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Das auf eine Scheidung anwendbare Recht bei Auslandsbezug

Kurz erklärt

Welches Scheidungsrecht anwendbar ist, richtet sich in Österreich nach der Rom-III-Verordnung der EU (VO (EU) Nr. 1259/2010). Ohne Rechtswahl gilt meist das Recht des Staates, in dem beide bei Einleitung der Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – für ein Paar, das in Wien lebt, also österreichisches Recht. Das anwendbare Recht können Sie aber auch selbst wählen. Von der Rechtswahl zu unterscheiden ist die Frage, welches Gericht zuständig ist.

Autorin: Mag. Eva Schmelz , Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Drei Fragen, die man trennen muss

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug stellen sich drei Fragen: Welches Gericht ist zuständig? Nach welchem Recht entscheidet sich, ob und wie die Ehe geschieden wird? Und welches Recht gilt für die Scheidungsfolgen, also für Unterhalt, Vermögen und Kinder? Die Antworten können unterschiedlich ausfallen. So kann ein österreichisches Gericht etwa ausländisches Recht anwenden.

Welches Gericht zuständig ist

Die Zuständigkeit regelt innerhalb der EU die Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111). Österreichische Gerichte sind danach etwa zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, wenn sie hier zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von ihnen noch hier lebt, oder wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr hier lebt – bei österreichischer Staatsbürgerschaft genügen sechs Monate. Zuständig sind österreichische Gerichte zudem, wenn beide Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Das anwendbare Recht ohne Rechtswahl

Haben Sie keine Rechtswahl getroffen, bestimmt Art. 8 der Rom-III-Verordnung das anwendbare Recht in einer festen Rangfolge:

  • das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

  • andernfalls das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht länger als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet hat und einer der beiden noch dort lebt;

  • andernfalls das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit;

  • andernfalls das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Für die meisten Paare, die gemeinsam in Österreich leben, ist daher österreichisches Recht maßgeblich, auch wenn einer oder beide eine andere Staatsbürgerschaft haben.

Die Rechtswahl

Nach Art 5 der Rom-III-Verordnung können Ehegatten das anwendbare Scheidungsrecht selbst wählen. Zur Wahl stehen das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer von ihnen noch dort lebt, das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt, sowie das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahl muss schriftlich getroffen, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet werden (Art. 7). Je nach Aufenthaltsstaat können zusätzliche Formvorschriften gelten. Die Rechtswahl ist grundsätzlich bis zur Anrufung des Gerichts möglich. Viele Paare nehmen sie in einen Ehevertrag auf.

Eine Rechtswahl schafft Vorhersehbarkeit, wenn ein Paar häufig umzieht oder später in ein anderes Land übersiedeln möchte. Ohne Rechtswahl kann sich das geltende Recht mit jedem Umzug ändern. Die Scheidungsvoraussetzungen unterscheiden sich innerhalb Europas erheblich, etwa bei Wartefristen oder in der Frage, ob ein Verschulden eine Rolle spielt. Eine Rechtswahl sollte allerdings gut überlegt und auf die Folgen abgestimmt sein.

Unterhalt und Vermögen folgen eigenen Regeln

Die Rom-III-Verordnung regelt nur die Scheidung selbst. Für den Unterhalt gilt das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007, das grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten anknüpft. Für das eheliche Vermögen gilt bei Ehen, die ab dem 29. Jänner 2019 geschlossen wurden, die Europäische Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103). Für ältere Ehen gelten in der Regel noch die bisherigen Bestimmungen des österreichischen IPR-Gesetzes. Auch in diesen Bereichen ist eine Rechtswahl möglich.

Wenn das gewählte Recht keine Scheidung kennt

Sieht das nach der Verordnung anwendbare Recht keine Scheidung vor oder gewährt es einem Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung, wendet das Gericht stattdessen sein eigenes Recht an (Art. 10 Rom-III-Verordnung). Ein österreichisches Gericht entscheidet dann nach österreichischem Scheidungsrecht. Sie bleiben daher nicht allein deshalb an eine Ehe gebunden, weil ein ausländisches Recht die Scheidung erschwert oder diskriminierend regelt.

Für Obsorge und Kontaktrecht anwendbares Recht

Auch für Obsorge und Kontaktrecht gelten eigene Regeln. Zuständig sind innerhalb der EU grundsätzlich die Gerichte jenes Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Gerichte wenden nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen in der Regel ihr eigenes Recht an. Lebt Ihr Kind in Wien, entscheidet daher meist ein Wiener Bezirksgericht nach österreichischem Recht über Obsorge und Kontakte, auch wenn ein Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft hat. Plant ein Elternteil, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen, gelten besondere Regeln.

Praktische Tipps, wenn ein Partner Ausländer ist

Ist ein Partner Ausländer oder haben Sie im Ausland gelebt, sparen Sie Zeit, wenn Sie sich gut vorbereiten. Halten Sie bei Ihrem Erstkontakt mit Ihrer Anwältin die Heiratsurkunde bereit, bei fremdsprachigen Urkunden samt öffentlich beglaubigter Übersetzung. Haben Sie einen Ehevertrag abgeschlossen, nehmen Sie diesen mit, um zu prüfen, ob eine Rechtswahl getroffen wurde. Sammeln Sie zudem Nachweise über Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, etwa Meldezettel, einen Arbeitsvertrag oder Mietvertrag. Klären Sie schließlich, ob in einem anderen Staat bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist; innerhalb der EU entscheidet grundsätzlich das zuerst angerufene Gericht.

Eine in einem EU-Mitgliedstaat ausgesprochene Scheidung wird übrigens in den anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt. Bei Scheidungen außerhalb der EU kann ein Anerkennungsverfahren erforderlich sein, bevor Sie etwa in Österreich wieder heiraten können. 

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Häufige Fragen zur Scheidung mit Auslandsbezug

Kann ich mich in Österreich scheiden lassen, wenn wir im Ausland geheiratet haben?

Ja. Für die Zuständigkeit ist nicht entscheidend, wo die Ehe geschlossen wurde. Maßgeblich sind vor allem der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit.

Welches Recht gilt für die Scheidung einer Österreicherin von einem Fremden?

Ohne Rechtswahl gilt meist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Leben Sie beide in Österreich, ist das in der Regel österreichisches Recht.

Können wir das Scheidungsrecht selbst wählen?

Ja. Die Rom-III-Verordnung erlaubt eine Rechtswahl, etwa zugunsten des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Rechts der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten. Sie muss schriftlich erfolgen, datiert und von beiden unterschrieben sein.

Gilt die Rechtswahl auch für Unterhalt und Vermögen?

Nein. Für Unterhalt und eheliches Vermögen gelten eigene Regeln mit eigenen Wahlmöglichkeiten.

Wird eine im Ausland vollzogene Scheidung in Österreich anerkannt?

Sofern die Scheidung von einem Gericht eines EU-Mitgliedstaats ausgesprochen wurde, wird diese in Österreich grundsätzlich ohne gesondertes Verfahren anerkannt. Bei Scheidungen außerhalb der EU kann ein Anerkennungsverfahren erforderlich sein.

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