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Rechte in der Lebensgemeinschaft: die Unterschiede zur Ehe

Kurz erklärt

Die Unterschiede sind erheblich: Eine Lebensgemeinschaft bietet deutlich weniger Rechte und rechtlichen Schutz als eine Ehe. Lebensgefährten schulden einander keinen Unterhalt, nach einer Trennung gibt es kein Verfahren zur Aufteilung des Vermögens, und einen Pflichtteil kennt das Gesetz für sie nicht. Ein gesetzliches Erbrecht besteht für Lebensgefährten nur nachrangig, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt (§ 748 ABGB).

Ganz ohne gesetzlichen Schutz sind Lebensgefährten dennoch nicht. Das Gesetz berücksichtigt die Lebensgemeinschaft an einzelnen Stellen, etwa beim Eintritt in den Mietvertrag nach dem Tod des Partners, beim Wohnen nach einem Todesfall oder beim Schutz vor Gewalt. Gerade bei Wohnung, Vermögen und Erbrecht lohnt es sich deshalb, die eigene Situation rechtzeitig zu regeln.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Was das Gesetz unter einer Lebensgemeinschaft versteht

Eine allgemeine gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Die Rechtsprechung geht von einem eheähnlichen Zusammenleben aus, das typischerweise aus einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht; einzelne dieser Merkmale können schwächer ausgeprägt sein oder fehlen (RIS-Justiz RS0047000). Entscheidend ist das Gesamtbild.

Der wesentliche Unterschied zur Ehe: Eine Lebensgemeinschaft entsteht ohne Formalakt und kann jederzeit formlos beendet werden. Die Regeln des Eherechts wendet die Rechtsprechung auf Lebensgefährten grundsätzlich nicht analog an. Zwischen Lebensgefährten bestehen daher auch keine Treue- oder Beistandspflichten. Mitunter wirkt die Lebensgemeinschaft sogar zum Nachteil: Geht ein Geschiedener eine neue Lebensgemeinschaft ein, ruht nach der Rechtsprechung für deren Dauer sein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten.

Ehe und Lebensgemeinschaft im Vergleich

  • Unterhalt: Ehegatten haben einander während der Ehe Unterhalt zu leisten (§ 94 ABGB), unter Umständen auch nach der Scheidung. Lebensgefährten schulden einander weder während noch nach der Lebensgemeinschaft Unterhalt.

  • Vermögen bei Trennung: Bei einer Scheidung wird das eheliche Gebrauchsvermögen samt Ersparnissen nach §§ 81 ff EheG aufgeteilt. Für Lebensgefährten gibt es kein vergleichbares Verfahren.

  • Wohnung: Ein Ehegatte kann verlangen, dass der andere die Ehewohnung erhält, wenn er auf sie angewiesen ist (§ 97 ABGB). Lebensgefährten haben keinen solchen Anspruch.

  • Erbrecht: Ehegatten sind gesetzliche Erben (§ 744 ABGB) und pflichtteilsberechtigt (§ 757 ABGB). Lebensgefährten erben nur ausnahmsweise und haben keinen Pflichtteil.

  • Kinder: Ist die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, ist sie zunächst allein mit der Obsorge betraut.

  • Pension: Eine Witwen- oder Witwerpension gibt es nur für Ehegatten und eingetragene Partner.

Unterhalt und Vermögen nach einer Trennung

Gemeinsame Kinder ändern an der fehlenden Unterhaltspflicht zwischen den Partnern grundsätzlich nichts. Eine besondere gesetzliche Regelung betrifft den Ersatz des Unterhalts der Mutter für die ersten acht Wochen nach der Entbindung durch den Vater (§ 235 ABGB). Der Unterhalt für das Kind selbst ist davon unabhängig: Beide Eltern schulden ihn nach § 231 ABGB genauso wie verheiratete Eltern.

