Ob Sie nach der Trennung mit Ihrem Kind ins Ausland ziehen dürfen, hängt von der Obsorge und der festgelegten hauptsächlichen Betreuung ab. Bei gemeinsamer Obsorge ohne eine solche Festlegung benötigen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Genehmigung (§ 162 Abs 3 ABGB).
Auch ein hauptsächlich betreuender Elternteil darf den anderen nicht einfach übergehen: Rechtzeitige Information und die Möglichkeit, Einwände gerichtlich klären zu lassen, sind wesentlich. Ein eigenmächtiger Umzug kann eine Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen auslösen. Klären Sie daher die rechtlichen Voraussetzungen, bevor Sie verbindliche Schritte setzen.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Ein Auslandsumzug kann eine neue Arbeit, Unterstützung durch Angehörige oder einen Neuanfang ermöglichen. Zugleich verändert er das Leben des Kindes und den Kontakt zum zurückbleibenden Elternteil oft erheblich. Es geht daher um mehr als die Frage, wer den Umzug möchte: Welche Bindungen hat das Kind, wie sieht sein künftiger Alltag aus und wie bleiben persönliche Kontakte möglich? Das österreichische Recht unterscheidet mehrere Obsorgekonstellationen. Bestehende gerichtliche Anordnungen und internationale Regeln müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Die folgenden Grundsätze gelten für die Entscheidung über den Wohnort nach österreichischem Recht. Bei einem Auslandsbezug sind außerdem der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und mögliche Rückführungsrisiken zu prüfen.
Bei alleiniger Obsorge einschließlich Pflege und Erziehung bestimmt dieser Elternteil grundsätzlich den Wohnort des Kindes. Der andere hat normalerweise kein allgemeines Vetorecht, muss über einen geplanten Auslandsumzug aber rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Äußerung erhalten (§ 189 ABGB). Ein Vorschlag, der dem Kindeswohl besser entspricht, ist zu berücksichtigen. Kontakte dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung vereitelt werden. Der andere Elternteil kann das Gericht anrufen; bestehende gerichtliche Umzugsverbote oder Sicherungsmaßnahmen sind zu beachten.
Ist bei gemeinsamer Obsorge festgelegt, wer das Kind hauptsächlich betreut, hat dieser Elternteil nach § 162 Abs 2 ABGB grundsätzlich das Wohnortbestimmungsrecht. Daraus folgt aber keine uneingeschränkte Befugnis, heimlich ins Ausland zu ziehen. Der andere muss rechtzeitig informiert und in die Entscheidung einbezogen werden. Er muss seine Einwände äußern und nötigenfalls gerichtliche Maßnahmen beantragen können. Nach der Rechtsprechung kann ein Umzug unter Missachtung dieser Rechte einen Sorgerechtsbruch im Sinn des HKÜ darstellen (OGH 6 Ob 170/16t). Bei einem rechtzeitig eingeleiteten gerichtlichen Streit sollten Sie die Zulässigkeit vor dem Umzug klären lassen.
Fehlt bei gemeinsamer Obsorge die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung, verlangt § 162 Abs 3 ABGB für die Verlegung des Wohnorts ins Ausland die Zustimmung beider Eltern oder eine Genehmigung des Gerichts. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Zu berücksichtigen sind auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit. Wichtig sind die Bindungen des Kindes, sein Alter und Wille, Schule und Umfeld sowie die tatsächlichen Lebensbedingungen am neuen Ort. Ein realistischer Plan für Betreuung und Kontakte hilft, den Antrag nachvollziehbar zu begründen.
Eine einvernehmliche Regelung kann vieles erleichtern. Sie sollte persönliche Kontakte, Ferien, Reisekosten und ergänzende Telefon- oder Videokontakte konkret behandeln. Eine wirksam vor Gericht geschlossene Kontakt- und Betreuungsvereinbarung benötigt nach § 190 ABGB keine gesonderte Genehmigung, unterliegt aber der Kontrolle des Kindeswohls. Klären Sie zudem, wie die Vereinbarung im Zielstaat anerkannt und durchgesetzt werden kann.
