Kurz erklärt
Familienbeihilfe und Familienbonus Plus verändern die Unterhaltsberechnung heute weniger, als viele erwarten. Die Familienbeihilfe gilt nicht als Eigeneinkommen des Kindes (§ 12a FLAG) und wird bei minderjährigen Kindern seit der Rechtsprechungsänderung zum Familienbonus Plus nicht mehr auf den Geldunterhalt angerechnet. Der Familienbonus Plus nach § 33 Abs 3a EStG entlastet den Unterhaltspflichtigen über die Steuer, erhöht aber nicht das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt richtet.
Dabei sind zwei Fragen sauber zu trennen: Wie hoch ist der Geldunterhalt? Und welche steuerlichen Vorteile können die Eltern geltend machen?
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Warum der Staat Unterhaltspflichtige steuerlich entlasten muss
Wer Geldunterhalt für ein Kind leistet, hat bei gleichem Einkommen weniger für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung. Der Verfassungsgerichtshof verlangt deshalb, dass zumindest die Hälfte jener Einkommensteile steuerfrei bleibt, die für den Unterhalt der Kinder gebraucht werden. Umgesetzt wird das nicht durch einen Abzug der Unterhaltszahlungen vom Einkommen, sondern durch eine Kombination aus Familienbeihilfe und steuerlichen Absetzbeträgen.
Unterhaltszahlungen an einen Ehegatten sind dagegen steuerlich nicht abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung muss der Gesetzgeber diese Unterhaltspflicht nicht wie jene für Kinder berücksichtigen.
Wem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen
Die Familienbeihilfe erhält jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs 2 FLAG). Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, hat nach § 2a FLAG der überwiegend haushaltsführende Elternteil Anspruch; das Gesetz vermutet, dass dies die Mutter ist. Ein Verzicht zugunsten des anderen Elternteils ist möglich. Nach einer Trennung bezieht die Familienbeihilfe daher in aller Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Mit ihr wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Für volljährige Kinder gibt es Familienbeihilfe nur unter weiteren Voraussetzungen, etwa während einer Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr.
Unterhaltsrechtlich ist die Familienbeihilfe für das Kind bestimmt. Bezieht sie der betreuende Elternteil, bleibt sie bei der Bemessung anderer Unterhaltsansprüche außer Betracht. Sie mindert auch nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes, weil sie nicht als dessen Eigeneinkommen gilt.
Was der zahlende Elternteil erhält
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil wird über die Einkommensteuer entlastet. Den Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG erhält, wer für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht in seinem Haushalt lebt und für das ihm keine Familienbeihilfe gewährt wird. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag setzt voraus, dass der gesetzliche Unterhalt vollständig geleistet wurde. Bei Teilzahlungen kann der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt zustehen; der Familienbonus Plus setzt beim unterhaltspflichtigen Elternteil für den jeweiligen Monat hingegen grundsätzlich die vollständige Unterhaltsleistung voraus.
Dazu kommt der Familienbonus Plus. Anspruch haben der Bezieher der Familienbeihilfe, dessen Partner und der Elternteil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Bonus kann – innerhalb der gesetzlichen Anspruchs- und Aufteilungsregeln – zur Gänze oder je zur Hälfte beansprucht werden. Laut Bundesministerium für Finanzen beträgt er 2026 für ein Kind unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro jährlich. Er senkt die Einkommensteuer höchstens auf null; wer wenig Steuer zahlt, profitiert also nur teilweise.
Früher Anrechnung, heute keine Kürzung mehr
Bis Ende 2018 erfolgte ein Teil der verfassungsrechtlich geforderten Entlastung über das Unterhaltsrecht. Die Gerichte rechneten die Familienbeihilfe teilweise auf den Geldunterhalt an und kürzten ihn entsprechend; man sprach von der Transferleistungsanrechnung. Deshalb ergaben ältere Berechnungen oft niedrigere Beträge, als die Prozentsätze allein erwarten ließen.
Mit dem Familienbonus Plus hat sich das geändert. Seit einer Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s) wird der Unterhaltspflichtige ausschließlich über Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag entlastet. Für minderjährige Kinder findet die frühere Transferleistungsanrechnung damit nicht mehr statt. Zugleich bleiben beide Absetzbeträge unterhaltsrechtlich neutral: Sie werden nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet (RIS-Justiz RS0132928). Die Entscheidung ließ die Frage einer uneingeschränkten Übertragung dieser Grundsätze auf volljährige Kinder ausdrücklich offen; deren Situation muss daher gesondert geprüft werden.