Beim Vermögen gilt der Grundsatz: Jeder behält, was ihm gehört. Steht eine Sache im Miteigentum beider, kann jeder die Teilung verlangen. Beim Hausrat entscheidet im Streitfall, wer sein Eigentum beweisen kann. Größere Zahlungen oder Arbeitsleistungen für das Vermögen des anderen, etwa für den Ausbau seiner Wohnung, können nach dem Ende der Beziehung unter Umständen zurückgefordert werden. Näheres zu solchen Ansprüchen finden Sie im Beitrag Wem die Wohnung gehört, wenn Unverheiratete zusammenziehen. Um gemeinsame Schulden geht es im Beitrag Rückzahlung eines Kredits nach dem Ende der Lebensgemeinschaft.

Wohnen: Mietvertrag, Tod des Partners und Gewaltschutz

Wer in die Wohnung des Partners zieht, erwirbt dadurch kein eigenes Wohnrecht. Endet die Beziehung, kann der Partner, der allein Mieter oder Eigentümer ist, den anderen grundsätzlich zum Auszug auffordern und notfalls auf Räumung klagen. Das gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn gemeinsame Kinder in der Wohnung betreut werden.

Anders ist es beim Tod des Mieters: Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann der Lebensgefährte in den Mietvertrag eintreten, wenn er mindestens drei Jahre mit dem Mieter in der Wohnung gelebt oder sie gemeinsam mit ihm bezogen hat (§ 14 MRG). Unabhängig vom Familienstand schützt das Gewaltschutzrecht: Eine einstweilige Verfügung zum Verlassen der Wohnung nach § 382b EO können auch bedrohte Lebensgefährten beantragen.

Erbrecht: nur in wenigen Fällen

Seit 2017 berücksichtigt das Erbrecht Lebensgefährten in drei Punkten. Wer mit dem Verstorbenen zuletzt mindestens drei Jahre in Lebensgemeinschaft und grundsätzlich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf ein Jahr lang in der bisherigen Wohnung bleiben und den Hausrat weiter benützen (§ 745 Abs 2 ABGB). Das gilt nicht, wenn der Verstorbene noch verheiratet war, und kann durch Testament ausgeschlossen werden. Das außerordentliche gesetzliche Erbrecht setzt grundsätzlich eine zuletzt mindestens dreijährige Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt voraus und greift nur, wenn kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt. Von der gemeinsamen Haushaltsführung kann bei erheblichen Gründen, etwa Krankheit, abgesehen werden (§ 748 Abs 2 ABGB). Wer den Verstorbenen in den letzten drei Lebensjahren mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, kann zudem ein Pflegevermächtnis verlangen (§ 677 ABGB).

Das zeigt das Beispiel von Lisa: Sie lebt seit fünf Jahren mit Martin in seiner Eigentumswohnung. Martin stirbt unerwartet ohne Testament; er ist kinderlos, seine Eltern sind verstorben, er hat einen Bruder. Der Bruder erbt alles. Lisa darf nur ein Jahr in der Wohnung bleiben. Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte Lisa den gesamten Nachlass geerbt.

Gemeinsame Kinder

Ist die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, steht der Vater rechtlich erst fest, wenn er die Vaterschaft anerkennt oder ein Gericht sie feststellt (§§ 145 ff ABGB). Der Vater kann die Vaterschaft beispielsweise beim Standesamt anerkennen. Die Obsorge kommt zunächst der Mutter allein zu (§ 177 Abs 2 ABGB); die Eltern können aber die gemeinsame Obsorge vereinbaren. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag Gemeinsame Obsorge für unverheiratete Eltern.

Vertretung im Ernstfall, Sozial- und Steuerrecht

Kann ein Partner nach einem Unfall oder bei einer Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch eine nahestehende Person in Betracht, die erst mit ihrer Registrierung wirksam wird. Ehegatten zählen ohne Weiteres dazu, Lebensgefährten nur, wenn sie seit mindestens drei Jahren mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt leben (§ 268 Abs 2 ABGB). Wer selbst bestimmen möchte, wer ihn vertritt, kann das mit einer Vorsorgevollmacht regeln.

