Wer nach der Scheidung in der Ehewohnung bleiben darf, hängt in Österreich nicht allein vom Grundbuch oder Mietvertrag ab. Gehört die Wohnung zum aufzuteilenden ehelichen Vermögen, kann das Gericht Eigentum oder Nutzungsrechte unter gesetzlichen Voraussetzungen neu zuordnen. Sogar eine eingebrachte, geerbte oder von Dritten geschenkte Wohnung ist ausnahmsweise einzubeziehen, etwa bei einem berücksichtigungswürdigen Bedarf eines gemeinsamen Kindes (§ 82 Abs 2 EheG).
Entscheidend sind die Beiträge beider Ehegatten, die Wohnbedürfnisse, Finanzierung und Kindeswohl. Ist keine Einigung möglich, muss der Aufteilungsanspruch grundsätzlich binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung gesichert werden.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Bei einer Scheidung werden eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG aufgeteilt. Die Ehewohnung ist dabei zugleich Vermögenswert und Lebensmittelpunkt. Je nach Eigentums-, Miet- oder sonstigem Nutzungsrecht kann das Gericht eine Übertragung oder weitere Nutzung anordnen. Wer nicht im Grundbuch oder Mietvertrag steht, muss daher nicht allein deshalb ausziehen. Umgekehrt entsteht auch kein automatischer Anspruch auf Übernahme der Wohnung. Zunächst ist zu prüfen, ob sie in die Aufteilung fällt und welche Lösung gesetzlich möglich ist.
Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit, also anhand der gesetzlichen Kriterien für eine gerechte Lösung (§ 83 EheG). Geldbeiträge, Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die zugehörigen Schulden sind zu berücksichtigen. Das Wohl der gemeinsamen Kinder ist besonders wichtig. Dass die Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil leben, kann für dessen Verbleib sprechen, garantiert ihm die Wohnung aber nicht. Finanzierbarkeit, alternative Wohnmöglichkeiten und ein angemessener Ausgleich sind ebenfalls zu prüfen.
Steht die Ehewohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten, kann das Gericht nach § 87 Abs 1 EheG Eigentum übertragen oder ein schuldrechtliches Nutzungsrecht begründen. Eine Eigentumsübertragung kommt nach § 90 EheG allerdings nur in Betracht, wenn eine gerechte Aufteilung nicht anders erreicht werden kann. Wert, sonstiges Vermögen und Finanzierung beeinflussen die Lösung. Entscheidend ist auch, ob eine Ausgleichszahlung tatsächlich geleistet werden kann. Bestehen Rechte Dritter, sind diese gesondert zu beachten.
Bei einer kreditbelasteten Wohnung sind die weitere Zahlung und die Haftung gegenüber der Bank getrennt zu regeln. Ein interner Schuldenträgerwechsel genügt nicht zur Haftungsentlassung. Unter den Voraussetzungen des § 98 EheG kann das Gericht auf fristgerechten Antrag mit Wirkung für die Bank einen Hauptschuldner und einen Ausfallsbürgen bestimmen. Auch die Ausfallsbürgschaft bedeutet weiterhin ein Zahlungsrisiko; eine ausdrückliche Entlassung durch die Bank kann weitergehenden Schutz bieten.
Bei einer Mietwohnung kann das Gericht grundsätzlich anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt oder ein bisher gemeinsames Mietverhältnis allein fortsetzt (§ 87 Abs 2 EheG). Der Vermieter muss eine wirksame gerichtliche Anordnung grundsätzlich hinnehmen. Bei besonderen Wohnformen, beispielsweise Dienstwohnungen, gelten zusätzliche Einschränkungen. Bei einer bloß privaten Vereinbarung ist gesondert zu prüfen, ob die Zustimmung des Vermieters benötigt wird.
Grundsätzlich bleiben Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder von Dritten geschenkt erhalten hat (§ 82 Abs 1 EheG). Für die Ehewohnung sieht das Gesetz jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Nach § 82 Abs 2 EheG ist auch eine solche Wohnung in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die Ehegatten dies vereinbart haben, der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind daran einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
Die Einbeziehung einer solchen Wohnung bedeutet nicht automatisch, dass ihr Eigentum übertragen wird. Je nach Fall kann ein Nutzungsrecht genügen. Nach § 87 Abs 1 EheG können die Ehegatten die Übertragung von Eigentum oder dinglichen Rechten an einer nach § 82 Abs 2 einbezogenen Ehewohnung vertraglich ausschließen. Dabei sind die erforderliche Form und mögliche Nutzungsansprüche sorgfältig zu prüfen. Eine frühzeitige Vereinbarung kann besonders sinnvoll sein, wenn einer eine Immobilie in die Ehe mitbringt.
