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Rückzahlung eines Kredits nach dem Ende der Lebensgemeinschaft

Kurz erklärt

Bei der Rückzahlung eines Kredits nach dem Ende der Lebensgemeinschaft kommt es zunächst auf den Kreditvertrag an. Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten einen Kredit aufgenommen, haften Sie der Bank gegenüber in aller Regel beide für den gesamten Betrag – daran ändert auch das Ende der Beziehung nichts. Die Bank entscheidet, von wem sie das Geld verlangt (§ 891 ABGB). Im Verhältnis zwischen Ihnen gelten dagegen andere Regeln: Wer mehr zahlt, kann vom anderen einen Ausgleich verlangen, und zwar mangels anderer Vereinbarung zu gleichen Teilen (§ 896 ABGB). Anders als Ehegatten steht Lebensgefährten allerdings kein gerichtliches Aufteilungsverfahren offen. Vorausschauende Regelungen können Abhilfe schaffen.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Warum die Trennung den Kreditvertrag nicht berührt

Ein gemeinsamer Kredit ist ein Vertrag mit der Bank, nicht zwischen Ihnen und Ihrem Partner. Haben Sie beide unterschrieben, sind Sie meist Mitschuldner zur ungeteilten Hand, das heißt: Jeder haftet für die gesamte Schuld. Die Bank kann daher die volle Rate von jedem von Ihnen fordern, unabhängig davon, wer die Wohnung behält oder das Auto fährt. Ob Sie mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten intern eine andere Vereinbarung getroffen haben, hat die Bank nach außen hin nicht zu interessieren.

Wurde ein Kreditvertrag abgeschlossen, sollte jedoch in einem ersten Schritt geprüft werden, in welcher Rolle Lebensgefährten überhaupt haften. Als Mitschuldner sind Sie ebenso Kreditnehmer wie Ihr Partner. Als Bürge haften Sie hingegen für die Schuld eines anderen, oftmals erst dann, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Für Verbraucher, die nur aus Rücksicht auf den Partner mitunterschreiben, sieht das Konsumentenschutzgesetz besondere Schutzbestimmungen vor: Die Bank muss unter bestimmten Voraussetzungen auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen (§ 25c KSchG), und das Gericht kann eine unverhältnismäßige Haftung mäßigen (§ 25d KSchG). Diese Regeln greifen zwar nur in besonderen Konstellationen, sollten aber jedenfalls geprüft werden, wenn Sie einen Kredit allein für Zwecke Ihres Partners mitunterschrieben haben.

Zahlt einer von Ihnen die Raten allein, kann er vom anderen Ersatz verlangen. Ohne besondere Vereinbarung erfolgt dieser Ausgleich nach § 896 ABGB zu gleichen Teilen. Haben Sie etwas anderes vereinbart – etwa weil einer den finanzierten Gegenstand allein nutzt –, gilt diese Abrede. Bewahren Sie daher Überweisungsbelege und Kontoauszüge auf, um Ihre Zahlungen später nachweisen zu können.

Kein Aufteilungsverfahren für Lebensgefährten

Bei Ehegatten kann das Gericht im Aufteilungsverfahren festlegen, wer einen gemeinsamen Kredit weiterzahlt, und mit Wirkung gegenüber der Bank aussprechen, dass der andere nur mehr Ausfallsbürge ist (§ 98 EheG). Für Lebensgefährten besteht diese Möglichkeit nicht. Sie müssen eine Lösung daher selbst mit der Bank vereinbaren oder Ihre Ansprüche untereinander nach allgemeinem Zivilrecht durchsetzen.

Wer in einer Lebensgemeinschaft größere Anschaffungen finanziert, sollte daher schon zu Beginn festhalten, wem was gehört und wer den Kredit zu welchen Teilen rückführen soll. Dafür genügt oft schon ein einfacher schriftlicher Partnerschaftsvertrag oder – je nach Inhalt der getroffenen Vereinbarung – ein Darlehensvertrag oder Kreditvertrag. Der hiermit verbundene Aufwand ist überschaubar und schafft für den Fall einer Trennung Klarheit.

Wenn nur einer im Kreditvertrag steht

Hat nur Ihr Partner den Kredit aufgenommen, haften Sie der Bank gegenüber nicht. Haben Sie die Raten dennoch mitbezahlt, stellt sich nach der Trennung die Frage, ob Sie das Geld zurückverlangen können. Laufende Beiträge zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten werden in der Regel nicht erstattet. Größere Zahlungen hingegen, die erkennbar im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft geleistet wurden, etwa für die Wohnung des anderen, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck mit der Trennung wegfällt. Ihre Chancen stehen umso besser, je genauer Sie Zweck und Höhe Ihrer Zahlungen belegen können.

