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Welcher Unterhalt steht mir während der Trennung zu?

Kurz erklärt

Solange Ihre Ehe aufrecht ist, kann Ihnen auch nach einer Trennung Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB zustehen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie bisher den Haushalt geführt, Kinder betreut oder deutlich weniger verdient haben als Ihr Ehepartner. Eine Trennung beendet die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht; einen Zahlungsanspruch hat aber nicht automatisch jeder Ehegatte.

Für die Höhe dienen die in Österreich üblichen Richtwerte von 33 beziehungsweise 40 Prozent als Orientierung. Eigene Einkünfte, weitere Unterhaltspflichten und bereits bezahlte Wohnkosten können das Ergebnis verändern. Wir erklären, wie Sie Ihren Anspruch einschätzen und durchsetzen können.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Getrennt heißt nicht geschieden

Zwischen Trennung und Scheidung können Monate oder Jahre liegen. Gerade dann ist die finanzielle Absicherung oft dringend: Die Miete läuft weiter, die Kinder brauchen Versorgung, und das bisherige Familieneinkommen steht nicht mehr gemeinsam zur Verfügung. Mit einem Auszug enden die ehelichen Unterhaltspflichten jedoch grundsätzlich nicht. Die Ehe besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung fort. Ob und in welcher Höhe Geldunterhalt geschuldet wird, richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ihrer bisherigen Lebensgestaltung.

Wann ein Anspruch besteht

Nach § 94 ABGB tragen beide Ehegatten nach ihren Kräften zu den gemeinsamen, ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen bei. Wer den Haushalt führt, leistet damit seinen Beitrag und kann vom anderen Unterhalt verlangen; eigene Einkünfte werden angemessen berücksichtigt. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter. Unterhalt kann außerdem zustehen, wenn ein Ehegatte seinen Beitrag etwa wegen Krankheit nicht leisten kann.

Auch bei eigener Berufstätigkeit kommt ein ergänzender Unterhalt in Betracht, insbesondere bei deutlich unterschiedlichen Einkommen. Maßgeblich sind aber die gesamte Situation und die Leistungsfähigkeit des anderen. Nach der Trennung wird Unterhalt regelmäßig in Geld geleistet. Auf den Unterhaltsanspruch als solchen kann während aufrechter Ehe im Voraus nicht wirksam verzichtet werden.

Wie viel Unterhalt steht Ihnen zu?

Das Gesetz selbst nennt keine festen Prozentsätze für die Höhe des Ehegattenunterhalts. Die österreichische Rechtsprechung hat jedoch Berechnungsmodelle entwickelt, die in der Praxis als wichtige Orientierung dienen.

  • Ohne eigenes Einkommen dient ein Unterhalt von rund 33 Prozent des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten als Ausgangspunkt, sofern keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen.

  • Verdienen beide Ehegatten, wird häufig mit rund 40 Prozent ihres gemeinsamen Nettoeinkommens gerechnet. Davon wird das eigene Einkommen des Berechtigten abgezogen. Der Anspruch wird regelmäßig durch den Betrag begrenzt, der sich ohne eigenes Einkommen nach der 33-Prozent-Methode ergäbe.

  • Weitere Unterhaltspflichten, insbesondere gegenüber Kindern, können die Richtwerte verringern. Sie müssen deshalb schon bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt werden.

Maßgeblich ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auf einen monatlichen Durchschnitt umgelegt. Auch andere Einkünfte können zu berücksichtigen sein; wie steuerliche Familienleistungen zu behandeln sind, ist gesondert zu prüfen. Die Prozentmethode liefert einen Ausgangswert, ersetzt aber die Prüfung Ihrer tatsächlichen Verhältnisse nicht.

Berechnungsbeispiel

Ein vereinfachtes Beispiel ohne weitere Sorgepflichten: Thomas verdient im Monatsschnitt 3.000 Euro netto, Julia 1.000 Euro. Ihr gemeinsames Einkommen beträgt 4.000 Euro. Vierzig Prozent davon sind 1.600 Euro; nach Abzug von Julias Einkommen verbleiben rechnerisch 600 Euro monatlich. Hätte Julia kein eigenes Einkommen, ergäben 33 Prozent von Thomas’ Einkommen rund 990 Euro. Vorausgesetzt sind jeweils unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen und ein Anspruch dem Grunde nach.

Gibt es gemeinsame Kinder mit Unterhaltsansprüchen, müssen diese Pflichten zusätzlich berücksichtigt werden; die genannten 600 beziehungsweise 990 Euro können dann niedriger ausfallen. Der Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes. Eine erste Orientierung zur Berechnung bietet unser Unterhaltsrechner.

Wenn der andere die Wohnkosten weiter zahlt

Bleibt ein Ehegatte in der Ehewohnung und zahlt der andere weiterhin Wohnkosten, können diese Leistungen den Geldunterhalt beeinflussen. Dabei ist zu unterscheiden: Mietzahlungen können Wohnbedarf decken; Kreditraten dienen teilweise auch dem Vermögensaufbau und werden nicht einfach vollständig als Unterhalt angerechnet. Entscheidend sind unter anderem Eigentumsverhältnisse, die tatsächliche Nutzung und der Anteil, der dem Berechtigten zugutekommt. Eine nachvollziehbare Berechnung verhindert, dass dieselbe Leistung doppelt berücksichtigt wird.

