Schicksal einer Erbschaft oder Schenkung im Scheidungsfall
Kurz erklärt
Welches Schicksal eine Erbschaft oder Schenkung im Scheidungsfall hat, regelt das Ehegesetz. Was ein Ehegatte während aufrechter Ehe geerbt oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat, unterliegt grundsätzlich im Scheidungsfall nicht der Aufteilung. Auch Vermögen, das Sie bereits in die Ehe eingebracht haben, ist von der Vermögensaufteilung ausgenommen. Ausnahmen bestehen für die Ehewohnung, für Geld, das sich mit dem gemeinsamen Vermögen vermischt hat, und für Schenkungen, die beiden Ehegatten zugedacht waren.
Autorin: Mag. Eva Schmelz , Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Der Grundsatz: Geerbtes und Geschenktes bleibt außen vor
Bei der Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt, also das, was Sie während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben. Vermögen, das Ihnen ohne Zutun Ihres Partners zugeflossen ist, gehört dagegen nicht dazu. § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt daher drei Gruppen ausdrücklich von der Aufteilung aus: eingebrachte Sachen, den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen Dritter. Wer im Aufteilungsverfahren behauptet, ein Sparbuch oder eine Wohnung stamme aus einer Erbschaft oder Schenkung, ist dafür behauptungs- und beweispflichtig.
Verkaufen Sie eine geerbte Sache während der Ehe, verliert der Erlös seinen Schutz vor der Aufteilung nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung ist auch der Vermögenswert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung auszunehmen, solange er noch abgrenzbar ist (RIS-Justiz RS0057322). Maßgeblich ist dabei, ob sich der Weg des Geldes nachvollziehen lässt. Oftmals problematisch wird es jedoch, wenn geerbtes Geld auf ein gemeinsames Konto fließt und dort für die laufenden Ausgaben des Alltags verwendet wird. Dann lässt sich oft nicht mehr feststellen, welcher Teil des Guthabens aus dem Erbe stammt und welcher aus gemeinsamen Vermögenswerten.
Investieren Sie Ihr Erbe in gemeinsames Vermögen, etwa in die Sanierung des gemeinsamen Hauses, wird es Teil der Aufteilungsmasse. Ihr Beitrag geht dadurch aber nicht verloren: Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und berücksichtigt insbesondere das Gewicht der Beiträge jedes Ehegatten (§ 83 EheG). Für voreheliche Beiträge, die wertbildend in einem Haus aufgegangen sind, hat der Oberste Gerichtshof eine wertverfolgende Berücksichtigung ausgesprochen (RIS-Justiz RS0057490).
Ausnahme: die Ehewohnung
Für die Ehewohnung gilt eine Sonderregel. Haben Sie eine Wohnung geerbt oder geschenkt bekommen und dient sie als Ehewohnung, wird sie nach § 82 Abs 2 EheG dennoch in die Aufteilung einbezogen, wenn dies vereinbart wurde, wenn Ihr Partner zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf daran hat. Unter Umständen gilt Gleiches für den Hausrat.
Wem wurde geschenkt?
Geschützt sind nur Schenkungen Dritter an einen Ehegatten. Schenken Eltern nicht nur ihrem Kind, sondern auch dessen Ehepartner Geld für die Wohnung oder geht das Hochzeitsgeschenk an das Paar, handelt es sich nicht um ein Geschenk an einen Ehegatten allein. Es kann dann zum aufzuteilenden Vermögen gehören. Bei größeren Zuwendungen empfiehlt es sich daher, schriftlich festzuhalten, wem die Schenkung zugedacht ist. Ein kurzer Schenkungsvertrag oder ein klarer Verwendungszweck auf der Überweisung kann später viel Streit ersparen.
Erbschaften nach der Trennung
Für die Aufteilung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Was zu diesem Zeitpunkt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört, wird nicht aufgeteilt (RIS-Justiz RS0057331). Erben Sie erst nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung, bleibt das Erbe schon aus diesem Grund außerhalb der Aufteilung. Halten Sie den Trennungszeitpunkt fest, damit diese Abgrenzung später nicht strittig wird.
Geerbte Unternehmen und Firmenanteile
Für Unternehmen gilt ohnehin eine eigene Regel: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, und Anteile an einem Unternehmen sind nach § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG von der Aufteilung ausgenommen. Für Anteile gilt das allerdings nicht, wenn es sich um bloße Wertanlagen handelt, etwa um Aktien eines börsennotierten Unternehmens im privaten Depot. Auch ein geerbter Betrieb ist in der Regel doppelt geschützt. Vorsicht ist jedoch bei Geld geboten, das während der Ehe aus dem gemeinsamen Vermögen in den Betrieb geflossen ist: Der Wert solcher Beträge ist nach § 91 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen.
So schützen Sie Ihr Erbe und Ihre Schenkung
Mit wenigen Schritten erhöhen Sie die Chance, dass Ihnen Ihr Erbe auch im Fall einer Scheidung bleibt: Halten Sie geerbtes Geld auf einem eigenen Konto oder Depot, getrennt vom gemeinsamen Vermögen; bewahren Sie einen Einantwortungsbeschluss, einen Schenkungsvertrag und sonstige Nachweise Ihres Vermögenszuwachses sorgfältig auf. Dokumentieren Sie zudem, wofür Sie geerbtes Geld verwenden, vor allem bei Investitionen in gemeinsames Vermögen. Und am besten: Treffen Sie bei größeren Beträgen eine Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner, um klar zu dokumentieren, wer wie viel zum Erwerb eines Vermögenswerts durch Eheleute beiträgt und woher die verwendeten Mittel stammen.
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Häufige Fragen zu Erbschaft und Schenkung bei der Scheidung
Grundsätzlich nein. Was ein Ehegatte während aufrechter Ehe geerbt hat, ist nach § 82 EheG von der Aufteilung ausgenommen.
Grundsätzlich nein. Was ein Ehegatte während aufrechter Ehe von einem Dritten geschenkt erhalten hat, ist nach § 82 EheG von der Aufteilung ausgenommen.
Schenken die Eltern eines Ehepartners ihrem Kind während dessen aufrechter Ehe etwas, unterliegt das Geschenk grundsätzlich nicht der Vermögensaufteilung im Scheidungsfall. Gerade bei Zuwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit einer größeren Investition des Ehepartners, etwa dem Ankauf einer Wohnung, sollte klar definiert werden, für wen die Zuwendung der Eltern gedacht ist.
Bleibt der Weg des Geldes nachvollziehbar, ist auch der Ersatzwert geschützt, also das Substitut, das für das geerbte oder geschenkte Geld in das Vermögen des Erben oder Geschenknehmers wandert.
Ja. Abweichende Regelungen können im Rahmen eines Ehevertrags getroffen werden.