Kurz erklärt
Bei Familien mit Auslandsbezug kann für jede familienrechtliche Frage ein anderes Gericht zuständig sein. Für Scheidung, Obsorge und Kontaktrecht, Unterhalt sowie Güterrecht gelten unterschiedliche Zuständigkeitsregeln. Bei der Scheidung lässt die Brüssel-IIb-VO mehrere Gerichtsstände nebeneinander zu. Über Obsorge und Kontaktrecht entscheiden grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Unterhalt regelt die EuUVO die Zuständigkeit. Sind mehrere Staaten zuständig, kommt es meist darauf an, wo zuerst ein Verfahren eingeleitet wird.
Der gewöhnliche Aufenthalt spielt dabei eine Schlüsselrolle. Vor einem Umzug oder dem ersten Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob mehrere Gerichtsstände in Betracht kommen.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Warum nicht für alle Familiensachen dasselbe Gericht zuständig ist
Trennt sich eine international lebende Familie, stehen mehrere Fragen zugleich an: Scheidung, Obsorge und Kontaktrecht, Unterhalt und Vermögen. Für jede enthält das Unionsrecht eigene Zuständigkeitsregeln. Sie gelten in Österreich unmittelbar und gehen dem nationalen Recht vor. Die österreichische Jurisdiktionsnorm (JN) kommt nur ergänzend zum Zug, soweit dies die einschlägigen europäischen oder internationalen Regelungen zulassen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts beantwortet allerdings noch nicht die Frage, welches Recht es anwenden muss. Das anwendbare Recht erläutern wir in unserem Beitrag Das auf eine Scheidung anwendbare Recht bei Auslandsbezug.
Was „gewöhnlicher Aufenthalt“ bedeutet
Fast alle Regeln knüpfen an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Er wird nicht nach nationalem Recht, sondern einheitlich nach den Zielen der Verordnungen ausgelegt. Bei Kindern ist es der Ort, der eine gewisse soziale und familiäre Integration ausdrückt (RIS-Justiz RS0126369). Das Gericht berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere:
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Dauer, Regelmäßigkeit und Gründe des Aufenthalts;
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Ort und Umstände der Einschulung sowie die Sprachkenntnisse des Kindes;
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familiäre und soziale Bindungen im jeweiligen Staat;
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die Absicht der Eltern, sich dauerhaft niederzulassen, etwa durch Kauf oder Miete einer Wohnung.
Nach einem rechtmäßigen Umzug kann sich der gewöhnliche Aufenthalt je nach Integration und Umständen auch rasch verlagern. Beruht der Umzug dagegen nur auf einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, entsteht im Allgemeinen noch kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt (OGH 26.2.2015, 8 Ob 14/15i).
Die Scheidung: mehrere Gerichtsstände nebeneinander
Für die Scheidung stellt Art 3 Brüssel-IIb-VO sieben gleichrangige Gerichtsstände zur Wahl, etwa die Gerichte des Staates, in dem beide Ehegatten leben, in dem sie zuletzt gemeinsam lebten, sofern einer noch dort ist, oder in dem der Antragsgegner lebt. Der Antragsteller kann auch in seinem Aufenthaltsstaat klagen, wenn er dort seit einem Jahr lebt, als Staatsangehöriger dieses Staates schon nach sechs Monaten. Zuständig ist außerdem der Staat, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.
Ist nach der Verordnung kein EU-Staat zuständig, gilt nationales Recht. Österreichische Gerichte sind dann etwa zuständig, wenn ein Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist (§ 76 Abs 2 JN für die strittige, § 114a Abs 4 JN für die einvernehmliche Scheidung).
Obsorge und Kontaktrecht: Der Aufenthalt des Kindes entscheidet
Für Obsorge und Kontaktrecht sind nach Art 7 Brüssel-IIb-VO die Gerichte des Staates zuständig, in dem das Kind bei Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht das Kind während des Verfahrens um, bleibt dieses Gericht zuständig. Nach einem rechtmäßigen Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat können die bisherigen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen noch drei Monate lang für die Änderung einer früheren Kontaktrechtsentscheidung zuständig bleiben (Art 8). Wird das Kind widerrechtlich ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten, kann die Zuständigkeit der Gerichte des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts nach besonderen Regeln fortbestehen (Art 9); mehr dazu in unserem Beitrag Umzug ins Ausland mit dem Kind nach der Trennung.
Eltern können nach Art 10 Brüssel-IIb-VO die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates vereinbaren. Voraussetzung ist eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Staat, etwa weil ein Elternteil dort lebt oder das Kind dessen Staatsangehörigkeit hat. Alle Träger der elterlichen Verantwortung müssen zustimmen, und die Zuständigkeit muss dem Kindeswohl entsprechen. Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen oder vom Gericht zu protokollieren.
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel-IIb-VO kann das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) maßgeblich sein, sofern die beteiligten Staaten Vertragsparteien sind. Anders als nach der Verordnung wechselt die Zuständigkeit dort mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Subsidiär sind österreichische Gerichte nach § 110 JN etwa zuständig, wenn das Kind österreichischer Staatsbürger ist.
