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Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen? Ein Rechenbeispiel

Kurz erklärt

Kindesunterhalt wird in Österreich meist anhand des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens und des Alters des Kindes berechnet. Die üblichen Ausgangswerte betragen 16, 18, 20 oder 22 Prozent.

Weitere Unterhaltspflichten, tatsächliche Betreuung, eigenes Einkommen des Kindes und besonderer Bedarf können das Ergebnis verändern. Die Prozentsätze stammen aus der Rechtsprechung und sind keine starre gesetzliche Formel. An einem Beispiel mit zwei Kindern zeigen wir, wie die Rechnung funktioniert und an welchen Stellen eine individuelle Prüfung wichtig ist. So können Sie Forderungen besser einordnen und eine verlässliche Regelung vorbereiten.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Wer Unterhalt zahlt – und warum

Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (§ 231 ABGB). Wer das Kind im eigenen Haushalt betreut, leistet seinen Beitrag grundsätzlich durch Pflege und Versorgung, also Naturalunterhalt. Der andere zahlt regelmäßig Geldunterhalt. Der Anspruch gehört dem Kind und dient seinen Bedürfnissen; er ist kein eigener Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils. Bei besonderen Betreuungs- oder Einkommensverhältnissen können sich zusätzliche Fragen stellen.

Das Gesetz enthält keine Formel für die Höhe. Die Gerichte arbeiten aber seit Jahrzehnten mit der sogenannten Prozentsatzmethode. Sie ist kein starres Rechenwerk, sondern eine Orientierungshilfe, von der im Einzelfall abgewichen werden kann. In der Praxis ist sie dennoch fast immer der Ausgangspunkt – und wer sie kennt, kann eine Forderung oder ein Angebot realistisch einschätzen.

Schritt 1: die Bemessungsgrundlage

Ausgangspunkt ist das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Bei regelmäßigem Erwerbseinkommen werden die jährlichen Nettobezüge einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld durch zwölf geteilt. Auch Sachbezüge, variable Bezüge oder andere Einkünfte können relevant sein. Familienbeihilfe, Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag erhöhen die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht. Bei volljährigen Kindern sind steuerliche Besonderheiten gesondert zu prüfen; das folgende Beispiel betrifft Minderjährige.

Unser vereinfachtes Rechenbeispiel: Markus erhält 2.800 Euro netto vierzehnmal jährlich. Wir nehmen an, dass auch beide Sonderzahlungen tatsächlich jeweils 2.800 Euro netto betragen und keine weiteren relevanten Bezüge vorliegen. Das ergibt 39.200 Euro im Jahr und eine monatliche Bemessungsgrundlage von 3.266,67 Euro. In einer echten Berechnung werden die tatsächlichen Nettosonderzahlungen herangezogen, weil sie vom laufenden Monatsbezug abweichen können.

Bei Selbstständigen werden häufig die Ergebnisse mehrerer Jahre, regelmäßig der letzten drei, betrachtet. Steuerlicher Gewinn und unterhaltsrechtliches Einkommen sind aber nicht zwingend gleich. Wer seine Erwerbsmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund nicht nutzt, kann auf ein tatsächlich erzielbares höheres Einkommen angespannt werden. Maßgeblich sind die konkrete Situation und zumutbare Möglichkeiten; eine rein theoretische Einkommensannahme genügt nicht.

Schritt 2: der Prozentsatz nach Alter

Die Rechtsprechung verwendet als Ausgangswerte folgende Prozentsätze. Der Geburtstag, mit dem die nächste Altersstufe erreicht wird, ist dabei zu berücksichtigen:

Alter des KindesProzentsatz
unter 6 Jahren16 %
ab 6 bis unter 10 Jahren18 %
ab 10 bis unter 15 Jahren20 %
ab 15 Jahren22 %

Im Beispiel: Markus hat zwei Kinder, die nach der Trennung bei ihrer Mutter leben: Anna ist sieben Jahre alt, Ben zwölf. Für Anna gilt damit ein Ausgangswert von 18 Prozent, für Ben von 20 Prozent.

