Kurz erklärt
Ein Partnerschaftsvertrag kann für Lebensgefährten weit mehr regeln als Fragen rund um die gemeinsame Wohnung: Eigentum an Anschaffungen, die Aufteilung der Lebenshaltungskosten, einen Ausgleich für Investitionen und Mitarbeit, Unterhalt und die Folgen einer Trennung. Weil das Gesetz Lebensgefährten in vielen Fragen keine mit der Ehe vergleichbare Absicherung bietet, kann ein individuell gestalteter Vertrag Streit vermeiden.
Der Abschluss ist grundsätzlich formfrei; einzelne Regelungen können jedoch besonderen Formvorschriften unterliegen. Grenzen ziehen vor allem das Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (§ 879 ABGB) und der Schutz gemeinsamer Kinder. Ein Testament ersetzt der Partnerschaftsvertrag nicht.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Wo ohne Vertrag häufig Streit entsteht
Zwischen Lebensgefährten gibt es keinen gesetzlichen Unterhalt und nach einer Trennung kein Verfahren zur Aufteilung des Vermögens. Streiten die Partner, müssen die Gerichte auf allgemeine Regeln zurückgreifen, etwa auf die Rückforderung von Leistungen, deren Zweck weggefallen ist, oder auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gerade bei größeren gemeinsamen Projekten wie einem Hausbau ist der Ausgang solcher Verfahren schwer vorherzusagen.
Eine klare Vereinbarung kann solche Auseinandersetzungen vermeiden. Ein Partnerschaftsvertrag kann sowohl das Zusammenleben als auch die Folgen einer Trennung regeln. Was Sie zur Wohnung selbst festhalten können, haben wir im Beitrag Wem die Wohnung gehört, wenn Unverheiratete zusammenziehen zusammengefasst. Hier geht es um alles Weitere.
Eigentum, laufende Kosten und Vollmachten
Bei einer Trennung behält jeder, was ihm gehört. Beim Hausrat muss im Streitfall jeder sein Eigentum beweisen, was nach Jahren des Zusammenlebens oft kaum möglich ist. Sinnvoll ist daher, im Vertrag festzuhalten, wem größere Anschaffungen gehören, ob gemeinsam angeschaffte Gegenstände beiden je zur Hälfte gehören sollen und was mit Gegenständen geschieht, die jemand schon mitgebracht hat.
Ebenso können Sie vereinbaren, wer welchen Anteil an Miete, Betriebskosten, Haushalt und Urlauben trägt, etwa im Verhältnis der Einkommen. Ohne eine solche Abrede können laufende Zahlungen nach einer Trennung in aller Regel nicht zurückverlangt werden, auch wenn ein Partner deutlich mehr beigetragen hat.
Anders als Ehegatten können Lebensgefährten einander bei Geschäften des täglichen Lebens nicht kraft Gesetzes vertreten; die Regel des § 96 ABGB gilt für sie nicht. Eine Vollmacht, etwa für Bankgeschäfte oder Behördenwege, kann daher sinnvoll sein.
Ausgleich für Investitionen und Mitarbeit
Besonders wichtig sind Regeln für Leistungen, die über das Übliche hinausgehen. Dazu zählen Geld oder Arbeit für die Wohnung oder das Haus des Partners und die Mitarbeit in seinem Unternehmen. Ehegatten steht für die Mitwirkung im Erwerb des anderen eine Abgeltung nach § 98 ABGB zu. Für Lebensgefährten lehnt die Rechtsprechung das überwiegend ab und geht im Zweifel von unentgeltlicher Hilfe aus.
Im Vertrag können Sie etwa ein Entgelt, eine Gewinnbeteiligung oder eine Rückzahlung bei Trennung festlegen. Auch eine Abfindung für den Fall der Trennung ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie erbrachte Leistungen abgilt oder Nachteile ausgleicht, zum Beispiel weil ein Partner seine Arbeitszeit für die Kinder reduziert hat.
Sarah zieht in Tobias’ Eigentumswohnung und bezahlt 30.000 Euro für eine neue Küche und das Bad. Im Partnerschaftsvertrag halten beide fest, dass Tobias diesen Betrag bei einer Trennung zurückzahlt, vermindert um einen Anteil für jedes Jahr, in dem Sarah die Einrichtung genutzt hat, und dass Sarah drei Monate Zeit zum Auszug hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären Rückforderungsgrund und -höhe wesentlich schwieriger zu beurteilen und gegebenenfalls gerichtlich zu klären.
Regeln für den Fall der Trennung
Für die Trennung sollte der Vertrag die praktischen Fragen beantworten: Wer bleibt in der Wohnung, und wie lange hat der andere Zeit zum Auszug? Wer übernimmt einen gemeinsamen Kredit, und wie werden bereits geleistete Raten ausgeglichen? Wie werden Hausrat, Fahrzeug und gemeinsame Konten aufgeteilt?
Beachten Sie: Eine Vereinbarung über den Kredit wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Die Bank kann weiterhin jeden Kreditnehmer in Anspruch nehmen. Mehr dazu lesen Sie unter Rückzahlung eines Kredits nach dem Ende der Lebensgemeinschaft.
Unterhalt vertraglich vereinbaren
Lebensgefährten können einander vertraglich Unterhalt zusagen, auch für die Zeit nach einer Trennung. Das ist vor allem dann überlegenswert, wenn ein Partner wegen gemeinsamer Kinder seine Berufstätigkeit einschränkt. Klare Worte sind dabei wichtig: Eine während der Lebensgemeinschaft eingegangene Unterhaltsverpflichtung steht nach der Rechtsprechung stillschweigend unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse; endet die Lebensgemeinschaft, kann sie deshalb wegfallen (OGH 30.1.1991, 3 Ob 1101/90). Soll die Unterhaltspflicht eine Trennung überdauern, empfiehlt sich eine eindeutige ausdrückliche Vereinbarung mit Höhe, Dauer und Anpassungsregeln. Die Verpflichtung darf den Zahlenden zudem nicht in seiner Existenz bedrohen.
