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Unterhalt wegen Kinderbetreuung und ehebedingter Nachteile

Kurz erklärt

Unterhalt wegen Kinderbetreuung oder ehebedingter Nachteile kann ein geschiedener Ehegatte unabhängig davon erhalten, wer an der Scheidung schuld ist. § 68a EheG schützt zwei Gruppen: Ehegatten, die nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreuen, und Ehegatten, die sich in der Ehe einvernehmlich um Haushalt, Kinder oder Angehörige gekümmert haben und deshalb keine ausreichende Erwerbschance mehr haben. Der Anspruch orientiert sich am Lebensbedarf, wird häufig befristet und kann aus Billigkeitsgründen entfallen oder reduziert werden.

Entscheidend ist, welche Betreuung tatsächlich geleistet wird und ob die eheliche Aufgabenteilung die Erwerbschancen nachhaltig beeinträchtigt hat.

Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026

Warum es Unterhalt unabhängig vom Verschulden gibt

Nachehelicher Unterhalt hängt in Österreich grundsätzlich vom Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil ab. Angemessenen Unterhalt nach § 66 EheG erhält nur der schuldlose oder deutlich weniger schuldige Ehegatte. Wer allein oder überwiegend schuldig geschieden wird, kann sich darauf grundsätzlich nicht stützen – selbst dann nicht, wenn er jahrelang Kinder betreut hat oder gerade ein Kleinkind versorgt. Mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber deshalb § 68a EheG eingeführt. Die Bestimmung schützt insbesondere vor Betreuungs- und ehebedingten Erwerbsnachteilen, ohne ein bestimmtes Scheidungsverschulden vorauszusetzen. In der Gerichtspraxis spielt sie allerdings eine eher geringe Rolle.

Betreuung eines gemeinsamen Kindes

Nach § 68a Abs 1 EheG erhält Unterhalt, wer ein gemeinsames – leibliches oder adoptiertes – Kind tatsächlich pflegt und erzieht und sich deshalb nicht selbst erhalten kann. Bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht eine gesetzliche Vermutung für die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung. Der andere Ehegatte kann diese Vermutung widerlegen, etwa indem er nachweist, dass die Betreuung des Kindes gesichert ist und Erwerbsmöglichkeiten offenstehen. Maßgeblich ist stets das Wohl des Kindes.

Setzt das Gericht den Anspruch fest, muss es ihn befristen; über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils auf höchstens drei Jahre, etwa wenn das Kind wegen einer Entwicklungsverzögerung mehr Betreuung braucht. Ist wegen einer Behinderung oder eines intensiven Betreuungsbedarfs nicht absehbar, wann der betreuende Elternteil sich selbst erhalten kann, darf das Gericht von einer Befristung absehen. Auch dann endet der Anspruch, sobald seine Voraussetzungen wegfallen.

Nachteile aus der Aufgabenteilung in der Ehe

Nach § 68a Abs 2 EheG kann auch Unterhalt verlangen, wer während der Ehe aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung den Haushalt geführt, gemeinsame Kinder erzogen oder Angehörige betreut hat. Hinzukommen muss, dass ihm deshalb keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten offenstehen (OGH 21.4.2004, 7 Ob 2/04a). Gründe dafür können eine fehlende Aus- oder Fortbildung, die Dauer der Ehe, das Alter oder der Gesundheitszustand sein. Je länger und intensiver die Familienarbeit und je länger die Ehe dauerte, desto eher ist die Selbsterhaltung unzumutbar.

Auch dieser Anspruch ist auf höchstens drei Jahre zu befristen, wenn zu erwarten ist, dass der Ehegatte danach eine zumutbare Arbeit findet. Ist er wegen seines Alters am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, kann das Gericht von einer Befristung absehen. Umstritten ist, ob Alter oder Krankheit allein genügen, wenn sie nicht mit der Rollenverteilung in der Ehe zusammenhängen.

Wie hoch der Unterhalt ist

Anders als bei § 66 EheG richtet sich der Unterhalt nicht nach den Lebensverhältnissen während der Ehe, sondern nach dem Lebensbedarf des Berechtigten. Das Gericht ermittelt zuerst, was dieser monatlich für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Gesundheit und Freizeit braucht; Beihilfen und andere Leistungen mindern den Bedarf. Die Rechtsprechung zieht außerdem einen Rahmen von etwa 15 bis 33 % des Einkommens des Verpflichteten als Orientierung heran; dies ist keine schematische Berechnungsformel (OGH 25.3.2004, 3 Ob 246/03b). Der Lebensbedarf bildet die Obergrenze: Ist er geringer, wird nur er gedeckt.

Ein Fallbeispiel: Die Ehe von Nina und Paul wird aus dem überwiegenden Verschulden Pauls geschieden. Der gemeinsame Sohn ist zwei Jahre alt und lebt bei Paul, der seit der Geburt zu Hause geblieben ist. Unterhalt nach § 66 EheG kann Paul wegen seines Verschuldens nicht verlangen. Nach § 68a Abs 1 EheG wird aber vermutet, dass ihm bis zum fünften Geburtstag des Sohnes keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Nina kann einwenden, dass ein Krippenplatz zur Verfügung steht und Paul in seinem Beruf rasch wieder Arbeit fände. Gelingt ihr das nicht, kann Paul befristet Unterhalt zur Deckung seines Lebensbedarfs zustehen – nicht aber ein bestimmter Anteil am früheren Lebensstandard.

