Kurz erklärt
Für die Hochzeit am Standesamt benötigen Sie in der Regel einen amtlichen Lichtbildausweis, Ihre Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Je nach früherem Familienstand und gemeinsamen Kindern kommen weitere Urkunden hinzu. Mit diesen Unterlagen prüft das Standesamt vor der Trauung, ob Sie ehefähig sind (§ 1 EheG) und kein Eheverbot besteht. Die Trauung selbst folgt festen Formvorschriften (§§ 15 ff EheG).
Mit der Urkundenliste ist die Vorbereitung noch nicht abgeschlossen: Die Ehefähigkeit muss vorab festgestellt werden, und auch Trauungsort sowie Trauzeugen sollten rechtzeitig geklärt werden.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Die Voraussetzungen im Überblick
Für eine wirksame Eheschließung müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: Beide Verlobte sind ehefähig, es besteht kein Eheverbot, und die Trauung wird in der vorgeschriebenen Form vorgenommen. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist, also versteht, was eine Ehe ausmacht und was es bedeutet, sie einzugehen. Seit 1. August 2025 ist eine Eheschließung Minderjähriger in Österreich ohne Ausnahme ausgeschlossen. Einzelheiten dazu und zum Eheverbot zwischen nahen Verwandten finden Sie in unserem Beitrag Heiraten erst ab 18.
Das praktisch wichtigste Eheverbot betrifft eine noch bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Sie muss aufgelöst oder für nichtig erklärt sein, bevor Sie erneut heiraten (§ 8 EheG). Ob Sie mit dem früheren Partner noch zusammenleben, spielt dabei keine Rolle. Auch ein aufrechtes Adoptionsverhältnis kann ein Eheverbot begründen.
Die Ermittlung der Ehefähigkeit am Standesamt
Vor der Trauung prüft das Standesamt in einem eigenen Verfahren, ob Sie heiraten dürfen (§§ 14 ff PStG). Seit dem Personenstandsgesetz 2013 können Sie sich dafür an jedes Standesamt in Österreich wenden; in Wien sind das die Standesämter der Stadt Wien. Ermittlung und Trauung müssen nicht beim selben Standesamt stattfinden. Das trauende Standesamt prüft die Ehefähigkeit dann nur bei berechtigten Zweifeln noch einmal.
Die Ermittlung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung, zu der grundsätzlich beide Verlobte persönlich erscheinen. Kann einer von Ihnen nicht kommen, ist das Formular „Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit“ vorgesehen. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Fehlende Urkunden können nach Rücksprache mit dem Standesamt gegebenenfalls nachgereicht werden; für die abschließende Prüfung müssen die erforderlichen Nachweise aber vorliegen.
Welche Urkunden das Standesamt typischerweise verlangt
Welche Urkunden erforderlich sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nennt das Portal oesterreich.gv.at insbesondere:
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Ledig: amtlicher Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Hauptwohnsitz im Ausland ein Wohnsitznachweis und gegebenenfalls Nachweise akademischer Grade.
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Geschieden: zusätzlich die Heiratsurkunde der letzten Ehe und das Scheidungsurteil oder den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung, bei Aufhebung oder Nichtigerklärung die entsprechende Entscheidung.
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Verwitwet: zusätzlich die Heiratsurkunde der letzten Ehe und die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten.
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Mit gemeinsamen Kindern: deren Geburtsurkunden, gegebenenfalls das Anerkenntnis der Vaterschaft sowie Nachweise zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Kinder.
Für eine frühere eingetragene Partnerschaft gilt das Entsprechende. Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Urkunden verlangen.
So bereiten Lena und David ihre Hochzeit vor
Lena ist seit zwei Jahren rechtskräftig geschieden, David war noch nie verheiratet. Beide sind österreichische Staatsbürger, haben eine gemeinsame Tochter und wollen im Frühsommer in Wien heiraten. Zur Ermittlung der Ehefähigkeit bringen beide Reisepass, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis mit. Lena legt außerdem die Heiratsurkunde ihrer ersten Ehe und den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung vor. Für die Tochter benötigen sie deren Geburtsurkunde und, soweit die rechtliche Elternschaft noch nachzuweisen ist, den entsprechenden Nachweis.
Lena führt noch den Namen aus ihrer ersten Ehe. Ob sie ihn behält, wieder ihren Geburtsnamen annimmt oder mit David einen gemeinsamen Namen bestimmt, sollte sie vor dem Termin klären. Die Möglichkeiten beschreiben wir im Beitrag Welchen Nachnamen Ehegatten nach der Hochzeit tragen.
So läuft die Trauung ab
Die Ehe wird geschlossen, indem beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann weder unter einer Bedingung noch befristet abgegeben werden (§ 17 EheG).
