Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf eine Unterhaltspflicht
Kurz erklärt
Welche Auswirkungen Arbeitslosigkeit auf eine Unterhaltspflicht hat, hängt vor allem davon ab, warum Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben. Wer unverschuldet arbeitslos wird, muss in der Regel weniger Unterhalt zahlen, weil sich der Unterhalt nach dem tatsächlichen (nun verringerten) Einkommen richtet. Als Einkommen zählt dann in der Regel das Arbeitslosengeld. Der Unterhalt wird allerdings nicht von selbst herabgesetzt: Solange der bisherige Unterhaltstitel besteht, schulden Sie den darin festgesetzten Betrag. Dagegen schützt ein Antrag auf Neufestsetzung des Unterhalts. Wer hingegen seinen Job leichtfertig aufgibt oder sich nicht ernsthaft um neue Arbeit bemüht, wird nach dem sogenannten Anspannungsgrundsatz so behandelt, als verdiente er unverändert weiter (RIS-Justiz RS0047686).
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Unterhalt richtet sich nach Ihrer Leistungsfähigkeit
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, muss meist mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Doch was bedeutet die Arbeitslosigkeit für bestehende Unterhaltspflichten? Sinkt mit dem Einkommen automatisch auch der Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt? Das österreichische Unterhaltsrecht berücksichtigt zwar eine verringerte Leistungsfähigkeit, verlangt von Unterhaltspflichtigen aber auch, ihre Erwerbsmöglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen. Entscheidend ist daher nicht nur, wie viel Sie tatsächlich verdienen, sondern auch, wie viel Sie verdienen könnten.
Eltern haben zum Unterhalt ihrer Kinder „nach ihren Kräften“ beizutragen (§ 231 ABGB). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das Nettoeinkommen. Verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz und sinken dadurch Ihre Einkünfte, kann sich auch die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt verringern. Während der Arbeitslosigkeit tritt regelmäßig das Arbeitslosengeld an die Stelle des bisherigen Arbeitseinkommens.
Allerdings ist das tatsächlich bezogene Einkommen nicht immer ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung müssen Unterhaltspflichtige ihre Fähigkeiten und insbesondere ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Wer zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nicht ausschöpft, kann so behandelt werden, als würde er jene Einkünfte erzielen, die bei entsprechender Anstrengung erreichbar wären. Juristen sprechen vom Anspannungsgrundsatz (RIS-Justiz RS0047686).
Maßstab ist dabei das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils in vergleichbarer Lebenslage (RIS-Justiz RS0047421). Freiwillige Veränderungen der eigenen Lebensverhältnisse, die zu einer Verringerung des Unterhalts führen, sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch ein verantwortungsbewusster Elternteil bei aufrechter Familiengemeinschaft vorgenommen hätte (RIS-Justiz RS0047590).
Dieser Grundsatz gilt nicht nur beim Kindesunterhalt, sondern grundsätzlich auch beim Unterhalt für einen früheren Ehegatten, etwa nach § 66 EheG (RIS-Justiz RS0057388). Auch hier kann Arbeitslosigkeit eine Herabsetzung rechtfertigen, sofern sich der Unterhaltspflichtige ausreichend um eine neue Beschäftigung bemüht. Wurde der Unterhalt hingegen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, kommt es zusätzlich auf deren Inhalt und die vereinbarten Anpassungsmöglichkeiten an.
Wann sinkt der Unterhalt bei Arbeitslosigkeit?
Nicht jede Arbeitslosigkeit führt automatisch zu einer Herabsetzung des Unterhalts. Entscheidend ist insbesondere, weshalb das Dienstverhältnis beendet wurde und ob Sie Ihre verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten ausreichend nutzen. Dabei sind vor allem folgende Situationen zu unterscheiden:
-
Kündigung durch den Arbeitgeber, Insolvenz oder gesundheitliche Gründe: Ist der Arbeitsplatzverlust unverschuldet und lässt sich vorerst keine vergleichbare Beschäftigung finden, kann grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen einschließlich des Arbeitslosengeldes herangezogen werden.