Schritt 3: Abzüge für weitere Unterhaltspflichten

Für weitere Unterhaltspflichten werden häufig folgende Abschläge berücksichtigt: ein Prozentpunkt für jedes weitere Kind unter zehn Jahren, zwei Prozentpunkte für jedes weitere Kind ab zehn Jahren und bis zu drei Prozentpunkte für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder früheren Ehegatten. Dessen eigene Einkünfte beeinflussen den Abschlag. Es handelt sich um Richtwerte; im Einzelfall ist zu prüfen, welche Pflichten tatsächlich bestehen.

Im Beispiel: Für Anna ist Ben ein weiteres Kind über zehn Jahren – ihr Prozentsatz sinkt von 18 auf 16 Prozent. Für Ben ist Anna ein weiteres Kind unter zehn Jahren – sein Prozentsatz sinkt von 20 auf 19 Prozent. Daraus ergibt sich:

  • Anna: 16 % von 3.266,67 Euro = 522,67 Euro monatlich

  • Ben: 19 % von 3.266,67 Euro = 620,67 Euro monatlich

Ohne weitere Unterhaltspflichten oder Besonderheiten ergibt das insgesamt 1.143,34 Euro monatlich. Bei minderjährigen Kindern wird der Betrag regelmäßig im Voraus an deren vertretungsberechtigten Elternteil gezahlt. Der Anspruch steht dabei Anna und Ben zu. Sonderbedarf und eine abweichende Betreuung sind in dieser Grundrechnung noch nicht berücksichtigt.

Schritt 4: Abzug bei überdurchschnittlicher Betreuung

Übliche Kontakte, etwa jedes zweite Wochenende und Ferienzeiten, führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung. Geht die tatsächliche Betreuung erheblich darüber hinaus und entlastet sie den anderen Haushalt, kommt ein Abschlag in Betracht. Die Rechtsprechung verwendet als grobe Orientierung teilweise rund zehn Prozent des Unterhaltsbetrags je zusätzlichem wöchentlichen Betreuungstag. Das ist kein automatischer Rabatt pro Besuch oder Übernachtung. Umfang, Regelmäßigkeit und tatsächlich übernommene Versorgung sind entscheidend (OGH 4 Ob 45/19z).

Nur als Rechenillustration: Wäre im Beispiel ein Abschlag von zehn Prozent gerechtfertigt, ergäben sich für Anna 470,40 Euro und für Ben 558,60 Euro. Ob eine zusätzliche Betreuung am Mittwoch diesen Abschlag trägt, muss anhand des gesamten Modells beurteilt werden. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung und Naturalleistung gelten eigene Regeln. Ähnliche Einkommen können dann zum Wegfall des Geldunterhalts führen; bei erheblichen Unterschieden kann ein Ausgleich verbleiben.

Obergrenze, Sonderbedarf und eigenes Einkommen

Bei hohem Einkommen prüfen die Gerichte, ob die volle Ausschöpfung der Prozentsätze zu einer dem Kindeswohl nicht förderlichen Überalimentierung führt. Als Orientierung dient häufig das Zwei- bis Zweieinhalbfache des altersabhängigen Regelbedarfs. Das ist keine feste gesetzliche Obergrenze; der OGH betont die Einzelfallprüfung auch in jüngerer Rechtsprechung (OGH 3 Ob 75/26i). Regelbedarfssätze werden jährlich angepasst. Die Beispielbeträge setzen keine besondere Deckelung voraus.

Sonderbedarf kann zusätzliche Ansprüche begründen, etwa wegen notwendiger medizinischer Behandlung oder besonderer Ausbildung. Nicht jede Zahnspange, Therapie oder Ausbildung löst automatisch eine zusätzliche Zahlung aus. Zu prüfen sind Notwendigkeit, Kostenerstattung, Deckung durch laufenden Unterhalt und Leistungsfähigkeit. Eine pauschale hälftige Teilung gibt es nicht. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa Lehrlingseinkommen, können den Anspruch mindern; notwendige Ausbildungskosten und der Bedarf bleiben zu berücksichtigen.