Nach § 18 Abs 2 PStG fragt der Standesbeamte Sie einzeln und nacheinander, ob Sie die Ehe eingehen wollen, und spricht nach Ihrem Ja aus, dass Sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Darüber wird eine Niederschrift aufgenommen, die Sie unterschreiben. Anschließend wird die Ehe in das Personenstandsregister eingetragen; für die Gültigkeit der Ehe ist diese Eintragung aber nicht Voraussetzung. Eine rein religiöse Trauung hat vor den staatlichen Behörden keine Rechtswirkung.
Was rund um die Trauung oft missverstanden wird
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„Ohne zwei Trauzeugen keine Hochzeit.“ Seit 1.4.2017 können Sie auch mit nur einem oder ganz ohne Trauzeugen heiraten, wenn Sie beide das erklären. Wer als Trauzeuge auftritt, muss mindestens 18 Jahre alt sein, einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen und die Sprache der Trauung verstehen; andernfalls wird gedolmetscht.
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„Das Aufgebot muss wochenlang aushängen.“ Einen Aushang an der Amtstafel gibt es in Österreich nicht mehr. Mit „Aufgebot“ ist heute nur die Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit gemeint. Eine Mindestfrist zwischen diesem Verfahren und der Trauung besteht laut oesterreich.gv.at ebenfalls nicht mehr.
Wo und wann Sie heiraten können
Die Trauung kann bei einem anderen Standesamt stattfinden als die Ermittlung der Ehefähigkeit. Ausnahmsweise ist auch eine Trauung außerhalb der Amtsräume möglich, wenn der Ort der Bedeutung der Ehe entspricht; ob er zulässig ist, entscheidet das Standesamt. Für Wien gibt es eine Liste genehmigter Trauungsorte außerhalb der Standesämter (oesterreich.gv.at – Standesamtliche Trauung).
Die Feststellung der Ehefähigkeit gilt höchstens sechs Monate ab ihrer Vornahme. Planen Sie die Ermittlung deshalb ungefähr ein halbes Jahr vor dem Wunschtermin ein und reservieren Sie den Trauungstermin möglichst früh. Für das Verfahren und die Trauung fallen Gebühren an; außerhalb der Amtsräume können zusätzliche Kosten entstehen. Die aktuellen Beträge veröffentlicht oesterreich.gv.at.
Wenn Urkunden aus dem Ausland stammen
Bei fremdsprachigen Urkunden kann eine beglaubigte Übersetzung nötig sein; je nach Ausstellungsstaat ist zusätzlich eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung erforderlich. Welche Dokumente bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Verlobten verlangt werden, erfahren Sie beim Standesamt. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, kann außerdem eine gerichtliche Anerkennungsentscheidung erforderlich sein, soweit die Brüssel-IIb-VO nicht anwendbar ist. Welches Recht bei Auslandsbezug gilt und wann ein Ehefähigkeitszeugnis gebraucht wird, behandeln wir in einem eigenen Beitrag: Heirat mit Auslandsbezug.
So bereiten Sie den Termin vor
Praxishinweis: Legen Sie eine Liste der Urkunden an, die für Ihre Lebenslage verlangt werden, und fordern Sie fehlende Nachweise frühzeitig an – besonders Scheidungsunterlagen mit Rechtskraftbestätigung und Urkunden aus dem Ausland. Klären Sie vor dem Termin auch, welchen Namen Sie künftig führen wollen und ob Sie Ihre Vermögensverhältnisse in einem Ehevertrag regeln möchten.
Die Vorbereitung einer gewöhnlichen standesamtlichen Trauung ist meist ohne anwaltliche Hilfe möglich. Anwaltliche Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn eine frühere Ehe im Ausland aufgelöst wurde, die Rechtskraft einer Scheidung unklar ist oder Sie vor der Hochzeit einen Ehevertrag schließen wollen.
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Häufige Fragen zur Hochzeit am Standesamt
Idealerweise rund sechs Monate vor dem Wunschtermin, bei Auslandsbezug auch früher. Die Feststellung der Ehefähigkeit gilt sechs Monate; eine Mindestfrist bis zur Trauung gibt es nicht mehr.
Ausnahmsweise ja, wenn der Ort der Bedeutung der Ehe entspricht. Darüber entscheidet das Standesamt; für Wien gibt es eine Liste genehmigter Trauungsorte.
Grundsätzlich ja. Kann einer von Ihnen nicht erscheinen, ist dafür das Formular „Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit“ vorgesehen.
Neben Ausweis, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis die Heiratsurkunde der letzten Ehe und das Scheidungsurteil oder den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung.
Nicht zwingend. Seit 1.4.2017 ist eine Trauung auch mit nur einem oder ganz ohne Trauzeugen möglich, wenn beide Verlobte das erklären.