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Das Kontaktrecht je nach Alter des Kindes

Kurz erklärt

Für die Häufigkeit und Dauer persönlicher Kontakte kennt das Gesetz keine starren Altersstufen. Nach § 187 ABGB haben das Kind und jeder Elternteil ein Recht auf regelmäßige Kontakte, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Besonders zu berücksichtigen sind Alter, Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung.

Die Kontakte sollen möglichst Freizeit und Betreuung im Alltag umfassen. Eine tragfähige Regelung muss deshalb zum Alltag des Kindes passen, vom Kindergartenalter bis zur Jugend – einschließlich Ferien, Feiertagen und Kontakten auf Distanz.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Ein Recht des Kindes und beider Eltern

Persönliche Kontakte dienen nicht bloß dem Interesse des getrennt lebenden Elternteils. Sie sind auch ein eigenes Recht des Kindes. Jeder Elternteil ist auch verpflichtet, eine persönliche Beziehung zum Kind zu pflegen (§ 186 ABGB). Das gilt unabhängig davon, ob ein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.

Der Gesetzgeber hat den Begriff „Besuchsrecht“ bewusst durch „persönliche Kontakte“ ersetzt. Der Elternteil soll nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden, sondern am Leben des Kindes teilhaben (OGH 21.3.2018, 9 Ob 46/17f).

Keine Altersstaffel im Gesetz – diese Kriterien zählen

Wie häufig und wie lange Kontakte sinnvoll sind, richtet sich nach dem Kindeswohl und den Umständen der jeweiligen Familie. Besonders ins Gewicht fallen:

  • das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes;

  • die Bindung zum Elternteil und wie intensiv der Kontakt bisher war;

  • die Entfernung zwischen den Wohnorten und die Fahrzeiten;

  • der Betreuungsalltag, Kindergarten, Schule und Freizeitaktivitäten;

  • die Wünsche des Kindes, die mit zunehmendem Alter mehr Gewicht erhalten.

Hinzu kommt das sogenannte Wohlverhaltensgebot (§ 159 ABGB): Beide Eltern müssen alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil erschwert. Beide Eltern sollen das Kind altersgerecht auf Kontakte vorbereiten und vermeidbare Loyalitätskonflikte verhindern.

Freizeit und Alltag: Was das Gesetz meint

Seit der Reform 2013 sollen die Kontakte möglichst sowohl Freizeit als auch Betreuung im Alltag umfassen. Der Elternteil soll also nicht nur Ausflüge machen, sondern auch beim Lernen oder bei der Hausübung unterstützen. Das entlastet zugleich den hauptsächlich betreuenden Elternteil. Kontakte können daher auch unter der Woche stattfinden.

Die ältere Rechtsprechung zum „Besuchsrecht“ lässt sich deshalb nicht unkritisch fortschreiben. Grundsätzlich holt der kontaktberechtigte Elternteil das Kind ab, bringt es zurück und trägt die Kosten der Kontakte; bei großer Entfernung sind abweichende Lösungen möglich.

Was sich mit dem Alter des Kindes ändert

Das Alter ist vor allem für Abstand und Dauer der Kontakte wichtig. Bei Kleinkindern sind häufigere, dafür kürzere Kontakte zu bevorzugen (OGH 3.12.2002, 5 Ob 243/02z). Bei zu großen Abständen kann sich das Kind entfremden; allzu lange einzelne Kontakte können es dagegen überfordern.

Bei Schulkindern befürwortet die Rechtsprechung längere Kontakte mit Übernachtung und eine Ferienregelung. In älteren Entscheidungen wurden bei Kindern ab etwa dem sechsten Lebensjahr auch Wochenendkontakte mit Übernachtung und Ferienkontakte als Orientierung herangezogen (OGH 15.4.1998, 3 Ob 83/98x). Häufig wird dafür jedes zweite Wochenende vereinbart – ein Praxisbeispiel, aber keine Vorgabe.

Bei Jugendlichen steht ihr eigener Wille stärker im Vordergrund. Lehnt ein mindestens 14-jähriges Kind Kontakte ausdrücklich ab, muss das Gericht zunächst über die Rechtslage aufklären und eine gütliche Einigung versuchen. Bleibt dies erfolglos, ist ein Antrag auf Kontaktregelung ohne weitere Sachprüfung abzuweisen; von der Fortsetzung der Durchsetzung ist abzusehen (§ 108 AußStrG). Was gilt, wenn ein Kind nicht mehr zum anderen Elternteil möchte, erläutern wir im Beitrag Wenn das Kind einen Elternteil ablehnt.

Ferien, Feiertage und Übernachtungen

Ein Ferienkontaktrecht setzt eine tragfähige Beziehung und regelmäßige Kontakte voraus. Ältere Entscheidungen nannten etwa zwei bis drei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter als Anhaltspunkte. Das sind keine heute verbindlichen Vorgaben. Ferien, Feiertage und Geburtstage sind nach dem Kindeswohl und den familiären Möglichkeiten zu regeln. Eltern können einvernehmlich anderes vereinbaren, etwa einen jährlichen Wechsel.