Geldunterhalt und Familienbonus: das Beispiel von Michael und Lena
Lena ist acht Jahre alt und lebt nach der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter Sabine. Ihr Vater Michael hat keine weiteren Sorgepflichten. Vereinfacht nehmen wir eine monatliche Bemessungsgrundlage von 2.700 Euro netto an. Sonderzahlungen sind darin bereits anteilig berücksichtigt.
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Für ein Kind zwischen sechs und zehn Jahren setzt die Rechtsprechung 18 % an: 18 % von 2.700 Euro ergeben 486 Euro.
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Sabine bezieht für Lena die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Davon wird nichts abgezogen; Michael zahlt die vollen 486 Euro.
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Zahlt Michael jeden Monat vollständig, erhält er den Unterhaltsabsetzbetrag und kann den Familienbonus Plus ganz oder zur Hälfte beantragen. Diese Steuerersparnis wird seinem Einkommen nicht hinzugerechnet; der Unterhalt steigt dadurch nicht.
Nach der früheren Rechtsprechung hätte das Gericht die 486 Euro um einen Teil der Familienbeihilfe gekürzt. Diese Kürzung entfällt heute.
Was bei Familienbeihilfe und Unterhalt oft verwechselt wird
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„Die Familienbeihilfe wird vom Unterhalt abgezogen.“ Die frühere Transferleistungsanrechnung entfällt bei minderjährigen Kindern seit 2019; individuelle unterhaltsrechtliche Abzüge aus anderen Gründen bleiben davon unberührt.
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„Die Familienbeihilfe ist Einkommen des Kindes.“ Nein. Sie mindert den Unterhaltsanspruch nicht als Eigeneinkommen.
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„Wer den Familienbonus erhält, muss mehr Unterhalt zahlen.“ Nein. Der Bonus erhöht die Bemessungsgrundlage nicht.
Was Sie vor einer Unterhaltsberechnung klären sollten
Praxishinweis: Halten Sie für die Berechnung die Lohnzettel der letzten zwölf Monate bereit und prüfen Sie, ob der Arbeitgeber den Familienbonus Plus bereits laufend berücksichtigt. Dann ist das ausgewiesene Netto höher; dieser Vorteil sollte offengelegt werden, weil er für den Unterhalt außer Betracht bleibt.
Besprechen Sie die Aufteilung des Familienbonus Plus mit dem anderen Elternteil, damit nicht beide zu viel beantragen. Zahlen Sie den Unterhalt möglichst pünktlich und vollständig. Beachten Sie dabei den Unterschied: Der Unterhaltsabsetzbetrag kann bei Teilzahlungen gekürzt zustehen; der Familienbonus Plus ist beim zahlenden Elternteil an die vollständige Erfüllung der Unterhaltspflicht für die berücksichtigten Monate gebunden. Beruht Ihre Unterhaltsfestsetzung noch auf einer Berechnung aus der Zeit vor 2019, lassen Sie prüfen, ob sie heute anders ausfiele. Eine erste Orientierung gibt unser Unterhaltsrechner.
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Häufige Fragen zur Familienbeihilfe beim Kindesunterhalt
Bei minderjährigen Kindern nein. Seit 2019 rechnet die Rechtsprechung Transferleistungen wie die Familienbeihilfe nicht mehr auf deren Geldunterhalt an. Der zahlende Elternteil wird stattdessen über Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag steuerlich entlastet.
In der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
Nein. Der Familienbonus Plus wird nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet. Er bleibt unterhaltsrechtlich neutral, auch wenn er die Steuer des Unterhaltspflichtigen senkt.
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Unterhalt für die betreffenden Monate vollständig geleistet wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Er kann den Bonus zur Gänze oder zur Hälfte beantragen; die Eltern sollten die Aufteilung abstimmen.
Bis 2018 berücksichtigten die Gerichte bei minderjährigen Kindern einen Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung des zahlenden Elternteils. Diese sogenannte Transferleistungsanrechnung ist mit dem Familienbonus Plus entfallen.