Wie lange Unterhalt zu zahlen ist

Die Unterhaltspflicht endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit, nicht automatisch am 18. Geburtstag. Während einer angemessenen, ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung kann der Anspruch weiterbestehen. Unterbrechungen, Ausbildungswechsel und eigene Einkünfte sind im Einzelfall zu beurteilen. Volljährige Kinder machen ihren Anspruch grundsätzlich selbst geltend und erhalten Zahlungen regelmäßig direkt. Der Ausgangsprozentsatz ab 15 Jahren gilt weiterhin; Betreuung und Leistungsfähigkeit können das Ergebnis beeinflussen.

Einigen statt streiten

Eine nachvollziehbare Unterhaltsregelung schafft Sicherheit. Ein vor Gericht geschlossener Unterhaltsvergleich braucht nach § 190 Abs 3 ABGB keine gesonderte Genehmigung und ist für den Verpflichteten verbindlich. Für außergerichtliche Vereinbarungen über den Unterhalt Minderjähriger kann eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein; der Kinder- und Jugendhilfeträger kann ebenfalls vollstreckbare Vereinbarungen ermöglichen. Ein Verzicht zulasten des Kindes ist unwirksam. Wesentliche spätere Änderungen können eine Neubemessung rechtfertigen. Ein bestehender Titel sollte nicht eigenmächtig unterschritten werden.

Was das für Sie bedeutet

Wer den Kindesunterhalt selbst berechnen möchte, erhält mit der Prozentmethode eine erste Einschätzung. Schulden werden nicht automatisch vollständig abgezogen; besondere Ausgaben und Sonderbedarf sind gesondert zu prüfen. Unser Unterhaltsrechner bietet eine Orientierung. Mehr dazu auf unserer Seite zum Unterhalt.

Praxishinweis: Für einen belastbaren Betrag braucht es die tatsächlichen Einkommensunterlagen und das konkrete Betreuungsmodell.

Bleiben Zahlungen aus, kommen gerichtliche Durchsetzung und Exekution in Betracht. Für minderjährige Kinder kann unter gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser wird nicht automatisch gewährt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann bei der Durchsetzung unterstützen.

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Häufige Fragen zur Berechnung des Kindesunterhalts

Von welchem Einkommen wird der Kindesunterhalt berechnet?

Grundsätzlich vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen einschließlich tatsächlicher Sonderzahlungen, auf einen monatlichen Durchschnitt umgelegt. Andere Einkünfte und Sachbezüge können hinzukommen. Familienbeihilfe, Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag erhöhen die Grundlage grundsätzlich nicht; das Beispiel betrifft minderjährige Kinder.

Welche Prozentsätze gelten beim Kindesunterhalt?

Als Ausgangswerte gelten 16 Prozent bis zum 6. Geburtstag, 18 Prozent ab 6 bis unter 10, 20 Prozent ab 10 bis unter 15 und 22 Prozent ab 15 Jahren. Weitere Unterhaltspflichten und andere Besonderheiten können den Betrag ändern. Die Werte sind Richtlinien der Rechtsprechung.

Was ändert sich, wenn ich für mehrere Kinder Unterhalt zahle?

Die Prozentsätze sinken: für jedes weitere Kind unter zehn Jahren um einen Prozentpunkt, für jedes weitere Kind ab zehn Jahren um zwei Prozentpunkte. Für einen unterhaltsberechtigten (Ex-)Ehegatten werden bis zu drei Prozentpunkte abgezogen.

Zahle ich weniger, wenn das Kind öfter bei mir ist?

Zusätzliche tatsächliche Betreuung kann den Geldunterhalt verringern, wenn sie über das Übliche hinausgeht und den anderen Haushalt entlastet. Rund zehn Prozent je zusätzlichem wöchentlichen Betreuungstag sind nur eine grobe Orientierung. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung und Versorgung gelten eigene Grundsätze.

Gibt es eine Obergrenze für den Kindesunterhalt?

Es gibt keine starre gesetzliche Obergrenze. Bei hohem Einkommen dient häufig das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfs als Orientierung, um eine Überalimentierung zu vermeiden. Die konkrete Grenze und möglicher Sonderbedarf hängen vom Einzelfall ab.

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