Im Sozial- und Steuerrecht sind Lebensgefährten nur punktuell gleichgestellt. Ein Lebensgefährte kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung mitversichert sein, etwa wenn er seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm unentgeltlich den Haushalt führt oder gemeinsame Kinder erzieht (§ 123 Abs 7 ASVG). Im Einkommensteuerrecht gelten Lebensgefährten mit mindestens einem Kind für bestimmte Begünstigungen als Partner (§ 106 Abs 3 EStG).

Drei Irrtümer über die Lebensgemeinschaft

  • „Nach drei Jahren Zusammenleben sind wir wie verheiratet.“ Eine „Ehe ohne Trauschein“ oder „Common-Law-Ehe“ kennt das österreichische Recht nicht. Die Dreijahresfrist spielt nur bei einzelnen Regeln eine Rolle, etwa beim Eintritt in den Mietvertrag oder beim Wohnrecht nach einem Todesfall.

  • „Mein Partner erbt ohnehin.“ Ohne Testament gehen ein Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister und weitere erbberechtigte Verwandte dem Lebensgefährten vor.

  • „Was wir gemeinsam angeschafft haben, wird bei der Trennung geteilt.“ Maßgeblich ist, wem die Sache gehört; eine Aufteilung nach Billigkeit wie bei der Scheidung gibt es nicht.

Wie Sie selbst vorsorgen können

Wichtige Fragen sollten Sie nicht bis zur Trennung oder zum Erbfall offenlassen. Mit einem Testament können Sie Ihren Partner als Erben einsetzen. Vereinbarungen über Vermögen, Kosten und die Folgen einer Trennung können Sie in einem Partnerschaftsvertrag festhalten.

Praxishinweis: Bewahren Sie Kaufbelege und Überweisungsbestätigungen für größere Anschaffungen auf und halten Sie schriftlich fest, wer was bezahlt hat. Lassen Sie sich vor einem gemeinsamen Wohnungskauf, einem Hausbau oder der Geburt eines Kindes anwaltlich beraten. Dann können Sie Testament, Vorsorgevollmacht und vertragliche Regelungen aufeinander abstimmen.

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Häufige Fragen zur Lebensgemeinschaft im Vergleich zur Ehe

Haben Lebensgefährten nach einer Trennung Anspruch auf Unterhalt?

Nein. Zwischen Lebensgefährten besteht weder während noch nach der Lebensgemeinschaft eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Unterhalt für gemeinsame Kinder ist davon nicht betroffen.

Erbt mein Lebensgefährte, wenn ich kein Testament habe?

Nur ausnahmsweise. Ein gesetzliches Erbrecht besteht nur, wenn weder ein Ehegatte noch erbberechtigte Verwandte vorhanden sind und die Lebensgemeinschaft zuletzt mindestens drei Jahre gedauert hat. Wer seinen Partner zuverlässig als Erben einsetzen will, sollte ein Testament errichten und mögliche Pflichtteilsansprüche beachten.

Wird gemeinsames Vermögen nach einer Trennung aufgeteilt?

Nicht wie bei einer Scheidung. Jeder behält, was ihm gehört. Bei Miteigentum kann jeder die Teilung verlangen; für bestimmte Leistungen kommt eine Rückforderung in Betracht.

Muss ich nach der Trennung aus der Wohnung meines Partners ausziehen?

In der Regel ja. Wer weder Mieter noch Eigentümer ist, hat grundsätzlich kein eigenes Recht, in der Wohnung zu bleiben, auch wenn gemeinsame Kinder dort leben.

Haben unverheiratete Eltern automatisch die gemeinsame Obsorge?

Nein. Zunächst ist die Mutter allein mit der Obsorge betraut. Die Eltern können die gemeinsame Obsorge aber vereinbaren, etwa beim Standesamt.

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