-
Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung ohne nachvollziehbaren Grund: Wer freiwillig auf ein gesichertes Einkommen verzichtet, riskiert, weiterhin an einem zumutbar erzielbaren höheren Einkommen gemessen zu werden.
-
Längere Arbeitslosigkeit ohne ausreichende Bewerbungsbemühungen: Wer sich nicht ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemüht, kann auf jenes Einkommen angespannt werden, das bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erreichbar wäre.
Das Gericht berücksichtigt dabei Ihre Ausbildung, Berufserfahrung, Ihr Alter, Ihren Gesundheitszustand und die tatsächlichen Chancen am Arbeitsmarkt. Auch für die Suche nach einer neuen Beschäftigung muss eine angemessene Zeit eingeräumt werden.
Eigenkündigung, Jobwechsel oder Selbstständigkeit: Was bedeutet das für den Unterhalt?
Wer seinen bisherigen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, eine Ausbildung beginnt oder sich selbstständig machen möchte, sollte die unterhaltsrechtlichen Folgen sorgfältig abwägen. Denn eine berufliche Neuorientierung rechtfertigt nicht ohne Weiteres, dass Kinder oder unterhaltsberechtigte Ehegatten dauerhaft weniger Unterhalt erhalten.
Eine Besonderheit gilt bei der Gründung eines Unternehmens. Die Rechtsprechung erkennt an, dass eine selbstständige Tätigkeit Zeit benötigt, um wirtschaftlich erfolgreich zu werden. Ist der Schritt in die Selbstständigkeit unter Berücksichtigung der Umstände gerechtfertigt, kann daher eine angemessene Anlaufphase zugestanden werden, während der auch vorübergehend geringere Unterhaltsleistungen hinzunehmen sind (RIS-Justiz RS0047528).
Diese Übergangszeit ist allerdings nicht unbegrenzt. Bleiben die Einkünfte dauerhaft hinter den zumutbar erzielbaren Möglichkeiten zurück, kann eine Anspannung auf ein höheres Einkommen erfolgen. Unter Umständen muss sich der Unterhaltspflichtige dann wieder um eine vergleichbare unselbstständige Beschäftigung bemühen.
Abfertigung, Ersparnisse und Nebeneinkünfte
Bei der Berechnung des Unterhalts kommt es nicht ausschließlich auf das laufende Arbeitslosengeld an. Auch Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses erhalten, können die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen. Dazu zählen insbesondere Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen. Solche Zahlungen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wobei ihre zeitliche Zuordnung von der Art der Leistung und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Sie können dazu führen, dass sich der Unterhalt trotz Arbeitslosigkeit zunächst nicht oder nur teilweise verringert.
Auch Nebeneinkünfte und ein zulässiger Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit fließen grundsätzlich in die Bemessung ein. Reichen die laufenden Einkünfte nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen zudem vorhandenes Vermögen für die Erfüllung der Unterhaltspflichten heranzuziehen sein.
Der Unterhaltstitel gilt trotz Arbeitslosigkeit weiter
Ein bestehender Unterhaltstitel verliert durch Arbeitslosigkeit nicht automatisch seine Wirkung. Wurde der Unterhalt durch gerichtlichen Beschluss oder Vergleich festgelegt, bleibt der titulierte Betrag grundsätzlich vollstreckbar, solange keine wirksame Abänderung erfolgt. Wer eigenmächtig weniger bezahlt, riskiert daher Unterhaltsrückstände und eine gerichtliche Exekution. Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen gelten zudem besondere Regeln: Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt ein geringerer pfändungsgeschützter Einkommensanteil als bei gewöhnlichen Schulden (§ 291b EO).
