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Was tun, wenn der Partner das gemeinsame Konto leert?

Kurz erklärt

Wenn Ihr Partner in der Trennung ein gemeinsames Konto leert, sollten Sie rasch Belege sichern und die rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Die Befugnis, Geld gegenüber der Bank abzuheben, sagt noch nicht, wem es zwischen den Partnern zusteht. Bei Ehegatten kann eine eigenmächtige, den bisherigen Lebensverhältnissen widersprechende Vermögensverringerung nach § 91 EheG bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Sind weitere Werte konkret gefährdet, kommt unter gesetzlichen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung in Betracht. Auch unverheiratete Partner können Ansprüche haben, allerdings nach anderen Regeln. Wir erklären, welche Schritte jetzt helfen und welche Gegenmaßnahmen Ihre Position gefährden können.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Die erste Reaktion: durchatmen und dokumentieren

Ein plötzlich leergeräumtes Konto kann Ihre finanzielle Planung unmittelbar erschüttern. Trotzdem sollte die erste Reaktion nicht darin bestehen, selbst weiteres Geld oder Hausrat beiseitezuschaffen. Ob eine Abhebung berechtigt war, lässt sich ohne Kontovertrag, Absprachen und Verwendungszweck nicht beurteilen. Eigenmächtige Gegenmaßnahmen können zusätzliche Ansprüche auslösen und den Streit verschärfen. Für laufende notwendige Ausgaben und den Schutz Ihrer eigenen Mittel sollte stattdessen eine rechtlich abgesicherte Lösung gefunden werden.

Praxishinweis: Sichern Sie Kontoauszüge, Transaktionsdaten und Nachrichten über Abhebungen oder Überweisungen. Dokumentieren Sie auch verschwundene Gegenstände und deren ungefähren Wert. Nutzen Sie nur Informationen und Zugänge, auf die Sie berechtigt zugreifen dürfen. Wichtig ist eine möglichst klare Übersicht: Welche Werte waren vorhanden, was wurde wann verändert und welche weitere Verfügung droht? Damit lässt sich gezielt beurteilen, ob ein Zahlungsanspruch, eine Aufteilung oder eine Sicherungsmaßnahme in Betracht kommt.

Wem gehört das Geld auf dem gemeinsamen Konto?

Bei einem Oder-Konto darf grundsätzlich jeder Kontoinhaber allein verfügen. Bei einem Und-Konto sind grundsätzlich gemeinsame Verfügungen erforderlich. Eine bloße Zeichnungsberechtigung ist wiederum etwas anderes als Kontoinhaberschaft. Was die Bank auszahlen darf, richtet sich nach dem Kontovertrag. Wem das Guthaben zwischen den Partnern zusteht, hängt von Absprachen, Herkunft und Zweck der Einzahlungen ab. Bei Ehegatten können zusätzlich die Aufteilungsregeln eingreifen. Eine Abhebung macht den Abhebenden daher nicht automatisch zum alleinigen wirtschaftlich Berechtigten.

Kontaktieren Sie die Bank zeitnah und klären Sie, welche Verfügungsrechte bestehen und ob eine Einzelverfügungsbefugnis für die Zukunft widerrufen oder das Konto gesichert werden kann. Voraussetzungen und Folgen richten sich nach dem Vertrag. Lassen Sie sich Auskunft und Maßnahmen möglichst bestätigen. Beachten Sie außerdem laufende Abbuchungen und mögliche Überziehungsschulden, damit eine Kontoumstellung keine neuen Probleme verursacht.