Eine vorübergehende Urlaubsreise ist von einer dauerhaften Verlegung des Wohnorts zu unterscheiden. Bei gemeinsamer Obsorge sind gewöhnliche, kindgerechte Reisen während der eigenen Betreuungszeit grundsätzlich möglich, sofern keine gerichtlichen Einschränkungen bestehen und vereinbarte Kontakte gewahrt bleiben. Für einen Elternteil ohne Obsorge gelten engere Grenzen; eine Auslandsreise ist nicht pauschal als Alltagsentscheidung erlaubt. Reiseunterlagen und Einreisevorschriften sind zusätzlich zu prüfen.
Praxishinweis: Stimmen Sie Ziel und Rückkehr möglichst vorab ab und behalten Sie das Kind keinesfalls eigenmächtig im Ausland.
Ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten im Ausland kann eine internationale Kindesentführung darstellen, wenn dadurch tatsächlich ausgeübte Sorgerechte verletzt werden. Dazu kann auch gehören, das Kind nach einer erlaubten Reise nicht zurückzubringen. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) betrifft Kinder unter 16 Jahren und setzt voraus, dass es zwischen den betroffenen Staaten anwendbar ist. Es dient grundsätzlich der raschen Rückführung in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Über die endgültige Obsorge entscheidet das Rückführungsverfahren nicht.
Bei einer Entführung aus Österreich kann das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde die Antragstellung und internationale Zusammenarbeit unterstützen. Handeln Sie rasch: Beginnt das Rückführungsverfahren erst nach mehr als einem Jahr, kann das Einleben des Kindes im neuen Umfeld zusätzlich relevant werden. Auch zuvor sind bestimmte gesetzliche Ablehnungsgründe zu prüfen, etwa eine schwerwiegende Gefahr für das Kind. Frist und Voraussetzungen sind daher sofort abzuklären. Mehr dazu auf unserer Seite zu internationalen Fällen.
Bei einem rechtmäßigen Umzug kann mit einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt auch die Zuständigkeit für künftige Obsorge- und Kontaktentscheidungen wechseln. Der gewöhnliche Aufenthalt ist eine tatsächliche Lebenssituation, nicht bloß eine Meldeadresse. Innerhalb der EU gilt grundsätzlich die Brüssel-IIb-Verordnung, mit Ausnahme Dänemarks. Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine dreimonatige Fortzuständigkeit für die Änderung einer bereits bestehenden Kontaktentscheidung vor (Art 8). Bei laufenden Verfahren, widerrechtlichen Umzügen und Drittstaaten gelten Besonderheiten. Ein Umzug verlagert daher nicht automatisch jede Zuständigkeit.
Das hängt von Obsorge und hauptsächlicher Betreuung ab. Ohne deren Festlegung braucht es bei gemeinsamer Obsorge die Zustimmung beider Eltern oder eine gerichtliche Genehmigung. Auch mit Wohnortbestimmungsrecht müssen die Informations- und Mitwirkungsrechte des anderen gewahrt und gerichtliche Einschränkungen beachtet werden.
Entscheidend ist das Kindeswohl, unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten Rechte der Eltern. Wesentlich sind Bindungen, Alter und Wille des Kindes, das künftige Umfeld und ein tragfähiger Kontaktplan. Ein bloßer Wunsch nach einem Neuanfang genügt für sich allein nicht.
Grundsätzlich ja, soweit keine kindeswohlbedingten Einschränkungen angeordnet werden. Umfang und Organisation müssen an Entfernung, Alter und Alltag des Kindes angepasst werden. Persönliche Kontakte, Reisekosten und ergänzende Videokontakte sollten vorab geregelt werden.
Bei einem rechtmäßigen Umzug kann die Zuständigkeit mit dem neuen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln. Innerhalb der EU gibt es unter anderem eine begrenzte dreimonatige Fortzuständigkeit für bestimmte Kontaktentscheidungen. Laufende Verfahren und widerrechtliche Verbringungen sind gesondert zu beurteilen.
Werden tatsächlich ausgeübte Sorgerechte verletzt, kann ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ in Betracht kommen. Das gilt für Kinder unter 16 Jahren und nur bei Anwendbarkeit zwischen den betroffenen Staaten. Sichern Sie bestehende Entscheidungen und Nachrichten und holen Sie umgehend rechtliche Unterstützung.