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Was bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung geteilt wird

Kurz erklärt

Bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung werden grundsätzlich die während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafften oder angesparten aufteilungsfähigen Werte berücksichtigt; bei der Ehewohnung und beim Hausrat gelten wichtige Sonderregeln. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen: das eheliche Gebrauchsvermögen, etwa Ehewohnung, Hausrat und Familienauto, und die ehelichen Ersparnisse wie Konten, Wertpapiere oder Lebensversicherungen. Schulden, die damit zusammenhängen, werden mitberücksichtigt (§ 81 EheG). Auf wessen Namen etwas steht, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Ausgenommen sind nach § 82 EheG unter anderem Eingebrachtes, Geerbtes, Geschenktes und Unternehmen. Für eine sachgerechte Aufteilung muss zunächst feststehen, welche Werte überhaupt dazugehören und zu welchem Zeitpunkt sie erfasst und bewertet werden.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Während der Ehe gilt Gütertrennung

Solange die Ehe besteht, bleibt jeder Ehegatte Eigentümer dessen, was er mitgebracht oder während der Ehe erworben hat. Das ist der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung nach § 1237 ABGB. Durch die Heirat entsteht also kein gemeinsames Vermögen.

Erst wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, sehen die §§ 81 ff EheG einen besonderen Vermögensausgleich vor: Was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erarbeitet oder erspart wurde, wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Diese Werte bilden die sogenannte Aufteilungsmasse. Eine vorab getroffene Vereinbarung über die Aufteilung ist zu beachten; mehr dazu in Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist.

Eheliches Gebrauchsvermögen: was Sie beide genutzt haben

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen nach § 81 Abs 2 EheG bewegliche und unbewegliche Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft beiden Ehegatten gedient haben. Ob Sie eine Sache gemeinsam oder abwechselnd benutzt haben, ist gleichgültig. Die wichtigsten Beispiele sind die Ehewohnung und der Hausrat, also Möbel, Haushaltsgeräte und Vorräte, und zwar unabhängig von ihrem Wert.

Auch das Familienauto gehört dazu; als Benutzung gilt schon das Mitfahren. Eine Ferienwohnung ist zwar keine Ehewohnung, wird aber trotzdem aufgeteilt. Haustiere wie Hund oder Katze behandelt die Rechtsprechung ebenfalls als Gebrauchsvermögen. Bei ihrer Zuweisung zählt allerdings nicht nur der Wert, sondern auch, zu wem das Tier die engere Bindung hat (§ 285a ABGB). Sachen, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, sind grundsätzlich ausgenommen.

Eheliche Ersparnisse: Konten, Wertpapiere, Versicherungen

Eheliche Ersparnisse sind nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, die Sie während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise zur Verwertung bestimmt sind. Typisch sind Bargeld, Sparbücher, Guthaben auf Girokonten, Wertpapiere und Bausparverträge, aber auch Edelmetalle, als Anlage gekaufte Kunst oder Liegenschaften. Ein Lottogewinn zählt ebenso dazu wie eine während der Ehe ausbezahlte Abfertigung. Eine Lebensversicherung wird mit ihrem Rückkaufswert einbezogen, selbst wenn eine dritte Person begünstigt ist.

Anders ist es bei der Altersvorsorge: Beiträge an eine Pensionskasse für eine spätere Pension rechnet die Rechtsprechung nicht zur Aufteilungsmasse, solange daraus noch nichts angefallen ist. Bei Vorsorgeprodukten ist nach ihrer konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung zu prüfen, ob sie aufteilungsfähige Ersparnisse darstellen. Einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Pensionsansprüche sieht das Aufteilungsrecht nicht vor.

Was zur Aufteilungsmasse gehört – und was nicht

In die Aufteilung fallen insbesondere:

  • Ehewohnung, Hausrat, Familienauto und gemeinsam gehaltene Haustiere;

  • Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge und Lebensversicherungen;

  • Schulden, die mit diesen Werten zusammenhängen, etwa der Wohnungskredit.

Nicht aufgeteilt werden nach § 82 Abs 1 EheG insbesondere:

  • was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder von Dritten geschenkt bekommen hat;

  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Beruf eines Ehegatten dienen, etwa Kleidung, Schmuck, die eigene Fotoausrüstung oder der beruflich genutzte Computer;

  • ein Unternehmen samt dazugehörigen Sachen sowie Unternehmensanteile, außer sie sind bloße Wertanlagen.

Ebenfalls nicht dazu gehören höchstpersönliche Ansprüche wie Schmerzengeld (RIS-Justiz RS0057529). Für die eingebrachte Ehewohnung und den Hausrat gibt es Gegenausnahmen, die wir in unserem Beitrag Wer nach der Scheidung die Ehewohnung bekommt erläutern. Wie Erbschaften, Schenkungen und das, was daraus angeschafft wurde, behandelt werden, lesen Sie in Schicksal einer Erbschaft oder Schenkung im Scheidungsfall.

Auch Schulden gehören zur Rechnung

Aufgeteilt werden nicht nur Werte, sondern auch Schulden. Schulden, die mit der Anschaffung, Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung aufteilungsfähigen Vermögens zusammenhängen, mindern nach § 81 Abs 1 EheG dessen Wert. Wer den Kreditvertrag unterschrieben hat, ist dafür unerheblich (RIS-Justiz RS0131955). Auch Schulden aus dem gemeinsamen Lebensaufwand, etwa ein Konsumkredit, sind zu berücksichtigen (§ 83 EheG). Rein betriebliche Verbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht als eheliche Schulden aufgeteilt; die genaue Zuordnung kann im Einzelfall schwierig sein.