Formfragen: Wann ein Notar nötig ist
Ein Partnerschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig. Die Pflicht zum Notariatsakt, die für bestimmte Verträge zwischen Ehegatten gilt, ist auf Lebensgefährten nicht anzuwenden, etwa bei Darlehen (OGH 19.11.2014, 6 Ob 187/14i). Ein Notariatsakt ist aber erforderlich, wenn jemand dem Partner etwas schenken will, ohne es sofort zu übergeben (§ 943 ABGB, § 1 NotAktG). Eine Unterhaltszusage, die den Haushalt oder die Kinderbetreuung abgelten soll, ist keine solche Schenkung.
Schriftlich sollte der Vertrag trotzdem sein, schon damit Sie seinen Inhalt später beweisen können. Bei der Übertragung von Liegenschaftseigentum sind zusätzlich die grundbuchs- und gegebenenfalls formrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Eigentum an einem Grundstück oder einer Wohnung wird erst mit der Eintragung im Grundbuch erworben (§ 431 ABGB). Ein vereinbartes Veräußerungsverbot können Lebensgefährten, anders als Ehegatten, nicht im Grundbuch eintragen lassen (§ 364c ABGB).
Wo der Vertrag an Grenzen stößt
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Höchstpersönliches: Verpflichtungen zu lebenslanger Treue, zur Kinderlosigkeit oder dazu, Kinder zu bekommen, sind sittenwidrig; auch eine Abrede über Verhütung ist unwirksam. Eine Pflicht zur Haushaltsführung lässt sich nicht einklagen.
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Knebelung: Ein Vertrag, der einen Partner extrem benachteiligt, kann nach § 879 ABGB nichtig sein.
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Kindesunterhalt: Vereinbarungen der Eltern dürfen den Unterhalt des Kindes nicht schmälern. Verpflichtet sich ein Elternteil, den anderen von dessen Unterhaltspflicht freizustellen, ist das außerhalb einer gerichtlichen Scheidungsfolgenregelung unwirksam (§ 231 Abs 4 ABGB) und bindet das Kind jedenfalls nicht.
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Obsorge und Kontakte: Die gemeinsame Obsorge unverheirateter Eltern entsteht nur durch Erklärung vor dem Standesamt, durch Vereinbarung vor Gericht oder durch gerichtliche Entscheidung (§ 177 ABGB). Eine bloß private Regelung der Kontakte ist nicht vollstreckbar, und das Gericht kann Vereinbarungen aufheben, die das Kindeswohl gefährden (§ 190 ABGB).
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Rechtsfolgen einer Ehe: Sie lassen sich durch einen Partnerschaftsvertrag nicht pauschal herbeiführen.
Zwei Irrtümer über den Partnerschaftsvertrag
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„Ein Partnerschaftsvertrag ist nur mit Notar gültig.“ Das trifft nicht zu. Einen Notariatsakt brauchen Sie nur in Sonderfällen, etwa bei einem Schenkungsversprechen ohne Übergabe.
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„Mit dem Vertrag erbt mein Partner.“ Auch das trifft nicht zu. Einen Erbvertrag können nur Ehegatten und eingetragene Partner schließen, Verlobte nur für den Fall der Heirat (§ 1249 ABGB). Lebensgefährten brauchen ein Testament in der gesetzlichen Form, etwa eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§§ 578 f ABGB). Bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft können letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Partners wegfallen, sofern kein abweichender Wille erkennbar ist (§ 725 ABGB).
Wann Sie den Vertrag anpassen sollten
Ein einmal unterschriebener Partnerschaftsvertrag passt nicht unbedingt auf Dauer. Überprüfen Sie ihn, wenn ein Kind zur Welt kommt, ein Partner seine Arbeitszeit reduziert, Sie gemeinsam eine Immobilie kaufen oder einer von Ihnen eine größere Erbschaft macht.
Praxishinweis: Legen Sie dem Vertrag eine Liste der mitgebrachten und der gemeinsam angeschafften Gegenstände bei und bewahren Sie Belege für größere Zahlungen auf. Unterschreiben Sie beide jede Änderung mit Datum. Lassen Sie Vertrag und Testament gemeinsam anwaltlich prüfen, damit sie zueinander passen.
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Häufige Fragen zum Partnerschaftsvertrag
Nein. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei gültig. Ein Notariatsakt ist nur in Sonderfällen nötig, etwa wenn ein Partner dem anderen etwas schenken will, ohne es sofort zu übergeben. Schriftlich sollte der Vertrag aber jedenfalls sein.
Ja. Lebensgefährten können einander Unterhalt zusagen, auch für die Zeit nach einer Trennung. Das sollte ausdrücklich geregelt werden, und die Verpflichtung darf den Zahlenden nicht in seiner Existenz bedrohen.
Nein. Der Vertrag ersetzt kein Testament. Lebensgefährten können keinen Erbvertrag schließen. Wer dem Partner Vermögen hinterlassen möchte, muss eine letztwillige Verfügung in der gesetzlichen Form errichten.
Nicht verbindlich. Die gemeinsame Obsorge entsteht nur durch Erklärung vor dem Standesamt, durch Vereinbarung vor Gericht oder durch gerichtliche Entscheidung. Eine private Regelung der Kontakte ist nicht vollstreckbar.
Immer dann, wenn sich Ihre Lebensumstände wesentlich ändern, etwa bei der Geburt eines Kindes, beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie oder wenn ein Partner seine Arbeitszeit reduziert.