Kurz erklärt
Ob das Ehevermögen im Verhältnis 50:50 geteilt wird, hängt vom Einzelfall ab: Das Gesetz schreibt keine feste Quote vor, sondern eine Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 EheG). Maßgeblich sind vor allem Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten und das Wohl der Kinder. Weil die Rechtsprechung Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der Regel ebenso gewichtet wie Erwerbsarbeit, führt dies in vielen Fällen dennoch zu einer Teilung im Verhältnis 50:50.
Für die Quote zählt nicht nur, wer welches Einkommen erzielt hat, sondern auch, wie Haushalt, Kinderbetreuung, Schulden und Vermögensbildung während der Ehe tatsächlich verteilt waren.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Billigkeit statt Rechenformel
Das österreichische Aufteilungsrecht kennt keine starre Hälfteregel. § 83 Abs 1 EheG verlangt eine Aufteilung nach Billigkeit, also eine Lösung, die den Umständen des konkreten Falls gerecht wird. Ziel ist, die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für beide möglichst ausgewogen zu regeln.
Das Gericht berücksichtigt auch, wie die beiden Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich weiterleben können. Juristisch spricht man vom Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“. Zudem sollen sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Diese Gesichtspunkte erlauben es aber nicht, die Beiträge während der Ehe auszublenden und nur auf das Fortkommen eines Ehegatten zu achten.
Welche Beiträge zählen
Im Mittelpunkt steht, wie viel jeder Ehegatte zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zum Ansparen der ehelichen Ersparnisse beigetragen hat. Als Beitrag wertet § 83 Abs 2 EheG nicht nur das Einkommen, sondern auch:
-
die Leistung von Unterhalt;
-
die Mitwirkung im Erwerb des anderen, soweit sie nicht schon abgegolten wurde;
-
die Führung des gemeinsamen Haushalts;
-
die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder;
-
jeden sonstigen ehelichen Beistand, etwa Pflegeleistungen oder die Mithilfe beim Hausbau.
Auch eine besonders sparsame Lebensführung kann ein Beitrag sein. Leistungen von Verwandten, etwa wenn Eltern beim Hausbau mithelfen, werden jenem Ehegatten zugerechnet, mit dem sie verwandt sind.
Weshalb die Hälfte oft der Ausgangspunkt ist
Die Rechtsprechung setzt Erwerbstätigkeit in aller Regel mit Haushaltsführung und Kinderbetreuung gleich. Hat also ein Ehegatte überwiegend verdient und der andere überwiegend Haushalt und Kinder versorgt, gelten beide Beiträge grundsätzlich als gleichwertig (OGH 11.4.2013, 1 Ob 46/13s). In den meisten Verfahren führt das zu einer Teilung im Verhältnis 1:1.
Die Hälfte ist deshalb eine häufige Ausgangsüberlegung, aber kein Automatismus. In der Fachliteratur wird kritisiert, dass sie nur dann wirklich passt, wenn beide über ähnlich lange Zeiträume beigetragen haben und durchschnittliche Einkommen vorliegen. Je weiter ein Fall davon abweicht, desto eher kommt eine andere Quote in Betracht.
Wann die Quote abweicht
Für eine Abweichung von der Hälfte können etwa sprechen:
-
Ein Ehegatte war berufstätig und hat zusätzlich Haushalt und Kinder weitgehend allein versorgt.
-
Ein Ehegatte hat Geld aus der Zeit vor der Ehe oder aus einer Erbschaft für gemeinsame Anschaffungen eingesetzt. Soweit solche Mittel in aufteilungsfähigen Vermögenswerten aufgegangen sind, kann ihre Herkunft bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sein.
-
Sehr hohe Einkommen, an deren Erzielung der andere nicht mitgewirkt hat, oder eine Haushaltshilfe, die einen Großteil der Hausarbeit erledigt hat.
In solchen Sonderkonstellationen haben Gerichte auch schon im Verhältnis 2:1 aufgeteilt. Hat ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Kredite allein weiterbezahlt, kann dies bei der Ausgleichsrechnung berücksichtigt werden. Ob und wie eine Wertanpassung vorzunehmen ist, hängt vom Einzelfall ab. Wer eine andere Quote anstrebt, muss die tatsächlichen Beiträge konkret darlegen können.
Spielt das Verschulden an der Scheidung eine Rolle?
Grundsätzlich nicht. Die Aufteilung soll weder bestrafen noch belohnen; wer die Scheidung verschuldet hat, bekommt deshalb in der Regel keinen kleineren Anteil. Eine Rolle spielt das Verschulden nur, wenn es sich auf das Vermögen ausgewirkt hat, etwa bei Verschwendung (RIS-Justiz RS0057630). Auch ein verwerfliches Verhalten während der Ehe wird hier nicht ausgeglichen. Der schuldlose Ehegatte kann allenfalls bei der Auswahl der Gegenstände den Vorzug erhalten.