Wann sich der Anspruch ändern oder entfallen kann

Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe ist nicht bloß eine kurzfristige Überbrückungshilfe. Wer nach der vereinbarten Rollenverteilung den Haushalt geführt hat, muss wegen der Trennung allein grundsätzlich nicht plötzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ob dennoch ein erzielbares Einkommen anzurechnen ist, hängt etwa von einer bereits vorgesehenen Änderung der Arbeitsteilung und den konkreten Erwerbsmöglichkeiten ab. Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung und die bisherige Lebensgestaltung sind dabei wesentlich. Eine pauschale Pflicht, nach dem Auszug sofort Vollzeit zu arbeiten, gibt es nicht.

Der Anspruch besteht allerdings nicht bedingungslos. Nach § 94 Abs 2 ABGB kann seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wegen besonders schwerwiegender Umstände, die zur Haushaltstrennung geführt haben. Nicht jeder Streit, jede Eheverfehlung oder jeder Auszug genügt dafür. Ob Unterhalt tatsächlich verwirkt ist, verlangt eine sorgfältige Beurteilung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten.

Eine neue Lebensgemeinschaft führt bei noch aufrechter Ehe nicht automatisch zum Ruhen des Unterhalts, wie es beim nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der Fall ist. Das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe kann aber als schwere Eheverfehlung gewertet werden und den Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs entfallen lassen; zudem können materielle Vorteile aus der neuen Beziehung die Höhe beeinflussen. Lassen Sie diese Folgen vor einer eigenmächtigen Einstellung von Zahlungen prüfen.

So setzen Sie Ihren Anspruch durch

Eine schriftliche Einigung sollte Betrag, Zahlungsbeginn, Fälligkeit und mögliche Anpassungen klar festlegen. Gelingt keine Einigung, wird Ehegattenunterhalt grundsätzlich mit einer Klage beim zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht, also im streitigen Verfahren. Rückständige Unterhaltsbeträge unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1480 ABGB); Besonderheiten können den Fristenlauf beeinflussen.

Praxishinweis: Fordern Sie die Zahlung möglichst früh nachweisbar ein; ein bloßer Aufforderungsbrief unterbricht die Verjährung allerdings nicht.

Reicht das Geld für laufende Ausgaben nicht, kommt im Zusammenhang mit einem Unterhalts- oder Scheidungsverfahren einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO in Betracht. Dafür müssen Anspruch und Höhe glaubhaft gemacht werden. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und bleiben Zahlungen aus, kann der Unterhalt durch Exekution durchgesetzt werden, beispielsweise auf das Gehalt.

Abgrenzung zum nachehelichen Unterhalt

Mit der rechtskräftigen Scheidung ändert sich die Rechtsgrundlage. Nachehelicher Unterhalt richtet sich unter anderem nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dem Verschuldensausspruch und gesetzlichen Ansprüchen etwa wegen Kinderbetreuung oder ehebedingter Erwerbsnachteile (§ 68a EheG). Nicht jede Scheidung führt daher zu demselben Ergebnis. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.

Häufige Fragen zum Unterhalt während der Trennung

Habe ich nach der Trennung Anspruch auf Unterhalt?

Ein Anspruch kann bestehen, solange die Ehe aufrecht ist und die Voraussetzungen des § 94 ABGB vorliegen. Die Trennung allein beendet die Unterhaltspflicht nicht. Entscheidend sind insbesondere die bisherige Rollenverteilung, Ihre Einkünfte und die Leistungsfähigkeit Ihres Ehepartners.

Wie hoch ist der Unterhalt während der Trennungsphase?

Als Richtwerte dienen rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des anderen ohne eigenes Einkommen oder rund 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich Ihres Einkommens. Weitere Unterhaltspflichten und anrechenbare Leistungen können den Betrag verringern. Die Berechnung ist eine Orientierung, kein automatisch zustehender Fixbetrag.

Kann ich Unterhalt auch rückwirkend verlangen?

Grundsätzlich ja. Für rückständige Unterhaltsbeträge gilt regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist, deren Lauf im Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Ein bloßer Zahlungsbrief verhindert die Verjährung nicht.

Was kann ich tun, wenn mein Ehepartner keinen Unterhalt leisten möchte?

Sie können den Anspruch mit einer Unterhaltsklage beim zuständigen Bezirksgericht geltend machen. Im Zusammenhang mit einem Unterhalts- oder Scheidungsverfahren kann auch einstweiliger Unterhalt beantragt werden. Ein vollstreckbarer Titel ermöglicht bei ausbleibenden Zahlungen die Exekution.

Kann ich meinen Unterhaltsanspruch verlieren?

Bei besonders schwerwiegenden Umständen kann die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein. Eine neue Lebensgemeinschaft lässt den Unterhalt während aufrechter Ehe nicht automatisch ruhen, kann aber zum Verlust des Anspruchs führen. Der bloße Auszug begründet auch keine allgemeine Pflicht, sofort eine Vollzeitstelle anzunehmen.

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