Kurz erklärt
Eine eingetragene Mediatorin in Wien finden Sie am zuverlässigsten über die öffentliche Liste des Bundesministeriums für Justiz. Die bloße Bezeichnung „Mediatorin“ belegt noch keine Eintragung. Die Bezeichnung „eingetragene Mediatorin“ darf nach § 15 ZivMediatG dagegen nur führen, wer in diese Liste aufgenommen wurde. Dafür verlangt § 9 ZivMediatG unter anderem eine fachliche Ausbildung, Vertrauenswürdigkeit und eine Haftpflichtversicherung.
Für die Auswahl zählt jedoch mehr als der Registereintrag: Gerade bei Trennungen sollten Ausbildung, fachliche Erfahrung und der angebotene Ablauf zu Ihrem Konflikt passen.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
„Mediatorin“ und „eingetragene Mediatorin“
Mediation in Zivilrechtssachen ist in Österreich durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) geregelt, das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist. Mediation dürfen auch Personen anbieten, die nicht eingetragen sind; das Gesetz schützt aber die Bezeichnung „eingetragene Mediatorin“. Wer in der Liste steht, ist berechtigt und bei der Ausübung der Mediation auch verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
Die Eintragung wirkt sich auch rechtlich aus. Die ordnungsgemäß begonnene und fortgesetzte Mediation durch eine eingetragene Mediatorin hemmt nach § 22 ZivMediatG bestimmte Fristen. Bei familienrechtlichen Konflikten erfasst diese Hemmung grundsätzlich auch weitere wechselseitige familienrechtliche Ansprüche, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren. Für eingetragene Mediatorinnen gelten außerdem die Pflichten des Gesetzes, etwa die Verschwiegenheit nach § 18 ZivMediatG. Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, etwa für Anwältinnen oder Notare, bestehen unabhängig davon. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Wann sich Mediation bei einer Trennung lohnt.
Was die Eintragung voraussetzt
Einen Anspruch auf Eintragung in die Liste hat nach § 9 ZivMediatG, wer Folgendes nachweist:
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ein Alter von mindestens 28 Jahren;
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die fachliche Qualifikation, also eine entsprechende Mediationsausbildung;
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Vertrauenswürdigkeit, die unter anderem mit einer Strafregisterbescheinigung belegt wird;
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eine Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG mit einer Mindestversicherungssumme von 400.000 Euro je Versicherungsfall.
Im Antrag ist außerdem anzugeben, in welchen Räumlichkeiten die Mediation ausgeübt wird. Die Eintragung gilt zunächst für fünf Jahre und kann danach jeweils um zehn Jahre verlängert werden (§ 13 ZivMediatG). Voraussetzung dafür ist eine laufende Fortbildung: Nach § 20 ZivMediatG müssen eingetragene Mediatorinnen mindestens 50 Stunden innerhalb von fünf Jahren absolvieren und dies dem Justizministerium nachweisen.
Ausbildung, Grundberuf und Spezialisierung
Fachlich qualifiziert ist nach § 10 ZivMediatG, wer aufgrund einer Ausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation besitzt und mit ihren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung soll möglichst bei Einrichtungen erfolgen, die das Justizministerium in eine eigene Liste der Ausbildungseinrichtungen aufgenommen hat. Was jemand aus dem Grundberuf mitbringt, wird berücksichtigt; das Gesetz nennt etwa Psychotherapeutinnen, klinische Psychologen, Rechtsanwältinnen, Notare und Richterinnen.
Mediatorinnen kommen daher aus sehr unterschiedlichen Berufen. Eine Spezialisierung, etwa auf Familienmediation, schreibt das Gesetz nicht vor. Bei Trennung und Scheidung sind Kenntnisse des Ehe- und Familienrechts besonders wichtig: Unterhalt, Obsorge und Vermögensaufteilung müssen rechtlich zutreffend eingeordnet werden; die Mediatorin ersetzt dabei keine parteiliche Rechtsberatung.
Zwei Irrtümer bei der Wahl der Mediatorin
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„Wer sich Mediatorin nennt, ist auch eingetragen.“ Nicht unbedingt. Ob jemand eingetragen ist, erkennen Sie an der Bezeichnung „eingetragene Mediatorin“, und Sie können es in der Liste selbst überprüfen.
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„Jede Mediatorin hat dieselbe Ausbildung.“ Das Gesetz legt Mindestanforderungen fest, Grundberuf und Schwerpunkte sind aber sehr verschieden. Eine Juristin bringt andere Kenntnisse mit als ein Psychotherapeut, und eine Zusatzqualifikation für Familienmediation ist freiwillig.
Die Liste des Justizministeriums nutzen
Die Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren führt das Bundesministerium für Justiz; sie ist öffentlich über JustizOnline einsehbar. Ein Eintrag enthält unter anderem Namen, Beruf und Arbeitsanschrift. Angaben zu fachlichen Tätigkeitsbereichen und weiteren Arbeitssprachen sind freiwillig – fehlen sie, sagt das noch nichts über die Erfahrung aus.
