Mediation kann bei einer Trennung helfen, wenn beide Partner freiwillig und ohne Angst über die offenen Fragen verhandeln können. Eine allparteiliche Mediatorin unterstützt Sie dabei, Lösungen für Kinderbetreuung, Unterhalt, Wohnung und Vermögen zu entwickeln. Sie entscheidet nicht über Ihre Rechte und vertritt keinen Partner gegen den anderen.
Eine gelungene Mediation kann Belastung und Kosten verringern und eine einvernehmliche Scheidung vorbereiten. Bei Gewalt, Einschüchterung oder fehlender Offenlegung wichtiger Informationen braucht es dagegen zunächst Schutz und rechtliche Klarheit. Wir erklären, wann Mediation sinnvoll ist und wie anwaltliche Beratung sie ergänzen kann.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Bei einer Mediation erarbeiten Sie selbst eine Lösung mit Unterstützung einer dritten, allparteilichen Person. Die Mediatorin strukturiert das Gespräch und hilft, Interessen hinter festgefahrenen Forderungen sichtbar zu machen. Sie fällt kein Urteil und legt nicht fest, wer recht hat. Das Verfahren ist freiwillig. Eingetragene Mediatorinnen und Mediatoren unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 18 ZivMediatG). Für die Beteiligten sollte zusätzlich vereinbart werden, wie sie mit Informationen aus den Gesprächen umgehen; eine grenzenlose Vertraulichkeit jeder Äußerung lässt sich nicht pauschal versprechen.
Meist beginnt die Mediation mit einem Erstgespräch über Ablauf, Rollen und Kosten. Dabei wird auch geklärt, ob beide Partner frei verhandeln können und das Verfahren zur Situation passt. Danach sammeln Sie die offenen Themen, etwa Betreuung, Unterhalt und Vermögensaufteilung. Sie legen die erforderlichen Informationen offen, besprechen Ihre Interessen und entwickeln mögliche Lösungen. Am Ende kann eine schriftliche Vereinbarung stehen. Welche rechtliche Form sie benötigt und welche Teile vollstreckbar werden sollen, muss gesondert geprüft werden.
Die Zahl der Sitzungen hängt von den offenen Fragen, den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Gesprächsbereitschaft ab. Manchmal lassen sich einzelne Punkte bereits nach wenigen Terminen klären, manchmal braucht es mehr Zeit. Auch eine Teileinigung kann hilfreich sein: Sie kann das spätere Gerichtsverfahren auf die tatsächlich strittigen Fragen begrenzen. Ein bestimmter Zeitrahmen oder Erfolg lässt sich jedoch nicht garantieren.
Mediation kommt besonders in Betracht, wenn beide Partner miteinander sprechen möchten, auch wenn ihnen das gerade schwerfällt. Bei gemeinsamen Kindern kann sie helfen, die künftige Zusammenarbeit als Eltern konkret zu gestalten. Selbst erarbeitete Regeln werden oft leichter mitgetragen, wenn sie zu Ihrem Alltag passen. Voraussetzung bleibt, dass die Lösung das Kindeswohl wahrt und beide Eltern ihre Verantwortung übernehmen können.
Eine erfolgreiche Mediation kann wirtschaftlich sinnvoll sein, vor allem wenn sie ein langes Gerichtsverfahren verhindert. Zu den Mediationskosten kommen gegebenenfalls Kosten für rechtliche Beratung und die Umsetzung der Vereinbarung. Scheitert die Einigung, können diese Aufwendungen zusätzlich zu Prozesskosten anfallen. Für eine einvernehmliche Scheidung kann die Mediation eine gute Grundlage schaffen; die Scheidung selbst erfolgt weiterhin durch das Gericht.
Für Eltern ist die Mediation oft der Ort, an dem erstmals ganz konkret besprochen wird, wie der Alltag der Kinder nach der Trennung aussehen soll. Dabei geht es etwa darum, wo die Kinder hauptsächlich leben, wie der Kontakt zum anderen Elternteil gestaltet wird, wie Wochenenden, Ferien, Geburtstage und Feiertage aufgeteilt werden und auf welche Weise die Eltern künftig miteinander kommunizieren und wichtige Entscheidungen für die Kinder treffen. Auch finanzielle Fragen, etwa zu Kosten für Schule, Freizeit oder größere Anschaffungen, können Teil der Gespräche sein.