Bei Ehepaaren kann fehlendes Vermögen berücksichtigt werden

§ 91 Abs 1 EheG schützt davor, dass ein Ehegatte die spätere Aufteilung durch eigenmächtige Vermögensverringerungen unterläuft. Erfasst sind Verringerungen ohne Zustimmung des anderen, die der bisherigen Lebensgestaltung widersprechen. Der relevante Zeitraum beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor der Scheidungsklage; wurde die eheliche Lebensgemeinschaft davor aufgehoben, beginnt er bereits zwei Jahre vor dieser Aufhebung. Solche Verringerungen können auch danach berücksichtigt werden. Normale Ausgaben für den Lebensbedarf sind deshalb nicht automatisch als Vermögensverschiebung zu behandeln.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Wert des Fehlenden rechnerisch in die Aufteilung einbezogen. Das betrifft nicht nur Geld auf einem Gemeinschaftskonto. Eine Berücksichtigung garantiert jedoch weder eine bestimmte Quote noch, dass ein zugesprochener Ausgleich tatsächlich einbringlich ist. Auch wenn wenig Vermögen vorhanden ist, kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Gerade bei drohendem weiteren Abfluss sollte daher früh geprüft werden, was noch gesichert werden kann. Mehr dazu auf unserer Seite zur Vermögensaufteilung.

Die einstweilige Verfügung zum Schutz des Vermögens

Eine einstweilige Verfügung kann einen Anspruch sichern, bevor darüber endgültig entschieden ist. Welche Regeln gelten, hängt vom Anspruch ab: Für Geldforderungen kommen insbesondere §§ 379 ff EO in Betracht, für andere Ansprüche §§ 381 f EO. Für eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse enthält § 382 Z 8 lit b EO eine besondere Regelung im Zusammenhang mit einem Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren. Je nach Anspruch und Gefährdung kann das Gericht beispielsweise

  • dem anderen verbieten, bestimmte Vermögenswerte zu verkaufen oder zu belasten;

  • der Bank verbieten, Guthaben an den anderen auszuzahlen;

  • die Sperre von Sparbüchern oder Wertpapierdepots anordnen;

  • die Verwahrung bestimmter Gegenstände anordnen.

Für eine Sicherung müssen Anspruch und erforderliche Gefährdung glaubhaft gemacht werden. Hinweise können ungewöhnliche Abhebungen, angekündigte Verkäufe oder gezielte Vermögensverlagerungen sein. Eine Auslandsüberweisung oder eine größere Abhebung beweist für sich allein noch keine unzulässige Verschiebung. Entscheidend ist das Gesamtbild und die konkret drohende Erschwerung der Rechtsdurchsetzung. Die einstweilige Regelung der Vermögensnutzung ist von der Sicherung zu unterscheiden.

Warum Tempo entscheidet

In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des anderen erlassen werden. Ob das möglich und gerechtfertigt ist, beurteilt das Gericht. Ein Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb weniger Tage besteht nicht. Ein klar formulierter Antrag mit konkreten Belegen hilft aber, den Sicherungsbedarf rasch zu erfassen. Wenn eine Vorwarnung weiteren Vermögensabfluss auslösen könnte, muss auch der Zeitpunkt einer außergerichtlichen Aufforderung sorgfältig gewählt werden.

Die Maßnahme muss zum Anspruch und zur konkreten Gefahr passen. Das Gericht kann eine Sicherheitsleistung verlangen und eine Frist zur Einleitung des Hauptverfahrens setzen. Eine zu Unrecht erwirkte Verfügung kann außerdem Ersatzpflichten auslösen. Es geht daher um gezielte Sicherung, nicht um eine pauschale Blockade aller Werte des anderen. Mehr dazu auf unserer Seite zur einstweiligen Verfügung.

Wenn Gegenstände aus der Wohnung verschwinden

Auch Möbel, Fahrzeuge oder andere Gegenstände können zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören. Eigenmächtiges Mitnehmen entscheidet nicht, wem sie später zugeordnet werden. Nicht jeder Gegenstand fällt aber in die Aufteilung: Persönliche Sachen und Eigentum Dritter sind gesondert zu beurteilen. Dokumentieren Sie deshalb möglichst genau, was fehlt, wem es gehört und wie es bisher genutzt wurde. Bei drohenden weiteren Entnahmen können Sicherungs- oder Besitzschutzmaßnahmen in Betracht kommen.

