Kurz erklärt
Das Gericht überträgt einem Elternteil die alleinige Obsorge insbesondere dann, wenn sie dem Kindeswohl besser entspricht als die Obsorge beider Eltern. Nach einer Scheidung oder Trennung bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich bestehen (§ 179 ABGB). Wer die alleinige Obsorge beantragen will, stellt einen Antrag nach § 180 ABGB beim Pflegschaftsgericht.
Wesentlich ist, ob die Eltern das für gemeinsame Entscheidungen erforderliche Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation aufbringen können. Nicht jeder Streit rechtfertigt deshalb eine Änderung. Maßgeblich sind seine Folgen für das Kind.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Ausgangslage: Die gemeinsame Obsorge bleibt bestehen
Die Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, die Verwaltung des Vermögens und die gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 158 ABGB). Waren beide Eltern damit betraut, ändert eine Scheidung oder die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft daran zunächst nichts. Die Eltern müssen aber vor Gericht vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 179 Abs 2 ABGB).
Ebenso können die Eltern vor Gericht vereinbaren, dass ein Elternteil allein die Obsorge erhält oder die Obsorge des anderen auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Hatte bei unverheirateten Eltern nur ein Elternteil die Obsorge, bleibt es nach der Trennung dabei. Wie unverheiratete Eltern die gemeinsame Obsorge erlangen, erläutern wir in unserem Beitrag Gemeinsame Obsorge für unverheiratete Eltern.
Der Antrag auf alleinige Obsorge
Einigen sich die Eltern nicht, entscheidet das Gericht. Das Gesetz kennt zwei Konstellationen: Die Eltern erzielen nach der Trennung keine Einigung über Obsorge oder hauptsächliche Betreuung (§ 180 Abs 1 Z 1 ABGB), oder ein Elternteil beantragt die Änderung der bisherigen Regelung, etwa die Übertragung der alleinigen Obsorge (§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB). Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 109 Abs 1 JN).
Eine Gefährdung des Kindeswohls ist für einen solchen Antrag seit dem Jahr 2013 nicht mehr erforderlich. Umgekehrt kann das Gericht die Obsorge beider Eltern auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile anordnen oder beibehalten. Maßgeblich ist nicht, was ein Elternteil möchte, sondern was dem Kind dient.
Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung
Bevor das Gericht endgültig entscheidet, kann es eine befristete Erprobungsphase anordnen, die das Gesetz „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ nennt. Sie ist zunächst auf sechs Monate angelegt. Die bisherige Obsorge bleibt aufrecht; ein Elternteil betreut das Kind hauptsächlich, der andere erhält ein großzügiges Kontaktrecht, das auch die Betreuung im Alltag umfasst. Zugleich werden die Details der Kontakte, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhalt festgelegt.
Nach Ablauf der sechs Monate entscheidet das Gericht auf Grundlage der gemachten Erfahrungen, einschließlich der Unterhaltsleistung. Es kann die Phase verlängern, etwa um ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zwingend ist die Probezeit nicht: Ist die Beziehung der Eltern so gestört, dass ihre Auseinandersetzungen dem Kind erheblich schaden, unterbleibt sie.
Worauf das Gericht achtet: das Wohl des Kindes
Leitender Maßstab ist das Kindeswohl, für das § 138 ABGB einen nicht abschließenden Kriterienkatalog enthält. Für Obsorgeentscheidungen sind unter anderem wichtig:
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verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Eltern und sichere Bindungen;
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die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen;
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die Meinung des Kindes, je nach seinem Verständnis;
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der Schutz vor Gewalt und die Lebensverhältnisse von Kind und Eltern.
Das Gericht bezieht auch die bisherige Betreuungskontinuität und die Bindungstoleranz ein, also die Bereitschaft, Kontakte zum anderen Elternteil zuzulassen. Einen absoluten Vorrang der Mutter bei Kleinkindern gibt es nach der Rechtsprechung nicht. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht haben seine Wünsche. Das Gericht beurteilt nicht nur die momentane Lage, sondern auch die voraussichtliche Entwicklung.
Der Maßstab: Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation
Die gemeinsame Obsorge soll dem Kindeswohl dienen und ist kein Selbstzweck. Sie setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft dazu voraus (OGH 24.3.2022, 3 Ob 28/22x). Die Eltern müssen Informationen sachlich austauschen und gemeinsam Entschlüsse fassen können. Auf welchem Weg sie kommunizieren, ist nicht entscheidend.
Bevor das Gericht von der gemeinsamen Obsorge abweicht, muss es prüfen, ob Maßnahmen wie eine Familien- oder Erziehungsberatung die Gesprächsbasis verbessern können (§ 107 Abs 3 AußStrG; OGH 26.1.2018, 8 Ob 152/17m).
