Kurz erklärt
Ob ein geschiedener Ehegatte Unterhalt bekommt, hängt vor allem von der Art der Scheidung und vom Verschuldensausspruch im Urteil ab. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung; gesetzliche und vereinbarte Unterhaltsansprüche bleiben aber möglich. Wer an der Scheidung nicht oder deutlich weniger schuld ist, kann nach § 66 EheG vom allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, soweit die eigenen Einkünfte nicht ausreichen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung entscheidet in aller Regel die Vereinbarung der Ehegatten.
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, lässt sich erst beurteilen, wenn Scheidungsart, Vereinbarungen und wirtschaftliche Verhältnisse feststehen.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Eigenverantwortung – mit gesetzlichen Ausnahmen
Während der Ehe schulden Ehegatten einander Unterhalt nach § 94 ABGB. Diese Pflicht endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt beruht auf einer abgeschwächten, nachwirkenden Solidarität: Ob ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von der jeweiligen Anspruchsgrundlage, den eigenen Einkünften und den zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ab. Eigenes Einkommen wird dabei – anders als in aufrechter Ehe – grundsätzlich voll angerechnet.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Ehegatten den Unterhalt bereits vereinbart haben. Fehlt eine solche Vereinbarung, kommt es auf die Scheidungsart und auf das im Urteil ausgesprochene Verschulden an.
Welche Scheidungsart zu welchem Unterhalt führt
Ohne Vereinbarung gilt im Überblick:
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Alleiniges oder überwiegendes Verschulden eines Ehegatten: Der andere erhält nach § 66 EheG angemessenen Unterhalt, soweit seine Einkünfte und die Erträge einer zumutbaren Arbeit nicht reichen.
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Gleichteiliges Verschulden: Nach § 68 EheG kommt nur ein Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit in Betracht, der deutlich bescheidener ausfällt.
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Scheidung nach mindestens dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) mit dem Ausspruch, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat (§ 61 Abs 3 EheG): Der beklagte Ehegatte wird nach § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich so gestellt, als bestünde die Ehe noch.
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Dieselbe Scheidung ohne Verschuldensausspruch: Möglich ist nur Unterhalt nach Billigkeit (§ 69 Abs 3 EheG).
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Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG: Maßgeblich ist die Unterhaltsvereinbarung, die die Ehegatten bei Gericht schließen müssen. Vereinbarter Unterhalt ist nach § 69a EheG dem gesetzlichen gleichgestellt, soweit er angemessen ist.
Ein „überwiegendes Verschulden“ liegt nicht schon bei einem geringfügigen Übergewicht vor: Das Gericht spricht ein überwiegendes Verschulden nur aus, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Verfehlungen augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251).
Unabhängig vom Verschulden kann ein Ehegatte zudem nach § 68a EheG Unterhalt verlangen, wenn er ein gemeinsames Kind betreut oder wegen der Aufgabenteilung in der Ehe keine ausreichende Erwerbschance mehr hat. Diesem Anspruch widmen wir einen eigenen Beitrag: Unterhalt wegen Kinderbetreuung und ehebedingter Nachteile.
Wie hoch der Unterhalt ist
Für den Unterhalt nach § 66 EheG übernimmt die Rechtsprechung die Orientierungswerte des Unterhalts während der Ehe: Ein Ehegatte ohne eigenes Einkommen erhält rund 33 % des Nettoeinkommens des anderen, ein schlechter verdienender Ehegatte rund 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich seines eigenen. Weitere Unterhaltspflichten, etwa für Kinder, senken den Prozentsatz. Wie diese Richtwerte angewendet werden, lesen Sie im Beitrag Unterhalt während der Trennung. Der Beitrag nach § 68 EheG und der Billigkeitsunterhalt nach § 69 Abs 3 EheG bleiben deutlich darunter; dabei dient der Ausgleichszulagenrichtsatz der Rechtsprechung häufig als Orientierung, nicht als starre Obergrenze.
Ein Rechenbeispiel: Die Ehe von Katharina und Stefan wird aus dem überwiegenden Verschulden Katharinas geschieden, Kinder haben die beiden nicht. Katharina verdient 3.600 Euro netto, Stefan 1.400 Euro. 40 % des Familieneinkommens von 5.000 Euro sind 2.000 Euro. Abzüglich seines eigenen Einkommens ergibt sich für Stefan als Richtwert ein Unterhalt von rund 600 Euro monatlich. Bei gleichteiligem Verschulden käme allenfalls ein deutlich geringerer Beitrag in Betracht, und nur, soweit Stefan sich nicht selbst erhalten kann.
Wann eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist
Wer Unterhalt verlangt, muss seine eigenen Möglichkeiten ausschöpfen. Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt das Gericht nach Ausbildung, Gesundheit, Alter, Betreuungspflichten und Arbeitsmarkt. Dass jemand während der Ehe nicht berufstätig war, macht eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nicht automatisch unzumutbar. Wer eine zumutbare Arbeit schuldhaft ausschlägt, wird so behandelt, als verdiente er das erzielbare Einkommen. Die Rechtsprechung nennt das „Anspannung“.
