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Was tun, wenn der Unterhalt ausbleibt?

Kurz erklärt

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil Kindesunterhalt nicht oder nur teilweise, kann der Unterhalt mit einem Exekutionstitel – etwa einem Gerichtsbeschluss oder einem gerichtlichen Vergleich – zwangsweise eingetrieben werden, etwa durch Pfändung des Gehalts des Unterhaltsschuldners. Bringt die Exekution nicht den vollen Unterhalt, springt der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss ein (§ 3 UVG). Gibt es noch keinen Exekutionstitel, muss der Unterhalt hingegen zuerst gerichtlich festgesetzt werden. Ändern sich Einkommen oder Bedürfnisse wesentlich, kann der Unterhalt neu bemessen werden.

Was Sie tun können, wenn der Unterhalt ausbleibt, zeigt der folgende Überblick. Ausbleibender Unterhalt lässt sich in vielen Fällen durchsetzen: durch Exekution beim unterhaltspflichtigen Elternteil oder über den Unterhaltsvorschuss.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Ohne Titel keine Exekution

Jedes Kind hat gegenüber beiden Eltern Anspruch auf Unterhalt; der Elternteil, der das Kind im eigenen Haushalt betreut, leistet seinen Beitrag dadurch in der Regel durch die Betreuung (§ 231 ABGB). Um den Geldunterhalt durchsetzen zu können, brauchen Sie einen Exekutionstitel. Das ist vor allem ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts, ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder eine vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger getroffene Unterhaltsvereinbarung. Eine bloß mündliche oder privat unterschriebene Absprache reicht nicht.

Fehlt ein Titel, stellen Sie im Namen des Kindes einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind wohnt. Auf Wunsch kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger – in Wien die MA 11 – das Kind bei der Durchsetzung des Unterhalts vertreten. Wie hoch der Unterhalt voraussichtlich ist, können Sie mit unserem Unterhaltsrechner abschätzen.

Exekution auf Gehalt oder Konto

Liegt ein Titel vor und bleiben die Zahlungen aus, können Sie beim Bezirksgericht Exekution beantragen. Am häufigsten ist die Gehaltsexekution: Der Arbeitgeber zahlt den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an das Kind. Wegen Unterhaltsansprüchen kann dabei mehr gepfändet werden als bei anderen Schulden – der verpflichtete Elternteil behält nur 75 Prozent des sonst unpfändbaren Betrags (§ 291b EO).

Zugleich mit den Rückständen kann die Exekution auch für den künftig fällig werdenden Unterhalt bewilligt werden (§ 291c EO). Sie müssen also nicht jeden Monat einen neuen Antrag stellen. Ist kein Arbeitgeber bekannt, kommen etwa die Pfändung eines Kontos oder anderer Vermögenswerte in Betracht.

Unterhaltsvorschuss: wenn der Staat einspringt

Bringt die Exekution den laufenden Unterhalt nicht oder nicht vollständig herein, gewährt der Bund auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Exekutionstitel vorliegt und ein Exekutionsantrag gestellt wurde (§ 3 UVG). In bestimmten Fällen gibt es den Vorschuss auch ohne Exekution, etwa wenn eine Exekution aussichtslos erscheint, der Unterhalt nicht festgesetzt werden kann oder der unterhaltspflichtige Elternteil länger als einen Monat in Haft ist (§ 4 UVG).

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die nicht mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil im selben Haushalt leben. Den Antrag stellt der vertretungsbefugte Elternteil bzw die sonst obsorgeberechtigte Persons, unter Umständen der Jugendwohlfahrtsträger, im Namen des Kindes beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes. Der Vorschuss wird für höchstens fünf Jahre gewährt und kann danach weitergewährt werden. Der Bund trägt den bevorschussten Unterhalt jedoch nicht endgültigt, sondern holt sich die vorgeschossenen Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Wenn der andere Elternteil weniger verdient

Eltern müssen „nach ihren Kräften“ zum Unterhalt beitragen (§ 231 Abs 1 ABGB). Daraus leitet die Rechtsprechung den Anspannungsgrundsatz ab: Wer eine zumutbare Arbeit ausschlägt, ohne triftigen Grund kündigt oder sein Einkommen bewusst gering hält, wird so behandelt, als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich verdienen. Wer weniger verdient, darf den Unterhalt außerdem nicht eigenmächtig kürzen; bis zu einer gerichtlichen Herabsetzung gilt der bestehende Titel weiter, und Rückstände können eingetrieben werden.

Wenn sich die Verhältnisse ändern

Unterhaltstitel gelten nur, solange sich die maßgeblichen Umstände nicht wesentlich ändern. Steigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen deutlich, erreicht das Kind eine höhere Altersstufe oder entstehen neue Sorgepflichten, kann eine Neubemessung beantragt werden – zugunsten wie zulasten des Kindes. Auch eigenes Einkommen des Kindes mindert den Anspruch (§ 231 Abs 3 ABGB). Wie sich solche Änderungen rechnerisch auswirken, zeigt unser Rechenbeispiel zum Kindesunterhalt.

Rückständigen Unterhalt einfordern

Unterhalt kann grundsätzlich auch für die Vergangenheit verlangt werden; für rückständige Unterhaltsbeträge gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1480 ABGB). Warten Sie daher nicht zu lange, wenn Zahlungen ausbleiben, und dokumentieren Sie, welche Beträge wann gezahlt wurden. Einen Überblick über die Berechnung des Kindesunterhalts finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.

Häufige Fragen zum ausbleibenden Kindesunterhalt

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt?

Liegt ein Exekutionstitel vor, können Sie Exekution beantragen. Fehlt ein Exekutionstitel, muss der Unterhalt zuerst beim Bezirksgericht festgesetzt werden. Bringt die Exekution nicht den vollen Unterhalt, kommt ein Unterhaltsvorschuss in Betracht.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Vorschuss wird für höchstens fünf Jahre gewährt und kann danach auf Antrag weitergewährt werden, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Vorschuss richtet sich nach dem festgesetzten Unterhalt, ist aber mit einem gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt.

Darf der Unterhaltspflichtige weniger zahlen, wenn er weniger verdient?

Ja, aber nicht eigenmächtig. Bis das Gericht den Unterhalt herabsetzt, gilt der bestehende Unterhaltstitel weiter. Wer sein Einkommen ohne triftigen Grund verringert, wird zudem so behandelt, als würde er das erzielbare Einkommen verdienen. Wer hingegen unverschuldet weniger ins Verdienen bringt, kann einen Antrag auf Unterhaltsneubemessung stellen.

Kann ich Unterhalt rückwirkend verlangen?

Grundsätzlich ja. Für rückständige Unterhaltsbeträge gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

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