Ausgefallene Termine werden nur ausnahmsweise nachgeholt, vor allem wenn sonst eine Entfremdung droht. Versäumt der kontaktberechtigte Elternteil einen Termin, entfällt er in der Regel ersatzlos.

Telefon, Video und Nachrichten

Persönliche Kontakte umfassen auch Telefonate, Briefe, E-Mails und Videotelefonie. Sie sind vor allem bei großer Entfernung wichtig, wenn Treffen nur selten möglich sind. Damit der Tagesablauf des Kindes nicht gestört wird, sollten Tageszeit und Dauer festgelegt werden.

Emma und Paul: zwei Altersstufen, eine Familie

Julia und Stefan haben sich getrennt. Emma ist drei Jahre alt, Paul zehn; beide leben hauptsächlich bei Julia, Stefan wohnt im Nachbarbezirk. Die Eltern vereinbaren für Paul jedes zweite Wochenende mit Übernachtung und einen Nachmittag pro Woche mit Hausübung. Emma sieht ihren Vater zunächst zweimal pro Woche für einige Stunden, vorerst ohne Übernachtung. Nach einem Jahr wollen sie Emmas Kontakte schrittweise an die ihres Bruders angleichen.

Das ist eine mögliche Lösung, kein gesetzlicher Standard. Sie zeigt aber, dass Geschwister unterschiedliche Regelungen haben können.

Drei Irrtümer über die Dauer der Kontakte

  • „Das Besuchsrecht ist immer jedes zweite Wochenende.“ Ein solches Schema gibt es im Gesetz nicht. Maßgeblich sind das Kindeswohl und die Umstände der Familie.

  • „Ein Kind muss immer mitgehen, egal wie alt es ist.“ Ab 14 Jahren ist eine ausdrückliche Kontaktablehnung nach den besonderen Voraussetzungen des § 108 AußStrG zu beachten; auch die Wünsche jüngerer Kinder haben Gewicht.

  • „Jeder ausgefallene Termin wird nachgeholt.“ Ersatztermine gibt es nur ausnahmsweise.

Vereinbarung, gerichtliche Regelung und Anpassung

Das Gesetz setzt zuerst auf eine einvernehmliche Regelung. Eine bloß private Vereinbarung ist allerdings nicht vollstreckbar. Wird sie vor Gericht geschlossen, braucht sie keine gesonderte Genehmigung (§ 190 Abs 2 ABGB). Einigen sich die Eltern nicht, regelt das Gericht auf Antrag die Kontakte; der Antrag muss die gewünschte Dauer enthalten. Ab 14 Jahren kann auch das Kind selbst einen Antrag stellen.

Was für ein Kleinkind passt, passt für ein Schulkind oft nicht mehr. Deshalb gehört eine bestehende Kontaktregelung von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand. Gelingt keine neue Vereinbarung, kann das Gericht erneut angerufen werden. Wirken sich ausgedehnte Kontakte auf den Unterhalt aus, lesen Sie dazu unser Rechenbeispiel zum Kindesunterhalt.

Praxishinweis: Halten Sie Ihre Absprachen schriftlich fest: Wochenrhythmus, Übergabeort und Uhrzeit, Ferien, Feiertage, Geburtstage, Telefonzeiten und was bei Krankheit gilt. Vereinbaren Sie einen Termin, an dem Sie die Regelung überprüfen, etwa vor Schulbeginn. Eine Mediatorin oder Ihre Anwältin kann helfen, eine tragfähige Vereinbarung zu formulieren.

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Häufige Fragen zum Umfang des Kontaktrechts

Gibt es gesetzliche Besuchszeiten je nach Alter?

Nein. Das Gesetz verlangt regelmäßige Kontakte, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Alter, Wünsche des Kindes und die bisherige Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.

Wie oft sollte ein Kleinkind den anderen Elternteil sehen?

Bei Kleinkindern bevorzugt die Rechtsprechung häufigere, dafür kürzere Kontakte. So lässt sich Entfremdung vermeiden, ohne das Kind zu überfordern.

Hat der andere Elternteil auch in den Ferien Anspruch auf Kontakt?

In der Regel ja, wenn eine tragfähige Beziehung und regelmäßige Kontakte bestehen. Ältere Entscheidungen nennen zwei bis drei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter als Orientierung; eine gesetzliche Dauer gibt es nicht.

Zählen Telefonate und Videoanrufe zum Kontaktrecht?

Ja. Sie gehören zu den persönlichen Kontakten und sind vor allem bei großer Entfernung wichtig. Tageszeit und Dauer sollten festgelegt werden.

Kann eine Kontaktregelung später geändert werden?

Ja. Die Eltern können jederzeit eine neue Vereinbarung treffen. Gelingt das nicht, kann das Gericht die Kontakte auf Antrag neu regeln.

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