Besitzschutz setzt tatsächlichen Besitz oder Mitbesitz voraus; er entsteht nicht bei jedem Gegenstand automatisch aus der Ehe. Werden mitbesessener Hausrat entfernt oder Schlösser eigenmächtig ausgetauscht, kann eine Besitzstörungsklage helfen. Dafür gilt eine kurze Frist von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers (§ 454 ZPO). Die Klage muss rechtzeitig bei Gericht einlangen. Besitzschutz klärt dabei nicht abschließend das Eigentum oder die spätere Vermögensaufteilung.

Und wenn wir nicht verheiratet sind?

Für Lebensgefährten gelten die ehelichen Aufteilungsregeln nicht. Entscheidend sind Kontovertrag, Eigentum, Absprachen und gegebenenfalls Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüche. Bei einer gemeinsam aufgebauten Vermögensstruktur kann die rechtliche Einordnung zusätzlich komplex sein. Auch solche Ansprüche lassen sich unter gesetzlichen Voraussetzungen sichern, wenn ihre Durchsetzung konkret gefährdet ist. Belege über Einzahlungen allein beantworten die Frage nicht immer; ihr Zweck und vorhandene Vereinbarungen sind ebenso wichtig.

Ihre nächsten Schritte

Sichern Sie berechtigt zugängliche Nachweise, schützen Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten und klären Sie mit der Bank die Kontorechte. Lassen Sie anschließend rasch prüfen, welche Ansprüche und Fristen bestehen. Ein anwaltliches Schreiben kann eine Lösung ermöglichen, sollte bei drohendem Vermögensabfluss aber nicht unüberlegt vor einer Sicherung versendet werden. Entscheidend ist die richtige Reihenfolge der Schritte, damit Ihre laufende Versorgung und die spätere Durchsetzung möglichst gut abgesichert sind.

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Häufige Fragen zu Vermögensverschiebungen in der Trennung

Darf mein Partner Geld vom gemeinsamen Konto abheben?

Bei einem Oder-Konto grundsätzlich ja, bei einem Und-Konto grundsätzlich nur gemeinsam. Maßgeblich ist der Kontovertrag. Die Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank entscheidet nicht, wem das Guthaben zwischen den Partnern zusteht oder wie es bei einer Scheidung berücksichtigt wird.

Wird abgehobenes Geld bei der Scheidung berücksichtigt?

Nicht jede Abhebung, aber eine Vermögensverringerung unter den Voraussetzungen des § 91 EheG kann berücksichtigt werden. Der relevante Zeitraum beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor der Klage beziehungsweise vor einer früheren Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Normale Lebenshaltungsausgaben sind davon zu unterscheiden.

Was kann eine einstweilige Verfügung bewirken?

Je nach Anspruch kann sie weitere Verfügungen untersagen, Auszahlungen verhindern oder die Verwahrung von Gegenständen anordnen. Dafür gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Geldforderungen und eheliches Aufteilungsvermögen. Sie ersetzt die spätere Entscheidung über den Anspruch nicht.

Was muss ich für eine einstweilige Verfügung nachweisen?

Grundsätzlich müssen Sie den zu sichernden Anspruch und die erforderliche konkrete Gefährdung glaubhaft machen. Ein bloßes Misstrauen genügt nicht. Welche Tatsachen relevant sind, hängt von Anspruch und beantragter Maßnahme ab.

Sollte ich selbst Geld abheben, um mich zu schützen?

Eine eigenmächtige vollständige Räumung ist keine verlässliche Absicherung und kann selbst rechtliche Folgen haben. Klären Sie notwendige laufende Ausgaben, eigene Rechte und Sicherungsmöglichkeiten. Bei drohenden weiteren Abhebungen ist rasche Beratung sinnvoll.

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