsorge (§ 177 Abs 2 ABGB). Ein Vaterschaftsanerkenntnis allein ändert daran nichts. Sind Sie sich einig, können Sie die gemeinsame Obsorge unter den gesetzlichen Voraussetzungen persönlich beim Standesamt bestimmen oder dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen.
Fehlt die Zustimmung eines Elternteils, kann das Gericht auf Antrag eine Regelung nach dem Kindeswohl treffen. Auch ohne Obsorge hat der Vater grundsätzlich Kontakt-, Informations- und bestimmte Vertretungsrechte. Wir erklären die Unterschiede und wie Sie eine verlässliche Regelung für Ihr Kind schaffen.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Bei miteinander verheirateten Eltern besteht gemeinsame Obsorge grundsätzlich ab der Geburt, bei einer späteren Eheschließung ab diesem Zeitpunkt (§ 177 Abs 1 ABGB). Unverheiratete Eltern müssen dagegen eine zusätzliche Regelung treffen. Die bloße Lebensgemeinschaft und die Anerkennung der Vaterschaft führen nicht automatisch zu gemeinsamer Obsorge. Das ist eine gesetzliche Ausgangsregel, keine Aussage darüber, wie engagiert ein Vater sein Kind betreut oder welche Lösung für Ihre Familie passt.
Der Unterschied wird bei der rechtlichen Vertretung sichtbar, etwa gegenüber Schulen, Ärzten oder Behörden. Die allein obsorgeberechtigte Mutter übernimmt diese grundsätzlich; dem Vater können während rechtmäßiger Betreuung aber bestimmte Alltagsbefugnisse zustehen. Stirbt die allein obsorgeberechtigte Mutter, erhält der Vater die Obsorge nicht automatisch, sondern das Gericht muss entscheiden (§ 178 ABGB). Eine rechtzeitige Klärung kann deshalb Sicherheit schaffen, solange beide Eltern gut zusammenarbeiten.
Die Vaterschaft muss rechtlich feststehen. Bei unverheirateten Eltern geschieht das häufig durch Anerkenntnis, das unter anderem beim Standesamt abgegeben werden kann, auch schon vor der Geburt. Ist die Vaterschaft strittig, kommt eine gerichtliche Feststellung in Betracht. Vaterschaft und Obsorge sind dennoch zwei getrennte Fragen: Ein Anerkenntnis begründet nicht automatisch gemeinsame Obsorge. Für diese braucht es eine weitere wirksame Bestimmung, Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung.
Sind Sie sich einig und ist die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt, können Sie die gemeinsame Obsorge nach § 177 Abs 2 ABGB beim Standesamt bestimmen. Der Vater muss dafür bereits rechtlich als Vater feststehen. Für die Erklärung gelten folgende Voraussetzungen:
Beide Eltern müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein.
Vorab belehrt Sie der Standesbeamte über die Rechtsfolgen.
Die Bestimmung ist nur einmal möglich und nur, solange die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist.
Innerhalb von acht Wochen ab Wirksamkeit kann jeder Elternteil die Bestimmung ohne Begründung durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Standesbeamten widerrufen. Zuvor gesetzte Vertretungshandlungen bleiben wirksam.
Die gemeinsame Obsorge wird wirksam, sobald beide Eltern ihre übereinstimmenden Erklärungen abgegeben haben. Ein Gericht ist dafür nicht nötig.
Alternativ können Sie dem Pflegschaftsgericht eine Obsorgevereinbarung vorlegen (§ 177 Abs 3 ABGB). Das ist auch zur Änderung einer bestehenden Regelung möglich und sinnvoll, wenn weitere Punkte wie Kontakte oder Betreuung geklärt werden sollen. Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen unterliegen der Kontrolle des Kindeswohls, benötigen aber nach § 190 ABGB keine gesonderte Genehmigung. Welche Regelung für Ihr Kind passt, hängt von dessen Lebenssituation ab.
Eine fehlende Zustimmung der Mutter schließt gemeinsame Obsorge nicht grundsätzlich aus. Der Vater kann beim zuständigen Pflegschaftsgericht eine entsprechende Regelung beantragen. Nach § 180 ABGB ist entscheidend, welche Lösung dem Kindeswohl entspricht. Je nach Situation kann zunächst eine vorläufige Regelung beziehungsweise eine Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung vorgesehen werden. Sie ist jedoch kein automatischer Pflichtschritt in jedem Obsorgeverfahren.
Wesentlich ist, ob die Eltern ausreichend zusammenarbeiten können und das Kind durch die Regelung verlässlich versorgt wird. Maßgeblich sind unter anderem bisherige Betreuung, Bindungen, Sicherheit und die Bedürfnisse des Kindes. Einzelne Meinungsverschiedenheiten schließen gemeinsame Obsorge nicht zwingend aus. Gewalt oder ernsthafte Kindeswohlrisiken dürfen dagegen nicht als bloßes Kommunikationsproblem behandelt werden.