Sabine und Jakob wollen ihre Trennung in Wien mithilfe einer Mediation regeln. Eine Bekannte empfiehlt ihnen eine Mediatorin. Bevor sie einen Termin vereinbaren, sehen sie in der Liste nach, ob sie eingetragen ist und bis wann die Eintragung läuft. Im Erstgespräch fragen sie, aus welchem Grundberuf sie kommt und wie viele Trennungsmediationen sie schon begleitet hat. Weil sie Fragen rund um die Kinder und die gemeinsame Wohnung klären müssen, fragen sie auch, ob sie im Team mit einer Fachperson aus einem anderen Beruf arbeitet.
Co-Mediation: juristische und psychosoziale Perspektive
Bei der Co-Mediation leiten zwei Mediatorinnen oder Mediatoren die Sitzungen gemeinsam. Besonders bei Trennungen ist ein interdisziplinäres Team sinnvoll, also eine Person mit juristischem und eine mit psychosozialem Grundberuf. In einer Trennungsmediation greifen psychologische und rechtliche Fragen eng ineinander; das erfordert oft eine abgestimmte Zusammenarbeit verschiedener Berufe.
Die Förderrichtlinie des Bundes für Familienmediation verlangt Co-Mediation in genau dieser Besetzung und strebt möglichst gemischtgeschlechtliche Teams an. Ob für das Team ein gemeinsamer Stundensatz gilt, sollten Sie vorab klären.
Neutral bleiben: keine Vertretung einer Seite
Eine Mediatorin muss unabhängig und allparteilich arbeiten; sie darf nicht zugleich einseitige Interessenvertretung in demselben Konflikt übernehmen. § 16 ZivMediatG zieht dafür klare Grenzen: Wer in dem Konflikt selbst Partei, Vertreterin, Beraterin oder Entscheidungsorgan ist oder war, darf darin nicht als Mediatorin tätig werden. Umgekehrt darf die Mediatorin in dem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, keine Seite vertreten, beraten oder darüber entscheiden. Erst nach dem Ende der Mediation darf sie im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen Befugnisse an der Umsetzung des Ergebnisses mitwirken – und auch das nur mit Zustimmung aller Beteiligten.
Ist Ihre Mediatorin also zugleich Rechtsanwältin, kann sie keinen von Ihnen beiden in dieser Sache vertreten. Das Gesetz verpflichtet sie außerdem, Sie über Wesen und Rechtsfolgen der Mediation aufzuklären und darauf hinzuweisen, wenn Sie rechtliche Beratung brauchen. Vor einer Unterschrift kann es deshalb ratsam sein, das Ergebnis gesondert anwaltlich prüfen zu lassen.
Fragen für das Erstgespräch
Im Erstgespräch klären Sie Ablauf, Regeln und Kosten; festgehalten wird das in einer Mediationsvereinbarung. Hilfreich sind etwa diese Fragen:
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Sind Sie in die Liste des Justizministeriums eingetragen, und bis wann läuft die Eintragung?
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Aus welchem Grundberuf kommen Sie, und haben Sie eine Zusatzausbildung in Familienmediation?
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Wie viel Erfahrung haben Sie mit Trennungs- und Scheidungsmediationen?
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Arbeiten Sie allein oder im Team, und aus welchem Beruf kommt Ihre Kollegin oder Ihr Kollege?
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Wie wird das Honorar berechnet, und wie teilen wir es auf?
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Wie wird das Ergebnis festgehalten, damit es später umgesetzt werden kann?
Praxishinweis: Prüfen Sie die Eintragung vor dem ersten Termin in der Liste und lassen Sie sich die Mediationsvereinbarung schriftlich geben. Dokumentieren Sie Beginn und Fortsetzung der Mediation, weil davon die gesetzliche Fristhemmung abhängen kann. Bestehen Gewalt oder ein deutliches Machtgefälle zwischen Ihnen, besprechen Sie vorab mit einer Anwältin, ob eine Mediation für Sie geeignet ist.
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Häufige Fragen zur Wahl der Mediatorin
Die bloße Bezeichnung „Mediatorin“ ist nicht durch die Eintragung geschützt; gesetzlich geschützt ist insbesondere „eingetragene Mediatorin“. Diese Bezeichnung darf nur führen, wer in die Liste des Justizministeriums eingetragen ist; dafür sind unter anderem eine Ausbildung, Vertrauenswürdigkeit und eine Haftpflichtversicherung nötig.
In der öffentlichen Liste des Bundesministeriums für Justiz, die über JustizOnline abrufbar ist. Dort sehen Sie unter anderem Beruf und Arbeitsanschrift der eingetragenen Personen.
Nein, nicht in dem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht. Nach dem Ende der Mediation darf sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten an der Umsetzung des Ergebnisses mitwirken.
Zwei Mediatorinnen oder Mediatoren mit juristischem und psychosozialem Grundberuf bringen beide Blickwinkel ein, die bei einer Trennung eng zusammenhängen. Für die geförderte Familienmediation ist ein solches Team Voraussetzung.
Ja. Sie müssen mindestens 50 Stunden innerhalb von fünf Jahren absolvieren und dies dem Justizministerium nachweisen; davon hängt auch die Verlängerung der Eintragung ab.