Unterhalt und Vermögen
Unterhaltsverfahren können nach Art 3 EuUVO wahlweise am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder des Unterhaltsberechtigten eingeleitet werden oder bei dem Gericht, das über Scheidung oder Obsorge entscheidet. Ein Kind kann seinen Unterhalt daher in der Regel in dem Staat einfordern, in dem es lebt.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung über den Unterhalt ist schriftlich möglich (Art 4 EuUVO); Ehegatten können etwa das für die Scheidung zuständige Gericht wählen. Für den Unterhalt von Kindern unter 18 Jahren ist eine solche Vereinbarung ausgeschlossen. Für die Aufteilung des Vermögens sieht die EuGüVO eine Annexzuständigkeit vor: Unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet das Scheidungsgericht auch über die güterrechtlichen Fragen (Art 5 EuGüVO).
Der Wettlauf zum Gericht
Oft sind mehrere Staaten zuständig. Sind Verfahren zwischen denselben Parteien in verschiedenen EU-Staaten anhängig, setzt das später angerufene Gericht sein Verfahren aus. Steht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts fest, erklärt sich das spätere für unzuständig (Art 20 Brüssel-IIb-VO, Art 12 EuUVO). Für parallele Verfahren in Drittstaaten gelten andere Regeln; ob sie ein österreichisches Verfahren beeinflussen, muss gesondert geprüft werden.
Das hat Folgen, weil nicht alle Staaten das anwendbare Scheidungsrecht nach denselben Regeln bestimmen. Mit der Wahl des Gerichts lässt sich daher unter Umständen auch das anwendbare Recht beeinflussen („forum shopping“).
Mirela und Thomas: Scheidung in Wien, Kind in Zagreb?
Mirela, kroatische Staatsbürgerin, und Thomas, Österreicher, leben mit ihrem Sohn Jakob in Wien. Nach der Trennung zieht Mirela nach Zagreb. Für die Scheidung sind die Wiener Gerichte sofort zuständig, weil Thomas noch am letzten gemeinsamen Aufenthaltsort lebt. In Kroatien kann Mirela den Gerichtsstand ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts als kroatische Staatsbürgerin nach sechs Monaten begründen, sofern nicht bereits ein anderer Gerichtsstand greift. Bringt Thomas vorher in Wien einen Antrag ein, wird in Wien entschieden.
Für Jakob kommt es auf den Umzug an. Zieht er mit Zustimmung von Thomas mit, kann sein gewöhnlicher Aufenthalt rasch in Kroatien liegen; dann sind grundsätzlich die kroatischen Gerichte für Obsorge und Kontaktrecht zuständig. Wird Jakob widerrechtlich verbracht, können die Wiener Gerichte nach Art 9 Brüssel-IIb-VO weiterhin zuständig bleiben; Ausnahmen und spätere Zuständigkeitswechsel sind zu prüfen. Den Kindesunterhalt kann Jakob dort geltend machen, wo er lebt, oder in Österreich, wo Thomas lebt.
Drei Irrtümer zur gerichtlichen Zuständigkeit
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„Es ist egal, wo ich den Antrag einbringe.“ Bei mehreren zuständigen Gerichten kann der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sein; je nach Staat kann auch anderes Recht zur Anwendung kommen.
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„Wir vereinbaren einfach, dass Wien für alles zuständig ist.“ Für die Scheidung ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht möglich (OGH 28.4.2011, 1 Ob 76/11z). Für Obsorge und Ehegattenunterhalt sind Vereinbarungen unter Voraussetzungen zulässig, für den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht.
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„Ziehe ich mit den Kindern ins Herkunftsland, entscheidet sofort das Gericht dort.“ Ein laufendes Verfahren bleibt beim bisherigen Gericht; nach einem widerrechtlichen Verbringen bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Zuständigkeit.
Was Sie vor einem Umzug oder Antrag klären sollten
Praxishinweis: Halten Sie Unterlagen bereit, aus denen hervorgeht, seit wann Sie und die Kinder in welchem Staat leben, etwa Mietvertrag, Meldebestätigung, Schulbestätigung und Arbeitsvertrag. Planen Sie einen Umzug mit den Kindern, klären Sie vorher die Zustimmung des anderen Elternteils oder holen Sie eine gerichtliche Entscheidung ein.
Lassen Sie möglichst vor dem ersten Antrag prüfen, welche Gerichte in Betracht kommen und welches Recht sie voraussichtlich anwenden würden. Soweit Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig sind, sollten Sie diese rechtzeitig und schriftlich treffen.
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Häufige Fragen zur internationalen Zuständigkeit in Familiensachen
Oft ja. Österreichische Gerichte sind etwa zuständig, wenn Sie zuletzt gemeinsam in Österreich lebten und Sie noch hier sind, oder wenn Sie seit einem Jahr hier leben, als österreichischer Staatsbürger schon seit sechs Monaten.
Grundsätzlich das Gericht des Staates, in dem das Kind bei Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei widerrechtlichem Verbringen kann die bisherige Zuständigkeit nach Art 9 Brüssel-IIb-VO fortbestehen.
Für die Scheidung nicht. Für Obsorge und Kontaktrecht sowie für den Ehegattenunterhalt sind schriftliche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für den Unterhalt von Kindern unter 18 Jahren nicht.
Bei parallelen Verfahren, die unter die unionsrechtlichen Rechtshängigkeitsregeln fallen, hat grundsätzlich das zuerst angerufene Gericht Vorrang. Das später angerufene setzt sein Verfahren aus und erklärt sich für unzuständig, sobald die Zuständigkeit des ersten Gerichts feststeht.
In der Regel in dem Staat, in dem das Kind lebt. Zuständig ist außerdem das Gericht am Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen oder jenes, das über die Obsorge entscheidet.