Wann der Anspruch entfällt oder gemindert wird

Nach § 68a Abs 3 EheG besteht kein oder nur ein geminderter Anspruch, soweit er unbillig wäre. Das Gesetz nennt drei Gründe:

  • eine einseitige, besonders schwerwiegende Eheverfehlung oder einen gleich schweren Grund, etwa körperliche oder psychische Gewalt;

  • die schuldhafte Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit, etwa durch grundloses Ausschlagen einer Arbeit;

  • eine kurze Dauer der Ehe.

Die Entscheidung ist nicht auf ein schlichtes Ja oder Nein beschränkt: Je schwerer der Grund wiegt, desto eher muss der Bedürftige auch eine an sich unzumutbare Arbeit annehmen oder sein Vermögen angreifen. Gemeint ist ein Fehlverhalten während der Ehe, nicht ein Verstoß gegen Pflichten nach der Scheidung (OGH 7.3.2013, 1 Ob 253/12f). Weil das Gesetz einen besonders schwerwiegenden Grund verlangt, führt nicht schon jede Eheverfehlung zur Kürzung. Entscheidend sind Schwere und Gesamtumstände des konkreten Verhaltens.

Verhältnis zu den anderen Unterhaltsansprüchen

§ 68a EheG steht neben den übrigen Ansprüchen. Bedeutung hat er vor allem für Ehegatten, die allein, überwiegend oder gleichteilig schuldig geschieden wurden; wer schuldlos geschieden wird, erhält nach § 66 EheG meist mehr, weil sich dieser Unterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Nach § 69b EheG kann der Anspruch auch nach einer Scheidung aus anderen Gründen, etwa wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, und nach einer einvernehmlichen Scheidung verlangt werden. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG regeln die Ehegatten den Unterhalt allerdings in ihrer Vereinbarung. Wer dort auf Unterhalt verzichtet, sollte vorher klären, ob der Verzicht auch einen Anspruch wegen Kinderbetreuung erfassen soll.

Zwei Irrtümer zum Unterhalt nach § 68a EheG

  • „Wer an der Scheidung schuld ist, bekommt nie Unterhalt.“ Gerade dafür gibt es § 68a EheG: Auch wer schuldig geschieden wird, kann wegen Kinderbetreuung oder ehebedingter Nachteile Unterhalt erhalten, solange der Anspruch nicht unbillig ist.

  • „Wer das Kind betreut, bekommt so viel wie während der Ehe.“ Der Anspruch deckt nur den Lebensbedarf und ist in der Regel befristet.

Welche Unterlagen den Anspruch stützen können

Grundsätzlich muss der Berechtigte die Voraussetzungen und die Höhe seines Anspruchs beweisen; bei Kleinkindern hilft ihm die gesetzliche Vermutung. Hilfreich ist eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben mit Belegen, etwa Miete, Betriebskosten, Versicherungen und laufende Lebenshaltungskosten.

Praxishinweis: Dokumentieren Sie Ihre Erwerbsbemühungen von Anfang an, etwa mit Bewerbungen, Absagen und Bestätigungen des AMS. Halten Sie ebenso fest, welche Betreuungsplätze Sie angefragt haben und mit welchem Ergebnis. Behalten Sie eine gerichtliche Befristung im Auge und klären Sie frühzeitig, ob ein Verlängerungsantrag erforderlich ist. Ihre Anwältin kann einschätzen, ob § 68a EheG oder ein anderer Unterhaltsanspruch für Sie günstiger ist.

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Häufige Fragen zum Unterhalt nach § 68a EheG

Bekomme ich Unterhalt, obwohl ich an der Scheidung schuld bin?

Unter Umständen ja. Betreuen Sie ein gemeinsames Kind oder haben Sie wegen der Aufgabenteilung in der Ehe keine ausreichende Erwerbschance, kommt Unterhalt nach § 68a EheG in Betracht – außer er wäre etwa wegen einer besonders schweren Eheverfehlung unbillig.

Bis wann gilt die Vermutung bei Kinderbetreuung?

Bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes. Der andere Ehegatte kann sie widerlegen, etwa mit dem Nachweis einer gesicherten Kinderbetreuung und offener Erwerbsmöglichkeiten.

Wie lange wird der Unterhalt bezahlt?

In der Regel befristet, jeweils auf höchstens drei Jahre. Unbefristet ist er nur ausnahmsweise, etwa bei einem Kind mit intensivem Betreuungsbedarf oder wenn der Ehegatte altersbedingt nicht mehr vermittelbar ist.

Wie hoch ist der Unterhalt nach § 68a EheG?

Er deckt den Lebensbedarf, nicht den früheren Lebensstandard. Das Gericht ermittelt den konkreten Bedarf; ein Rahmen von etwa 15 bis 33 % des Einkommens des Verpflichteten dient dabei als Orientierung, nicht als starre Quote.

Gilt § 68a EheG auch nach einer einvernehmlichen Scheidung?

Grundsätzlich ja, das Gesetz verweist auch für diesen Fall auf § 68a EheG. In der Praxis entscheidet aber meist die Unterhaltsvereinbarung, die Sie bei der Scheidung schließen.

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