Eine Vorwegvereinbarung über die Ehewohnung benötigt nach § 97 Abs 1 EheG einen Notariatsakt. Von einer vereinbarten Nutzung darf das Gericht unter besonderen Voraussetzungen abweichen: wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind sonst seine Lebensbedürfnisse nicht ausreichend decken könnte oder eine deutliche Verschlechterung hinnehmen müsste. Das unterscheidet sich von der Kontrolle anderer Vermögensregelungen. Welche Absicherung Ihr Vertrag bietet, hängt daher von seinem genauen Inhalt ab. Mehr dazu im Beitrag Brauchen wir einen Ehevertrag?
Während aufrechter Ehe kann der wohnungsbedürftige Ehegatte durch § 97 ABGB geschützt sein. Daneben kommt Besitzschutz in Betracht, wenn ein Ehegatte die Wohnung tatsächlich mitbesitzt. Ein eigenmächtiger Austausch der Schlösser kann deshalb unzulässig sein. Nach der Scheidung besteht aber nicht automatisch für beide ein unbegrenztes Nutzungsrecht bis zum Abschluss jedes Aufteilungsverfahrens. Bestehende Rechte, ein möglicher Sicherungsbedarf und gerichtliche Anordnungen sind gesondert zu prüfen. Bei Gewalt kann eine einstweilige Verfügung Schutz bieten; eine vorläufige Nutzungsregelung kommt unter eigenen Voraussetzungen in Betracht.
Nach einer streitigen Scheidung ist die Vermögensaufteilung häufig noch offen. Nach § 95 EheG erlischt der Aufteilungsanspruch grundsätzlich, wenn er nicht binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Bloße Verhandlungen sichern die Frist nicht zuverlässig. Davon zu unterscheiden sind bereits bestehende Eigentums- oder Vertragsansprüche, die nicht automatisch mit dem Aufteilungsanspruch erlöschen.
Praxishinweis: Lassen Sie rechtzeitig prüfen, ob ein gerichtlicher Antrag nötig ist, und dokumentieren Sie das Rechtskraftdatum.
Eine verhandelte Lösung kann Wohnbedürfnisse und Finanzierung besser aufeinander abstimmen: etwa durch eine Übergangsfrist, ein befristetes Nutzungsrecht oder eine leistbare Ausgleichszahlung. Sie muss aber auch steuerliche Folgen, Kredithaftung und die tatsächliche Umsetzung berücksichtigen. So können Sie eine Entscheidung über Ihr Zuhause auf einer nachvollziehbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlage treffen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Vermögensaufteilung.
Nein. Gehört die Ehewohnung zum aufzuteilenden Vermögen, kann das Gericht unter gesetzlichen Voraussetzungen Eigentum oder Nutzung neu zuordnen. Beiträge, Wohnbedarf und Kindeswohl sind wichtig. Das Eigentum bleibt ein relevanter Ausgangspunkt; eine Übertragung ist kein Automatismus.
Grundsätzlich nicht. Eine in die Ehe von einem Partner eingebrachte Ehewohnung wird aber einbezogen, wenn das vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf sie angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an ihrer Weiterbenützung hat.
Das Gericht kann anordnen, dass der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, anstelle des anderen Mieter wird, also in den Mietvertrag anstelle des anderen Ehepartners eintritt. Der Vermieter muss diese Entscheidung grundsätzlich hinnehmen.
Ein eigenmächtiges Aussperren kann den Besitzschutz und während aufrechter Ehe den Wohnungserhaltungsanspruch verletzen. Ob ein Nutzungsrecht besteht, hängt von der konkreten rechtlichen Situation ab. Bei Gewalt sind polizeiliche und gerichtliche Schutzmaßnahmen möglich.
Wird Ihnen Eigentum oder ein erheblicher Vermögenswert zugeordnet, ist häufig ein Ausgleich erforderlich. Er kann als Zahlung oder durch die Zuweisung anderer Werte erfolgen. Bei einem bloßen Nutzungsrecht und eingebrachtem Vermögen kann die Beurteilung anders ausfallen; maßgeblich ist die gesamte Aufteilung.