Ab welchem Alter man in Österreich heiraten kann
Wer in Österreich heiraten möchte, muss ehefähig sein. Ehefähig ist nach § 1 EheG, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Volljährig ist man in Österreich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Entscheidungsfähig ist eine Person, wenn sie Wesen und zentrale Folgen einer Eheschließung verstehen und nach diesem Verständnis handeln kann. Anders gesagt: Wer heiraten möchte, muss verstehen, was eine Ehe bedeutet, und entsprechend handeln können.
Bei Volljährigen wird die Entscheidungsfähigkeit vermutet und muss im Regelfall nicht näher geprüft werden. In der Praxis wird auch kein allzu strenger Maßstab angelegt: Die Verlobten müssen den Vorgang der Eheschließung verstehen; genauere Kenntnisse des Eherechts oder der konkreten Ehefolgen sind nicht erforderlich.
Bis 31.7.2025 konnte heiraten, wer das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Voraussetzung war die Zustimmung der Eltern bzw. der sonst obsorgeberechtigten Person. Das Gericht hatte die minderjährige Person für ehefähig zu erklären, wenn sie für die Ehe reif erschien und der künftige Ehepartner bereits volljährig war. Verweigerten die Eltern die Zustimmung, konnte das Gericht sie ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorlagen.
Mit dem Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz (BGBl I 46/2025) ist diese Möglichkeit entfallen. Seit 1.8.2025 ist die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Begründet wird das Verbot vor allem mit dem Schutz Minderjähriger: Bei ihnen besteht ein höheres Risiko, dass eine Heirat nicht frei gewollt, sondern vom Umfeld erzwungen ist. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft wieder das Recht eingeräumt, die Gültigkeit von Ehen und Partnerschaften anzufechten, die ohne die erforderliche Fähigkeit geschlossen wurden.
Ausweitung des Eheverbots unter Verwandten
Schon bisher bestand nach § 6 EheG ein Eheverbot zwischen Verwandten in gerader Linie – etwa zwischen Großeltern, Eltern, Kindern und Enkelkindern – sowie zwischen Geschwistern. Cousins und Cousinen durften einander dagegen heiraten.
Seit 1.8.2025 erstreckt sich das Verbot auf Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Damit sind auch Ehen zwischen Cousin und Cousine, zwischen Onkel und Nichte sowie zwischen Tante und Neffe ausgeschlossen. Das Verbot gilt ebenso für die eingetragene Partnerschaft. Eine Ehe, die gegen das Eheverbot der Verwandtschaft verstößt, ist nichtig.
Offene Frage: Heiraten im Ausland
Ob die strengeren Regeln dazu führen, dass Paare ins Ausland ausweichen, um dort zu heiraten, bleibt abzuwarten. Die Gerichte werden dann im Einzelfall entscheiden müssen, ob solche Ehen in Österreich anerkannt werden oder dem österreichischen ordre public widersprechen. Nach diesem Vorbehalt werden ausländische Normen in Österreich nicht angewendet oder anerkannt, wenn sie den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen. Mehr zu grenzüberschreitenden Familienrechtsfragen finden Sie unter Internationale Fälle.
Was vor und nach der Heirat rechtlich zu bedenken ist, lesen Sie auf unserer Seite zur Ehe.