Eine gute Elternvereinbarung schafft Verlässlichkeit, ohne den Alltag unnötig einzuengen. Sie sollte eine klare Grundregel für wiederkehrende Situationen enthalten und einvernehmliche Abweichungen zulassen. Obsorge, Kontakte und Betreuung müssen sich am Kindeswohl orientieren. Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen darüber benötigen nach § 190 ABGB keine gesonderte gerichtliche Genehmigung; das Gericht muss aber eingreifen, wenn die Regelung das Kindeswohl gefährden würde.
Bei Gewalt, Drohungen, Kontrolle oder einem erheblichen Machtgefälle ist sorgfältig zu prüfen, ob freie Verhandlungen überhaupt möglich sind. Wer Angst vor dem anderen hat oder einer Lösung nur unter Druck zustimmt, kann seine Interessen nicht gleichberechtigt einbringen. In solchen Situationen stehen Sicherheit und gegebenenfalls rascher gerichtlicher Schutz im Vordergrund. Mediation darf notwendige Schutzmaßnahmen nicht verzögern und ist häufig ungeeignet.
Auch wenn ein Partner wesentliche Vermögenswerte verschweigt, Unterlagen nicht offenlegt oder nur Zeit gewinnen möchte, fehlen zentrale Voraussetzungen für eine tragfähige Einigung. Klären Sie zunächst Ihre Rechte und sichern Sie erforderliche Nachweise. Ist eine Frist einzuhalten oder eine dringende Entscheidung nötig, sollte rechtliche Beratung unabhängig von Gesprächen stattfinden.
Die Mediatorin begleitet beide Seiten und vertritt keine von ihnen einseitig. Gerade deshalb ist unabhängige anwaltliche Beratung oft hilfreich: vorab, um Unterhaltsansprüche und die wirtschaftliche Ausgangslage zu verstehen, und am Ende, um den Entwurf zu prüfen. Wer in einem Konflikt Parteienvertreter oder Berater einer Seite ist oder war, darf darin nicht als Mediator tätig sein (§ 16 Abs 1 ZivMediatG); umgekehrt muss die Mediatorin auf einen Bedarf an rechtlicher Beratung hinweisen (§ 16 Abs 3 ZivMediatG). Ob eine Anwältin beratend oder als Mediatorin tätig wird, muss deshalb von Beginn an feststehen.
Bei einer eingetragenen Mediatorin hemmen Beginn und gehörige Fortsetzung der Mediation die Verjährung und andere Fristen zur Geltendmachung der betroffenen Rechte (§ 22 ZivMediatG). Für familienrechtliche Ansprüche sieht das Gesetz einen erweiterten Umfang vor. Das betrifft jedoch nicht automatisch jede denkbare Frist. Ein unterschriebenes Ergebnis kann vertraglich binden, ist aber nicht schon deshalb ein Exekutionstitel. Formpflichten und gegebenenfalls gerichtliche Schritte bleiben zu beachten. In Obsorge- und Kontaktverfahren kann das Gericht ein Erstgespräch über Mediation auftragen (§ 107 Abs 3 AußStrG). Mehr dazu auf unserer Seite zur Mediation.
Praxishinweis: Dokumentieren Sie Beginn, Themen und Ende der Mediation, damit sich später nachvollziehen lässt, welche Fristen gehemmt waren.
Das eigentliche Mediationsverfahren ist freiwillig. In Verfahren über Obsorge oder Kontaktrecht kann das Gericht allerdings ein Erstgespräch über Mediation auftragen. Das verpflichtet Sie nicht, anschließend eine Mediation durchzuführen oder einer Lösung zuzustimmen.
Ja. Jede Seite kann die Mediation beenden. Klären Sie dann rasch, welche Ansprüche weiterzuverfolgen sind und wann eine während der Mediation gehemmte Frist wieder läuft.
Eine wirksam abgeschlossene Vereinbarung kann vertraglich verbindlich sein. Für die unmittelbare Vollstreckung braucht es aber einen Exekutionstitel, etwa einen ausreichend bestimmten gerichtlichen Vergleich. Je nach Inhalt sind außerdem Formvorschriften oder gerichtliche Schritte zu beachten.
Die Kosten richten sich meist nach Stundensatz, Zahl der Termine und vereinbarter Kostenaufteilung. Hinzukommen können anwaltliche Beratung und die rechtliche Umsetzung. Eine erfolgreiche Mediation kann Kosten sparen; eine sichere Ersparnis gegenüber jedem Gerichtsverfahren lässt sich nicht versprechen.
Nein. Voraussetzung sind freie Verhandlungen und ausreichende Offenheit. Bei Gewalt, Einschüchterung oder zurückgehaltenen Informationen ist Mediation häufig ungeeignet. Welche Vorgehensweise passt, hängt von der konkreten Situation ab.