Wie Schulden die Rechnung verändern
Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen, etwa der Kredit für die Wohnung, werden von dessen Wert abgezogen (§ 81 EheG). Auch Schulden aus dem gemeinsamen Lebensaufwand, etwa ein Konsumkredit, sind nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen. Diente ein solcher Kredit überwiegend nur einem Ehegatten, muss ihn der andere nicht mittragen, wenn er den größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.
Das Gericht entscheidet, wer welche Schulden im Innenverhältnis der Ehegatten trägt (§ 92 EheG). In der Regel übernimmt die Schuld der Ehegatte, dem die betreffende Sache zugewiesen wird. Gegenüber der Bank ändert das zunächst nichts.
Ein Rechenbeispiel zur Ausgleichszahlung
Sabine und Daniel lassen sich nach zwölf Jahren Ehe scheiden. Beide haben in Teilzeit gearbeitet und sich die Betreuung der zwei Kinder geteilt. Die Zahlen sind frei gewählt und vereinfacht: Die Eigentumswohnung ist 300.000 Euro wert, auf ihr lasten noch 120.000 Euro Kredit; sie zählt also mit 180.000 Euro. Dazu kommen ein Auto mit 20.000 Euro und Ersparnisse von 40.000 Euro. Die Aufteilungsmasse beträgt 240.000 Euro, bei gleichwertigen Beiträgen stehen jedem 120.000 Euro zu.
Die Kinder leben künftig bei Sabine. Bei der Zuweisung der Ehewohnung kann besonders ins Gewicht fallen, wer darauf angewiesen ist und bei wem die Kinder künftig hauptsächlich leben (RIS-Justiz RS0057621). Sabine übernimmt daher Wohnung und Kredit, Daniel bekommt Auto und Ersparnisse, zusammen 60.000 Euro. Damit beide auf 120.000 Euro kommen, zahlt Sabine ihm 60.000 Euro. Hätte sie 30.000 Euro aus einer Erbschaft in die Wohnung gesteckt, könnte das zu ihren Gunsten berücksichtigt werden; die Zahlung fiele dann niedriger aus.
Zwei Irrtümer zur Halbteilung
-
„Wer mehr verdient hat, bekommt mehr.“ Nein. Haushaltsführung und Kinderbetreuung zählen grundsätzlich gleich viel wie Erwerbsarbeit. Ein höheres Einkommen allein verschiebt die Quote daher in der Regel nicht.
-
„Halbe-halbe heißt, jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Nein. Die Quote bezieht sich auf den Gesamtwert. Die einzelnen Sachen werden zugewiesen, Wertunterschiede werden durch eine Zahlung ausgeglichen.
Zuweisung, Ausgleichszahlung und Einigung
Vorrangig sollen die Sachen selbst verteilt werden. Weil sich eine Wohnung oder ein Auto aber selten teilen lässt, gleicht das Gericht Wertunterschiede meist durch eine Ausgleichszahlung aus (§ 94 EheG). Auch sie bemisst sich nach Billigkeit, wird als Pauschalbetrag festgesetzt und kann bei Bedarf in Raten bezahlt oder ihre Zahlung gestundet werden.
Nicht jede Aufteilung muss vor Gericht entschieden werden: Das Gesetz geht davon aus, dass sich die Ehegatten selbst einigen (§ 85 EheG). Bei der einvernehmlichen Scheidung gehört die Vermögensaufteilung ohnehin in die Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine Einigung kann die Beiträge oft genauer abbilden als eine pauschale Quote; auch eine Mediation bei der Trennung kann dabei helfen.
Praxishinweis: Dokumentieren Sie die Beiträge beider Ehegatten während der Ehe: Einkommen und Arbeitszeiten, Betreuungszeiten der Kinder, Pflegeleistungen, eingesetzte Mittel aus Erbschaften oder Vorvermögen und Kreditzahlungen nach der Trennung, jeweils mit Belegen. Mit dieser Aufstellung können Sie mit Ihrer Anwältin realistisch einschätzen, ob eine Abweichung von der Hälfte begründbar ist, bevor Sie einen Vorschlag machen oder annehmen.
Weiterlesen
Häufige Fragen zur Aufteilungsquote bei der Scheidung
Nein. Das Gesetz verlangt eine Aufteilung nach Billigkeit. Weil die Rechtsprechung Haushalt, Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit in der Regel gleich gewichtet, ergibt sich in den meisten Fällen dennoch eine Teilung zur Hälfte.
Ja. Die Führung des Haushalts sowie die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder gelten als Beitrag und werden in der Regel der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
In der Regel nicht. Das Verschulden spielt nur eine Rolle, wenn es sich auf das Vermögen ausgewirkt hat, etwa weil ein Ehegatte gemeinsame Ersparnisse verschwendet hat.
Wenn die Beiträge deutlich ungleich waren, etwa bei Berufstätigkeit neben weitgehend alleiniger Haushaltsführung oder wenn Vorvermögen oder eine Erbschaft für gemeinsame Anschaffungen eingesetzt wurde. Auch deutlich abweichende Quoten können in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt sein.
Nein. Das Gesetz geht davon aus, dass sich die Ehegatten selbst einigen, etwa in der Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht entscheidet nur auf Antrag, soweit keine Einigung gelingt.