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Brauchen wir einen Ehevertrag?

Kurz erklärt

Ein Ehevertrag kann in Österreich die vermögensrechtlichen Folgen Ihrer Ehe und einer möglichen Scheidung frühzeitig klären. Er ist besonders sinnvoll, wenn Sie eine Immobilie mitbringen, ein Unternehmen führen oder Beruf und Kinderbetreuung unterschiedlich aufteilen möchten.

Ohne Vertrag gilt während der Ehe Gütertrennung; bei einer Scheidung werden eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse dennoch nach gesetzlichen Regeln aufgeteilt. Welche Vereinbarungen möglich sind, welche Form sie benötigen und wo das Gericht eingreifen darf, hängt vom Inhalt ab. Eine sorgfältige Gestaltung hilft Ihnen, Vermögen und familiäre Verantwortung fair aufeinander abzustimmen.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum

Wer heiratet, plant eine gemeinsame Zukunft. Gerade deshalb lohnt es sich, früh über Geld, Wohnen und die Verteilung von Beruf und Familie zu sprechen. Ein Ehevertrag kann festhalten, welche Beiträge beide leisten und wie sie abgesichert werden sollen. Solche Gespräche sind oft leichter, solange die Beziehung unbelastet ist. Der Vertrag muss nicht von einer erwarteten Trennung ausgehen; er kann auch Klarheit für die gemeinsame Lebensplanung schaffen.

Viele wichtige Fragen werden im Alltag zunächst offen gelassen: Wer reduziert die Arbeitszeit, wenn Kinder kommen? Wie wird eine Investition in die Wohnung des anderen behandelt? Was geschieht mit betrieblichen Vermögenswerten?

Praxishinweis: Klären Sie diese Punkte gemeinsam, bevor hohe Beträge fließen oder ein Partner auf berufliche Möglichkeiten verzichtet.

Was ohne Ehevertrag gilt

In Österreich gilt grundsätzlich Gütertrennung (§ 1237 ABGB). Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines bisherigen Vermögens und erwirbt auch während der Ehe grundsätzlich für sich allein. Das betrifft nicht nur Erbschaften und Schenkungen, sondern etwa auch Käufe aus eigenen Mitteln. Gemeinsames Eigentum entsteht durch entsprechenden Erwerb, nicht automatisch durch die Heirat. Eine vertragliche Gütergemeinschaft ist möglich, benötigt aber eine sorgfältige Gestaltung.

Bei einer Scheidung werden eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG aufgeteilt. Entscheidend ist eine gerechte Lösung anhand gesetzlicher Kriterien, insbesondere der Beiträge beider Ehegatten und des Kindeswohls. Haushaltsführung und Kinderbetreuung zählen ebenso wie Geldleistungen. Eingebrachtes, Geerbtes und Geschenke Dritter sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, die keine bloßen Wertanlagen sind, bleiben grundsätzlich ausgenommen (§ 82 EheG). Für die Ehewohnung bestehen wichtige Ausnahmen; auch Investitionen aus ehelichen Mitteln können relevant sein. Mehr dazu auf unserer Seite zur Vermögensaufteilung.

Die gesetzliche Regelung passt für viele Paare. Ein Vertrag kann dennoch Streit darüber verringern, wie Ersparnisse, Investitionen oder die Wohnung behandelt werden. Vollständig ausschließen lässt sich ein späterer Konflikt dadurch nicht. Sie können den Vertrag vor der Hochzeit oder während der Ehe schließen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, damit beide die wirtschaftlichen Folgen verstehen und die Regelungen zur tatsächlichen Lebensplanung passen.

Was ein Ehevertrag regeln kann

Im Alltag spricht man vom „Ehevertrag“. Rechtlich stehen dahinter verschiedene Vereinbarungen, die Sie einzeln oder kombiniert treffen können:

  • Ehepakte im engeren Sinn können etwa einen anderen Güterstand vorsehen. Erbrechtliche Abmachungen zwischen Ehegatten können ebenfalls dazugehören und unterliegen eigenen Formvorschriften.

  • Regelungen zur Ehewohnung können festlegen, wer sie im Scheidungsfall nutzen darf, für welchen Zeitraum und zu welchen Bedingungen. Auch ein möglicher finanzieller Ausgleich sollte klar beschrieben werden.

  • Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt können Zahlungshöhe, Dauer und Anpassungen festlegen. Sie müssen im Einzelfall insbesondere auf Sittenwidrigkeit und die Folgen für einen wirtschaftlich schwächeren Partner geprüft werden.

  • Vorwegvereinbarungen über die Aufteilung bestimmen, wie eheliches Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und die Ehewohnung bei einer Scheidung behandelt werden sollen. Dafür gelten unterschiedliche Formvorschriften und gerichtliche Kontrollmaßstäbe.

Bei einem Auslandsbezug sollte zusätzlich geprüft werden, welches Recht auf Güterrecht, Scheidung und Unterhalt jeweils anwendbar ist. Zulässige Rechtswahlvereinbarungen können Unsicherheit verringern. Eine einzige allgemeine Klausel regelt aber nicht automatisch alle familienrechtlichen Fragen; für die einzelnen Bereiche gelten unterschiedliche internationale Vorschriften.