Beantragen Sie deshalb bei einer nicht nur unerheblichen Einkommensverringerung möglichst frühzeitig die Herabsetzung des Unterhalts beim zuständigen Bezirksgericht. Ob das Gericht eine Unterhaltsherabsetzung bewilligt, hängt wesentlich davon ab, wie nachvollziehbar Sie Ihren Einkommensverlust und Ihre Bemühungen um eine neue Beschäftigung darlegen können. Bewahren Sie deshalb insbesondere das Kündigungsschreiben beziehungsweise die Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Mitteilungen des AMS über Ihren Leistungsanspruch und eine möglichst vollständige Aufstellung Ihrer Bewerbungen auf. Halten Sie fest, wann Sie sich bei welchen Arbeitgebern beworben haben und welche Rückmeldungen Sie erhalten haben. Auch die Teilnahme an Fortbildungen, AMS-Kursen oder beruflichen Umschulungen kann belegen, dass Sie sich ernsthaft um eine Verbesserung Ihrer Erwerbssituation bemühen.
Was können Sie tun, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos wird?
Auch für den betreuenden Elternteil ist die Arbeitslosigkeit des anderen Elternteils häufig mit Unsicherheit verbunden. Denn ein gesunkenes Einkommen bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch der Unterhaltsanspruch des Kindes geringer wird. Prüfen Sie daher, weshalb das Dienstverhältnis beendet wurde und ob sich der Unterhaltspflichtige ausreichend um eine neue Beschäftigung bemüht. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er bewusst auf Einkommen verzichtet, etwa durch eine grundlose Eigenkündigung oder nicht offengelegte Erwerbstätigkeit, sollten diese Umstände im Unterhaltsverfahren vorgebracht werden. Kann der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Anstrengung ein höheres Einkommen erzielen, darf dies nicht ohne Weiteres zulasten des Kindes gehen. Das Gericht kann in einem solchen Fall ein fiktives, tatsächlich erzielbares Einkommen als Bemessungsgrundlage heranziehen.
Was gilt, wenn der Kindesunterhalt nicht mehr bezahlt wird?
Wird der Kindesunterhalt aufgrund der Arbeitslosigkeit erheblich reduziert oder überhaupt nicht mehr bezahlt, kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder auch dann finanziell abgesichert sind, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Staat leistet in diesen Fällen Vorschüsse und versucht, die ausbezahlten Beträge vom Unterhaltspflichtigen zurückzuerlangen; die Unterhaltspflicht wird durch den staatlichen Vorschuss nicht aufgehoben.
Wenn Sie wieder Arbeit finden: Unterhalt neu berechnen lassen
Finden Sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung und steigt Ihr Einkommen, kann auch der Unterhalt wieder höher ausfallen. Das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der betreuende Elternteil kann bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse eine entsprechende Erhöhung beantragen. Berücksichtigen Sie deshalb bereits beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, dass sich Ihre Unterhaltsverpflichtungen erneut verändern können. Eine rechtzeitige Überprüfung und gegebenenfalls Neuberechnung des Unterhalts hilft, spätere Nachforderungen und vermeidbare Streitigkeiten zu verhindern.
Weiterlesen
Häufige Fragen zum Unterhalt bei Arbeitslosigkeit
Nein. Ein bestehender Unterhaltstitel gilt weiter, bis er abgeändert wird. Dazu müssen Sie beim Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung stellen.
Zahlen Sie entgegen einem bestehenden Unterhaltstitel eigenmächtig weniger Unterhalt, laufen Unterhaltsrückstände auf, die vom Unterhaltsgläubiger im Vollstreckungsweg betrieben werden können. Es fallen dabei Zinsen und Betreibungskosten an.
Während der Arbeitslosigkeit tritt das Arbeitslosengeld an die Stelle des bisherigen Einkommens und bildet die Bemessungsgrundlage. Etwaige Einkünfte neben dem Arbeitslosengeld fließen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage mit ein.
Wer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt, wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als verdiente er das erzielbare Einkommen, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. In diesem Zusammenhang spricht man vom „Anspannungsgrundsatz“.
Sind Sie unverschuldet arbeitslos geworden, gilt für Sie keine starre Frist, innerhalb derer Sie eine neue Arbeitsstelle finden müssen. Entscheidend sind die tatsächliche Situation auf dem Arbeitsmarkt und Ihr faktisches Bemühen um eine neue Stelle.