Wenn das Kind einen Elternteil ablehnt
Kurz erklärt
Wenn das Kind einen Elternteil ablehnt, sind beide Eltern gefordert. Kind und Eltern haben nach § 187 ABGB ein Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte. Weigert sich ein Kind, seine Mutter oder seinen Vater zu treffen, ist das für sich genommen noch kein Grund, die Kontakte einfach einzustellen. Mit zunehmendem Alter und größerer Reife wird der Wille des Kindes allerdings stärker berücksichtigt. Ab 14 Jahren kann ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen zum Kontakt gezwungen werden (§ 108 AußStrG). Davor hat das Gericht zahlreiche Möglichkeiten, die Situation zu entschärfen. Wir erläutern die Handlungsmöglichkeiten beider Elternteile.
Autorin: Mag. Eva Schmelz , Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Warum Kinder den Kontakt ablehnen
Hinter der Weigerung eines Kindes, Zeit mit seiner Mutter oder seinem Vater zu verbringen, steckt selten nur ein einziger Grund. Häufig sind es Loyalitätskonflikte, weil das Kind spürt, dass die Eltern miteinander im Streit liegen. Manchmal liegt es an schwierigen Übergaben, an neuen Partnern, die abgelehnt werden, an einem Wohnortwechsel oder einfach an einer altersbedingten Priorisierung eigener Interessen. In manchen Fällen liegen aber auch tiefgreifende Gründe dahinter, etwa Vernachlässigung, Missbrauch oder Gewalterfahrungen.
Was das Gesetz verlangt
Das Recht auf persönliche Kontakte steht sowohl dem Kind als auch jedem Elternteil zu. Beide Eltern müssen zudem alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 159 ABGB). Für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, bedeutet das: Bestärken Sie das Kind nicht in seiner Weigerung. Ermutigen Sie es im Rahmen des Zumutbaren zu den Kontakten. Zugleich ist bei jeder Entscheidung das Kindeswohl zu beachten. Dazu gehört ausdrücklich, dass die Meinung des Kindes berücksichtigt wird, und zwar abhängig von seinem Verständnis und seiner Fähigkeit zur Meinungsbildung (§ 138 Z 5 ABGB).
Bei jüngeren Kindern ist der geäußerte Wille ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht allein entscheidend. Das liegt daran, dass einem unmündigen Kind die nötige Einsicht für die Entscheidung über Kontakte meist noch fehlt (RIS-Justiz RS0047937); wenn ein Elternteil einem Kind erzieherisch Grenzen aufzeigt, mag dies zu Ablehnung seitens des Kindes führen, umgekehrt wäre es dem Kindeswohl abträglich, derartige Spannungen als Anlass zu einem Eltern-Kind-Kontaktabbruch zu nehmen.
Mit zunehmendem Alter gewinnt der Kindeswille an Gewicht. Lehnt ein mündiges Kind, das somit 14 Jahre oder älter ist, die Kontakte ausdrücklich ab und bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, ist ein Antrag auf Regelung der Kontakte ohne weitere Prüfung abzuweisen (§ 108 AußStrG). Die Rechtsprechung meint hierzu, dass es die ablehnende Haltung eines Jugendlichen regelmäßig verstärke und vertiefe, würde man ihn zum Kontakt mit seinen Eltern zwingen (RIS-Justiz RS0047981). In solchen Fällen liegt es eher an beiden Elternteilen, die Gründe für die Ablehnung des mündigen Minderjährigen zu erforschen und ihre Kinder zu einem Kontakt auch zum anderen Elternteil zu motivieren, sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
Was das Gericht tun kann
Kommt keine Einigung zustande, regelt das Pflegschaftsgericht die Kontakte. Es hört das Kind an, ab zehn Jahren in der Regel persönlich (§ 105 AußStrG). Zur Unterstützung des Gerichts stehen unter anderem folgende Instrumente zur Verfügung:
-
die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler, die zwischen den Eltern vermittelt (§ 106b AußStrG);
-
eine Besuchsbegleitung, bei der eine geeignete Person während der Kontakte anwesend ist (§ 111 AußStrG);
-
ein Kinderbeistand, der das Kind durch das Verfahren begleitet (§ 104a AußStrG);
-
der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung oder eines Erstgesprächs über Mediation (§ 107 Abs 3 AußStrG).
Eine gerichtliche Kontaktregelung kann an sich auch zwangsweise durchgesetzt werden (§ 110 AußStrG). Das Gericht wägt dabei jedoch stets ab, ob Zwang dem Kind mehr schadet als nützt, weshalb in praxi eine zwangsweise Durchsetzung des Eltern-Kind-Kontakts restriktiv gehandhabt wird.
Wenn ernste Gründe hinter der Weigerung stehen
Bisweilen liegt die ablehnende Haltung eines Kindes, Kontakt zu einem Elternteil zu halten, nicht an Ausgehverboten, der Verweigerung einer Taschengelderhöhung oder schlichtweg einer altersbedingten Emanzipation von Teenagern, sondern an gravierenden Gründen, die eine Gefährdung des Kindeswohls begründen könnten. Hegen Eltern den Verdacht, dass ein solcher Umstand vorliegen könnte – etwa ein Missbrauch oder Gewaltausübung durch den anderen Elternteil –, sollten sie sich jedenfalls an die Kinder- und Jugendhilfe wenden. Liegt der Verdacht eines strafbaren Verhaltens des anderen Elternteils vor, ist zudem eine Kontaktaufnahme mit der Polizei ratsam. Auf Ebene der Zivilgerichte kann schließlich die Frage der Obsorge und der Kontaktrechte eine Neuregelung erfahren.
Weiterlesen
Häufige Fragen, wenn das Kind den Kontakt verweigert
Ab 14 Jahren kann ein Kind nicht mehr gegen seinen ausdrücklichen Willen zum Kontakt gezwungen werden. Davor wird sein Wille je nach Reife mit berücksichtigt.
Grundsätzlich nein. Der betreuende Elternteil soll das Kind zu den Kontakten ermutigen. Aus ernsten Gründen wie Gewalt sollten Sie jedoch das Gericht einschalten.
Ja. Das Gericht hört Kinder im Kontaktrechtsverfahren an, ab zehn Jahren in der Regel persönlich, jüngere Kinder häufig über die Familiengerichtshilfe.
Bei der Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person während der Kontakte anwesend. Das schafft Sicherheit und hilft, den Kontakt behutsam wieder aufzubauen.
Eine gerichtliche Regelung kann durchgesetzt werden. Das Gericht prüft dabei stets, ob Zwang dem Wohl des Kindes schadet.