Bei Kinderbetreuung unterscheidet die Rechtsprechung nach Alter und Zahl der Kinder: Wer ein Kind vor Beginn der Schulpflicht betreut, muss in der Regel nicht arbeiten; bei Schulkindern kann je nach Betreuungsangebot zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sein. Entscheidend sind auch die tatsächlich verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten. Wer nach § 69 Abs 2 EheG wie in aufrechter Ehe gestellt ist, muss dagegen grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Wann der Anspruch endet oder ruht
Der Unterhalt endet oder ruht vor allem in diesen Fällen:
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Wiederverheiratung oder eingetragene Partnerschaft des Berechtigten: Die Unterhaltspflicht erlischt nach § 75 EheG und lebt auch nicht wieder auf, wenn die neue Verbindung endet.
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Neue Lebensgemeinschaft des Berechtigten: Der Anspruch ruht nach ständiger Rechtsprechung, solange sie besteht (OGH 21.2.2024, 6 Ob 34/23b). Endet die Lebensgemeinschaft, lebt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich wieder auf. Für die Zeit danach sollte er ausdrücklich erneut geltend gemacht werden.
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Verwirkung: Nach § 74 EheG verliert den Anspruch, wer sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht, etwa durch Tätlichkeiten, wahrheitswidrige Anzeigen oder nachhaltige Vereitelung des Kontaktrechts. Ein verwirkter Anspruch lebt nicht wieder auf.
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Tod: Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch (§ 77 EheG). Stirbt der Verpflichtete, geht die Pflicht nach § 78 EheG auf die Erben über, begrenzt auf den Nachlass; der bloße Beitrag nach § 68 EheG erlischt dagegen.
Unterhaltsverzicht bei der einvernehmlichen Scheidung
Bei der einvernehmlichen Scheidung regeln die Ehegatten den Unterhalt selbst, häufig durch einen beidseitigen Verzicht. Ein Unterhaltsverzicht ist nach § 80 EheG grundsätzlich zulässig, unterliegt aber insbesondere der Sittenwidrigkeitskontrolle und kann weitreichende Folgen haben. Tritt später eine existenzbedrohende Notlage ein, kann er sich nach der Rechtsprechung ausnahmsweise als unwirksam erweisen, etwa bei krassen Einkommensunterschieden. Selbst dann steht aber nur ein bescheidener Unterhalt nach Billigkeit zu. Ein vereinbarter Unterhalt kann bei wesentlich geänderten Verhältnissen angepasst werden, sofern die Ehegatten das nicht ausgeschlossen haben. Was eine solche Vereinbarung enthalten muss, lesen Sie im Beitrag Pflichtinhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Drei Irrtümer zum Unterhalt nach der Scheidung
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„Nach der Scheidung bekommt die Frau immer Unterhalt.“ Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Geschlecht. Entscheidend sind Scheidungsart, Verschulden und Bedürftigkeit. Auch einem Mann kann Unterhalt zustehen.
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„Wer jahrelang keinen Unterhalt verlangt, hat verzichtet.“ Ein stillschweigender Verzicht wird nur sehr zurückhaltend angenommen. Für die Vergangenheit kann nachehelicher Unterhalt nach § 72 EheG aber erst ab Verzug, etwa nach einer bezifferten Aufforderung, oder ab der gerichtlichen Geltendmachung verlangt werden.
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„Ein neuer Partner beendet den Unterhalt sofort.“ Nur eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft lässt den Anspruch erlöschen; eine Lebensgemeinschaft führt bloß zum Ruhen.
Was Sie nach der Scheidung beachten sollten
Ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Ehe wird mit Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich wirkungslos; nur im Fall des § 69 Abs 2 EheG bleibt er bestehen. Für den nachehelichen Unterhalt brauchen Sie daher in der Regel eine neue Vereinbarung oder ein neues Urteil.
Praxishinweis: Fordern Sie nachehelichen Unterhalt schriftlich unter Angabe eines konkreten Betrags ein und bewahren Sie eine Kopie auf. Für zurückliegende Zeiträume sind insbesondere die Voraussetzungen des § 72 EheG zu beachten. Halten Sie Gehaltszettel, Steuerbescheide sowie Belege zu Bewerbungen und Kinderbetreuung bereit. Lassen Sie vor der Unterzeichnung einer Scheidungsfolgenvereinbarung prüfen, welcher Unterhalt ohne Vereinbarung in Betracht käme. Nur so können Sie die Tragweite eines Verzichts einschätzen.
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Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt
Nein. Grundsätzlich muss nach der Scheidung jeder selbst für sich sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn ihn die Scheidungsart, der Verschuldensausspruch oder eine Vereinbarung begründet und die eigenen Einkünfte nicht ausreichen.
Als Orientierung gelten 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten, wenn Sie selbst nichts verdienen, sonst 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich Ihres eigenen. Weitere Unterhaltspflichten, etwa für Kinder, senken den Prozentsatz.
Nicht endgültig; bei einer Lebensgemeinschaft ruht der Anspruch nach der Rechtsprechung und lebt nach ihrem Ende wieder auf. Erlöschen lässt ihn erst eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft.
Nur ausnahmsweise. Gerät der verzichtende Ehegatte später in eine existenzbedrohende Notlage, kann der Verzicht nach der Rechtsprechung unwirksam sein; dann steht aber nur ein bescheidener Unterhalt nach Billigkeit zu.
Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Maßgeblich sind Ausbildung, Gesundheit, Alter, Kinderbetreuung und Arbeitsmarkt; wer eine zumutbare Arbeit ausschlägt, muss sich das erzielbare Einkommen anrechnen lassen.