Welche Form ein Ehevertrag braucht

Für Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse oder die Ehewohnung verlangt § 97 Abs 1 EheG einen Notariatsakt. Für das übrige eheliche Gebrauchsvermögen, beispielsweise Möbel oder das Familienauto, genügt nach dieser Bestimmung die Schriftform. Ehepakte und andere Regelungen können zusätzliche Formvorschriften auslösen. Ob ein Notariatsakt erforderlich ist, ergibt sich deshalb aus dem gesamten Vertragsinhalt. Eine bloße Unterschriftsbeglaubigung ersetzt ihn nicht.

Ein Notar kann den erforderlichen Notariatsakt errichten und die Beteiligten rechtlich belehren. Ergänzende anwaltliche Beratung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie Ihre persönliche Position unabhängig beurteilen möchten oder komplexe Vermögensverhältnisse bestehen. Dabei geht es etwa um mögliche Aufteilungsansprüche, die Absicherung von Betreuungstätigkeit und die praktische Wirkung einzelner Klauseln. Entscheidend ist eine klare Rollenverteilung: Wer neutral begleitet und wer Ihre Interessen vertritt, sollte von Anfang an feststehen.

Wo die Vertragsfreiheit endet

Die Vertragsfreiheit hat Grenzen. Für eine verlässliche Gestaltung sollten Sie insbesondere Kinderrechte, laufenden Ehegattenunterhalt und die Kontrolle von Vorwegvereinbarungen auseinanderhalten.

Auf Kindesunterhalt können Eltern nicht zu Lasten des Kindes verzichten; Obsorge und Kontakte müssen dem Kindeswohl entsprechen. Auf den Unterhaltsanspruch als solchen während aufrechter Ehe darf im Voraus ebenfalls nicht verzichtet werden (§ 94 Abs 3 ABGB). Für Ersparnisse und Gebrauchsvermögen außer der Ehewohnung kann das Gericht von einer Vorwegvereinbarung abweichen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung bei der Aufteilung unzumutbar unbillig benachteiligt (§ 97 Abs 2 EheG). Bei der Nutzung der Ehewohnung gilt ein eigener Maßstab: Fehlende Deckung der Lebensbedürfnisse oder eine deutliche Verschlechterung für den anderen Ehegatten oder ein gemeinsames Kind können ein Abweichen rechtfertigen. Beratung, Form und Lebensgestaltung spielen dabei eine Rolle.

Wie ein Ehevertrag entsteht

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme: Welches Vermögen und welche Schulden bringt jeder mit? Wer ist Eigentümer der Wohnung? Welche Investitionen und familiären Veränderungen sind geplant? Ebenso wichtig ist, wie Beruf, Betreuung und Haushalt verteilt werden sollen. Diese Fragen sollten geklärt sein, bevor einzelne Klauseln formuliert werden. So lässt sich erkennen, wo eine Regelung tatsächlich benötigt wird und welche wirtschaftlichen Folgen sie hat.

Auf dieser Grundlage entsteht ein Entwurf, den Sie in Ruhe prüfen können. Dabei sollten die gesetzlichen Ausgangsregeln und die beabsichtigten Abweichungen erläutert werden. Bei unterschiedlichen Interessen kann jeder Partner eine eigene Beratung benötigen. Anschließend werden Inhalt und erforderliche Form aufeinander abgestimmt. Ziel ist eine verständliche Vereinbarung, die Ihre Lebensplanung berücksichtigt und sich im Fall einer Scheidung praktisch umsetzen lässt.

Wenn sich das Leben ändert

Kinder, Selbstständigkeit, Immobilienerwerb oder ein Umzug können die ursprüngliche Planung verändern. Überprüfen Sie Ihren Vertrag deshalb bei wesentlichen Veränderungen gemeinsam. Auch eine Anpassung muss die jeweils erforderliche Form einhalten. Je genauer der Vertrag tatsächliche Betreuungsleistungen, Vermögensverhältnisse und absehbare Erwerbsnachteile berücksichtigt, desto besser lässt sich seine Wirkung einschätzen. Eine Garantie, dass jede Klausel später unverändert gilt, gibt es dennoch nicht.

Häufige Fragen zum Ehevertrag

Gilt in Österreich ohne Ehevertrag Gütergemeinschaft?

Nein. Grundsätzlich gilt Gütertrennung: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen und erwirbt während der Ehe grundsätzlich für sich. Bei der Scheidung können dennoch eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse unabhängig vom formalen Eigentum der Aufteilung unterliegen.

Muss ein Ehevertrag vor dem Notar geschlossen werden?

Das hängt vom Inhalt ab. Vorwegvereinbarungen über Ersparnisse und Ehewohnung benötigen einen Notariatsakt; für das übrige eheliche Gebrauchsvermögen verlangt § 97 EheG Schriftform. Ehepakte und andere Vertragsbestandteile können weitere Formpflichten auslösen.

Ist ein Ehevertrag vor Gericht bindend?

Wirksame Vereinbarungen sind grundsätzlich zu beachten. Für bestimmte Vorwegvereinbarungen erlaubt § 97 EheG dem Gericht unter besonderen Voraussetzungen ein Abweichen. Für die Wohnungsnutzung gilt ein anderer Prüfungsmaßstab als für Ersparnisse und sonstiges Gebrauchsvermögen.

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit abschließen?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, aber auch während der aufrechten Ehe geschlossen werden. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren folgen allerdings eigenen Regeln.

Kann im Ehevertrag auf Unterhalt verzichtet werden?

Auf den laufenden Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind grundsätzlich möglich, müssen aber insbesondere auf Sittenwidrigkeit geprüft werden. Kindesunterhalt darf nicht zu Lasten des Kindes ausgeschlossen werden.

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