Auch ohne Obsorge hat ein Elternteil grundsätzlich Rechte und Pflichten. Das Kind und beide Eltern haben ein Recht auf persönliche Kontakte, soweit das Kindeswohl keine Einschränkung erfordert. Über wichtige Angelegenheiten muss der nicht obsorgeberechtigte Elternteil rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Äußerung erhalten (§ 189 ABGB). Eine Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn sie dem Wohl des Kindes besser entspricht. Das ist mehr als eine bloß unverbindliche Mitteilung.
Fehlende Obsorge beseitigt die Unterhaltspflicht nicht. Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen; wie sie dies tun, hängt insbesondere von der tatsächlichen Betreuung und ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Obsorge, Kontakte und Geldunterhalt dürfen deshalb nicht als gegenseitige Druckmittel eingesetzt werden.
Hält sich das Kind rechtmäßig bei einem Elternteil ohne Obsorge auf, kann dieser es nach § 189 Abs 1 Z 2 ABGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens betreuen und den obsorgeberechtigten Elternteil insoweit vertreten, wie die Umstände es erfordern. Diese Alltagsbefugnis ist aber keine umfassende Obsorge. Besondere Entscheidungen oder Auslandsreisen sollten daher nicht pauschal als eigenständig erlaubte Alltagshandlungen behandelt werden.
Bei gemeinsamer Obsorge sollen Eltern einvernehmlich vorgehen. Gegenüber Dritten darf aber grundsätzlich jeder obsorgeberechtigte Elternteil das Kind allein wirksam vertreten (§ 167 Abs 1 ABGB). Nicht jede wichtige Entscheidung verlangt deshalb rechtlich beide Unterschriften; ein Schulwechsel ist beispielsweise kein allgemeiner gesetzlicher Zustimmungsfall. Ausnahmen betreffen unter anderem Namensänderungen und bestimmte Vermögensgeschäfte, bei denen zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig sein kann. Für medizinische Einwilligungen und Auslandsumzüge gelten eigene Regeln. Gemeinsame Obsorge bedeutet also Zusammenarbeit, aber kein pauschales Vetorecht.
Nach einer Trennung besteht gemeinsame Obsorge grundsätzlich fort. Die Eltern müssen festlegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird; dieser Elternteil muss grundsätzlich mit der gesamten Obsorge betraut sein (§ 177 Abs 4 ABGB). Diese rechtliche Festlegung schließt ein annähernd gleichteiliges Betreuungsmodell nicht aus. Kontakte, Alltag und Unterhalt sollten passend dazu geregelt werden. Mehr dazu auf unserer Seite zu Obsorge und Kontaktrecht.
Vereinbaren Sie den Termin und fragen Sie beim Standesamt nach den erforderlichen Unterlagen. Regelmäßig werden Identitätsnachweise und Unterlagen zum Kind beziehungsweise zur Vaterschaft benötigt. Ob Anerkenntnis und Obsorgeerklärung im selben Termin möglich sind, sollten Sie vorab klären. Liegt schon eine gerichtliche Regelung vor, ist die standesamtliche Bestimmung nicht der richtige Weg. Für Änderungen kommt dann eine Regelung beim Gericht in Betracht.
Praxishinweis: Nutzen Sie die Belehrung, um Wirksamkeit, Widerrufsfrist und die Folgen der gemeinsamen Obsorge zu verstehen. Besprechen Sie außerdem vorab, wie Sie Betreuung und Informationsaustausch organisieren möchten. Wenn Sie getrennt leben oder es bereits Konflikte gibt, kann eine abgestimmte Vereinbarung zusätzlich helfen.
Gemeinsame Obsorge kann die rechtliche Verantwortung beider Eltern abbilden und die Vertretung gegenüber Ärzten, Schulen und Behörden erleichtern. Sie kann auch für den Fall vorsorgen, dass ein Elternteil ausfällt. Sie ist aber kein Gütesiegel für Elternschaft und nicht in jeder Konfliktsituation die passende Lösung. Entscheidend bleibt, ob die Regelung die Betreuung, Sicherheit und Entwicklung Ihres Kindes unterstützt. Auch ein Elternteil ohne Obsorge kann eine verlässliche und wichtige Bezugsperson sein.
Grundsätzlich hat zunächst die Mutter allein die Obsorge. Ein Vaterschaftsanerkenntnis ändert das allein nicht. Gemeinsame Obsorge kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beim Standesamt oder durch eine Regelung beim Gericht entstehen.
Ja. Die Erklärung über die gemeinsame Obsorge müssen beide Eltern persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgeben, nachdem sie über die Rechtsfolgen belehrt wurden.
Die standesamtliche Bestimmung kann innerhalb von acht Wochen ab Wirksamkeit einseitig gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Frühere Vertretungshandlungen bleiben wirksam. Danach braucht es für eine Änderung grundsätzlich eine gerichtliche Regelung, gegebenenfalls aufgrund einer Vereinbarung.
Er kann beim Pflegschaftsgericht beantragen, an der Obsorge beteiligt zu werden. Das Gericht entscheidet nach dem Wohl des Kindes und kann zunächst eine vorläufige Regelung treffen.
Nein, grundsätzlich bleibt sie bestehen. Betreuung und hauptsächlicher Haushalt müssen aber geregelt werden. Die rechtliche Festlegung eines Hauptaufenthalts schließt eine annähernd gleichteilige tatsächliche Betreuung nicht aus.