Wichtig: Was das Gericht oder eine Vereinbarung über die Schulden regelt, wirkt zunächst nur zwischen den Ehegatten. Ihre vertragliche Haftung gegenüber der Bank bleibt dadurch grundsätzlich unverändert.

Welcher Zeitpunkt zählt

Was zur Aufteilungsmasse gehört, richtet sich nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Was ein Ehegatte danach erwirbt, wird nicht mehr aufgeteilt. Maßgeblich ist das Ende der körperlichen und geistig-seelischen Gemeinschaft, nicht erst ein Auszug; mehr dazu in unserem Beitrag Dauer der Trennung der Ehepartner vor der einvernehmlichen Scheidung. Einbezogen wird grundsätzlich nur, was zu diesem Stichtag noch vorhanden ist.

Für die Bewertung wird grundsätzlich auf die Aufteilungsentscheidung abgestellt, Liegenschaften in der Regel mit dem Verkehrswert. Wertänderungen nach der Trennung, die allein auf einen Ehegatten zurückgehen, bleiben dabei außer Betracht. Hat ein Ehegatte gemeinsames Vermögen eigenmächtig beiseitegeschafft, kann der Wert nach § 91 EheG trotzdem einbezogen werden – mehr dazu in Wenn der Partner das gemeinsame Konto leert.

Lena und Martin: eine Bestandsaufnahme nach der Trennung

Lena und Martin haben 2014 geheiratet und leben seit dem Frühjahr getrennt. Die Eigentumswohnung, die sie während der Ehe gekauft haben, ist ihre Ehewohnung, auch wenn im Grundbuch nur Martin eingetragen ist; der offene Wohnkredit wird von ihrem Wert abgezogen. Das Auto, das gemeinsame Sparbuch, Martins Wertpapierdepot, Lenas Lebensversicherung und der Hund gehören ebenfalls zur Aufteilungsmasse.

Nicht aufgeteilt werden das Geld, das Lena von ihrer Großmutter geerbt und auf einem eigenen Konto belassen hat, Martins Rennrad, mit dem nur er fährt, und der Laptop, den Lena für ihre selbständige Tätigkeit nutzt. Auch die Beiträge an Martins Pensionskasse bleiben außen vor. Wie die Masse verteilt wird, entscheidet das Gericht nach Billigkeit, vor allem nach den Beiträgen beider Ehegatten.

Ein verbreiteter Irrtum: „Was auf meinen Namen läuft, bleibt mir“

Ein Konto oder eine Liegenschaft ist nicht schon deshalb ausgenommen, weil nur ein Ehegatte als Inhaber oder Eigentümer aufscheint. Maßgeblich sind der Erwerb während der ehelichen Lebensgemeinschaft und mögliche gesetzliche Ausnahmen. Ein Depot, das auf Ihren Namen lautet, kann daher ebenso einbezogen werden wie ein Auto, das auf Ihren Partner zugelassen ist.

So bereiten Sie die Bestandsaufnahme vor

Praxishinweis: Beginnen Sie mit der Vermögensaufstellung am besten schon bei der Trennung und halten Sie den maßgeblichen Stichtag fest. Notieren Sie Konten, Depots, Sparbücher, Bausparverträge und Versicherungen mit dem Stand zu diesem Datum und sichern Sie Konto- und Depotauszüge sowie aktuelle Rückkaufswerte. Halten Sie fest, was Sie in die Ehe mitgebracht, geerbt oder geschenkt bekommen haben, und bewahren Sie Belege dafür auf, etwa Kaufverträge oder die Einantwortung. Ergänzen Sie offene Kredite mit Restschuld und Verwendungszweck.

Eine solche Aufstellung erleichtert eine Scheidungsfolgenvereinbarung ebenso wie ein gerichtliches Aufteilungsverfahren. Beachten Sie, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht oder wirksam vertraglich anerkannt wird (§ 95 EheG). Bei einer Liegenschaft, einem Unternehmen oder größeren Anlagen lohnt es sich, die Aufstellung mit Ihrer Anwältin durchzugehen, bevor Sie Vorschläge machen oder annehmen.

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Häufige Fragen zur Aufteilungsmasse bei der Scheidung

Wird bei der Scheidung alles halbiert?

Nicht automatisch. Aufgeteilt werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse; Eingebrachtes, Geerbtes, Geschenktes und Unternehmen sind ausgenommen. Wie die Aufteilungsmasse verteilt wird, entscheidet das Gericht nach Billigkeit.

Gehört das Auto zur Aufteilungsmasse?

In der Regel ja, wenn es während der ehelichen Lebensgemeinschaft beiden gedient hat; auch das Mitfahren zählt. Ausgenommen ist ein Fahrzeug, das nur ein Ehegatte allein oder für seinen Beruf nutzt.

Wird ein Konto auf meinem Namen auch aufgeteilt?

Ja, wenn das Guthaben während der ehelichen Lebensgemeinschaft angespart wurde. Auf wessen Namen das Konto lautet, ist unerheblich. Ausgenommen bleibt etwa ein Erbe, das klar getrennt gehalten wurde.

Was gilt für Vermögen, das ich nach der Trennung erwerbe?

Es fällt grundsätzlich nicht mehr in die Aufteilung, weil für den Bestand die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich ist. Bewertet wird das Aufteilungsvermögen aber zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung.

Werden auch Schulden aufgeteilt?

Ja, soweit sie mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen, etwa der Kredit für die Ehewohnung, oder aus dem gemeinsamen Lebensaufwand stammen. Gegenüber der Bank bleibt Ihre Haftung zunächst unverändert.

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