Sarah und David haben einen siebenjährigen Sohn namens Felix, der hauptsächlich bei Sarah lebt. Über Schulwahl und Sportverein streiten sie heftig, Nachrichten tauschen sie nur noch schriftlich aus. Solange sie Informationen austauschen und letztlich Entscheidungen treffen, kann eine Beratung näherliegen als die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge. Blockieren die Eltern dagegen über Monate wichtige Entscheidungen und gerät Felix dadurch in einen Loyalitätskonflikt, kann die alleinige Obsorge eines Elternteils dem Kindeswohl besser entsprechen.
Was für die alleinige Obsorge nicht genügt
Drei Argumente genügen für sich genommen nicht:
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„Wer das Kind hauptsächlich betreut, bekommt automatisch die alleinige Obsorge.“ Hauptaufenthalt und Obsorge sind zu trennen. Der betreuende Elternteil muss zwar die volle Obsorge haben, der andere kann sie aber ebenso behalten.
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„Wenn ich die gemeinsame Obsorge ablehne, muss das Gericht sie beenden.“ Die Ablehnung durch einen Elternteil allein reicht nicht; das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl.
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„Jeder Konflikt ist ein Grund für eine Änderung.“ Schwierigkeiten bei der Verarbeitung der Trennung ohne akuten Handlungsbedarf und der bloße Vergleich, bei welchem Elternteil das Kind etwas bessere Chancen hätte, rechtfertigen keine Neuregelung (OGH 29.5.2019, 7 Ob 77/19b).
Abgrenzung: Entziehung der Obsorge bei Gefährdung
Davon zu unterscheiden ist die Entziehung der Obsorge nach § 181 ABGB. Gefährdet ein Elternteil das Wohl des Kindes, etwa durch Gewalt oder grobe Vernachlässigung, muss das Gericht auch von Amts wegen einschreiten. Die Entziehung ist das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Sicherung des Kindeswohls notwendig ist (§ 182 ABGB).
Welche Rechte ohne Obsorge bleiben
Auch ohne Obsorge bestehen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind. Kind und Elternteil haben das Recht auf persönliche Kontakte (§ 187 ABGB). Der Elternteil ohne Obsorge ist über wichtige Angelegenheiten zu informieren, etwa schwere Erkrankungen, Schulerfolg oder einen Umzug, und kann sich dazu äußern (§ 189 ABGB). Seine Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn sie dem Kindeswohl besser entspricht. Ein Mitbestimmungsrecht, etwa bei der Schulwahl, hat er nicht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann er das Kind vertreten, solange es sich rechtmäßig bei ihm aufhält.
Wie Sie sich auf das Verfahren vorbereiten
Im Verfahren klärt häufig die Familiengerichtshilfe zu Beginn, ob eine Einigung möglich ist (§ 106a AußStrG). Das Kind wird in der Regel persönlich angehört (§ 105 AußStrG). Auch eine gerichtliche Regelung kann angepasst werden: Ändern sich die Verhältnisse maßgeblich, kann jeder Elternteil eine Neuregelung beantragen (§ 180 Abs 3 ABGB).
Praxishinweis: Halten Sie wichtige Absprachen und Anfragen an den anderen Elternteil schriftlich und sachlich fest, mit Datum und Antwort. Äußern Sie sich vor dem Kind nicht abwertend über den anderen Elternteil und ermöglichen Sie vereinbarte Kontakte. Prüfen Sie ernsthaft, ob eine angebotene Beratung die Verständigung verbessern kann. Ihre Anwältin kann mit Ihnen klären, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat oder ob eine Vereinbarung der bessere Weg ist.
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Häufige Fragen zur alleinigen Obsorge
Ja. Waren beide Eltern mit der Obsorge betraut, bleibt sie grundsätzlich aufrecht. Die Eltern müssen aber vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
Wenn die Alleinobsorge nach den Umständen des Einzelfalls dem Kindeswohl besser entspricht. Das ist vor allem der Fall, wenn ein Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern fehlt und auch Beratung keine Besserung erwarten lässt.
Nein. Für einen Antrag nach § 180 ABGB genügt, dass die Alleinobsorge dem Kindeswohl besser dient. Eine Gefährdung ist nur für die Entziehung der Obsorge nach § 181 ABGB erforderlich.
Eine sechsmonatige Probezeit, die das Gericht anordnen kann. Ein Elternteil betreut das Kind hauptsächlich, der andere erhält ein großzügiges Kontaktrecht; danach entscheidet das Gericht endgültig.
Er hat das Recht auf persönliche Kontakte und ist über wichtige Angelegenheiten des Kindes zu informieren. Er kann sich dazu äußern und das Kind in Alltagsangelegenheiten vertreten, solange es bei ihm ist.