Was mit der finanzierten Wohnung oder dem Auto geschieht

Gehört Ihnen das finanzierte Vermögen gemeinsam, etwa als Miteigentum an einer Wohnung, kann jeder Miteigentümer grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 830 ABGB). Dafür kommen ein einvernehmlicher Verkauf, die Übernahme durch einen Partner gegen Ablöse oder nötigenfalls eine Teilungsklage in Betracht. Gehört der Gegenstand hingegen nur einem von Ihnen und haben Sie dafür mitbezahlt, kann ein Rückforderungsanspruch bestehen. Der Oberste Gerichtshof bejaht einen solchen Anspruch etwa, wenn Leistungen erkennbar im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und dieser Zweck mit der Trennung wegfällt (RIS-Justiz RS0033698).

Wenn einer in der finanzierten Wohnung bleibt

Häufig bleibt ein Partner in der gemeinsam finanzierten Wohnung, während beide weiterhin für den Kredit haften. Diese Übergangslösung sollte jedoch klar geregelt werden. Wer die Wohnung allein nutzt, zahlt die Raten in der Regel nicht nur für sich, sondern baut zugleich Vermögen auf, das beiden gehört. Umgekehrt kann der ausgezogene Miteigentümer unter Umständen ein Benützungsentgelt dafür verlangen, dass der andere die gemeinsame Wohnung allein nutzt.

Vereinbaren Sie daher schriftlich, wer bis zu einer endgültigen Lösung die Raten, die Betriebskosten und die Rücklagen trägt, ob dafür ein Ausgleich geschuldet ist und bis wann die Wohnung verkauft oder übernommen werden soll. Eine solche Abrede verhindert, dass Jahre später über Zahlungen gestritten wird, an die sich niemand mehr genau erinnert.

Wege aus dem gemeinsamen Kredit

In der Praxis kommen vor allem drei Lösungen in Betracht:

  • Entlassung aus der Haftung: Einer übernimmt den Kredit allein, die Bank entlässt den anderen. Dafür braucht es die Zustimmung der Bank, die zuvor die Bonität des Übernehmenden prüft.

  • Umschuldung: Wer in der Wohnung bleibt, nimmt allein einen neuen Kredit auf und löst damit den gemeinsamen Kredit ab.

  • Verkauf: Der finanzierte Gegenstand wird verkauft, der Erlös tilgt den Kredit, ein allfälliger Rest wird nach Vereinbarung aufgeteilt.

Halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest und regeln Sie, wer ab wann die Raten zahlt, wer den Gegenstand nutzt und was bei Zahlungsverzug geschieht.

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Häufige Fragen zum gemeinsamen Kredit nach der Trennung

Hafte ich nach der Trennung weiter für einen gemeinsamen Kredit?

Gegenüber der Bank ändert die Trennung nichts: Als Mitschuldner haften Sie in der Regel für den gesamten offenen Betrag. Davon zu unterscheiden ist eine allenfalls abweichende Regelung, die Sie mit Ihrem Expartner im Innenverhältnis treffen.

Was kann ich tun, wenn ich den Kredit faktisch allein zurückzahle?

Zahlen Sie den Kredit an Ihre Bank alleine zurück, etwa weil Ihr Expartner illiquide ist, steht Ihnen im Innenverhältnis zu Ihrem Expartner ein Anspruch auf teilweisen Ersatz der von Ihnen gezahlten Kreditraten zu.

Wird ein Kredit nicht genauso wie Aktivvermögen aufgeteilt?

Zwischen Lebensgefährten erfolgt - anders als zwischen Ehegatten - im Trennungsfall keine familienrechtliche Aufteilung des Vermögens. Lebensgefährten müssen ihre Ansprüche nach allgemeinem Zivilrecht klären.

Kann ich aus dem Kreditvertrag aussteigen, wenn die Lebensgemeinschaft endet?

Haben Sie mit Ihrem Ex-Lebensgefährten einen Kredit aufgenommen, etwa um gemeinsam eine Wohnung zu renovieren, haften Sie der Bank gegenüber auch im Trennungsfall unverändert weiter. Sofern Sie mit der Bank nichts Abweichendes vereinbaren, besteht keine Möglichkeit, aufgrund Ihrer Trennung aus dem Kreditvertrag „auszusteigen“.

Was passiert, wenn keiner die Kreditraten zahlt?

Zahlen weder Ihr Ex-Lebensgefährte noch Sie die Raten eines gemeinsam aufgenommenen Kredits, kann die Bank sich aussuchen, ob sie Ihren Ex-Lebensgefährten, Sie oder – was der Regelfall ist – beide in Anspruch nimmt. Es fallen zudem Verzugszinsen und Betreibungskosten an, ein negativer KSV-Eintrag droht.

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