Kurz erklärt
Sind neben dem Ehegatten auch Kinder unterhaltsberechtigt, wird der Kindesunterhalt nicht vorweg vom Einkommen abgezogen, wenn Sie den Ehegattenunterhalt berechnen. Die Rechtsprechung senkt stattdessen den Prozentsatz: Von den Ausgangswerten 33 % beziehungsweise 40 % des Familieneinkommens werden für weitere unterhaltsberechtigte Kinder regelmäßig Prozentpunkte abgezogen, typischerweise vier je Kind; die konkrete Bemessung hängt vom Einzelfall ab. Das gilt für den Unterhalt in der Ehe nach § 94 ABGB ebenso wie für den nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG.
Gerade wenn mehrere Unterhaltsansprüche zusammentreffen, ist eine getrennte Berechnung mit anschließender Kontrolle der Gesamtbelastung wichtig.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Die Ausgangswerte: 33 und 40 Prozent
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, erhält er nach ständiger Rechtsprechung 33 % des Nettoeinkommens des anderen. Verdient er selbst, aber weniger, stehen ihm 40 % des Familieneinkommens zu, abzüglich seines eigenen Einkommens (RIS-Justiz RS0012492). Eine Berechnung ohne Kinder finden Sie im Beitrag zum Unterhalt während der Trennung.
Die Prozentsätze bieten eine Orientierung, sind aber keine starre Berechnungsformel (RIS-Justiz RS0047419). Sie sollen ähnliche Fälle gleich behandeln und werden an die Umstände des Einzelfalls angepasst.
Kinder senken den Prozentsatz, nicht das Einkommen
Hat der Unterhaltspflichtige weitere Sorgepflichten, zieht das Gericht die tatsächlichen Zahlungen nicht von der Bemessungsgrundlage ab. Es setzt vielmehr den Unterhaltsprozentsatz herab. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden häufig 4 Prozentpunkte angesetzt (OGH 24.7.2019, 6 Ob 72/19k). Aus 33 % werden bei zwei Kindern also 25 %, aus 40 % werden 32 %.
Eine starre Altersstaffel für diesen Abzug wie beim Kindesunterhalt gibt es nicht. Bei atypischen Verhältnissen kann das Gericht vom Abzug abweichen. Ist der Unterhaltspflichtige zusätzlich einem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig, sinkt der Prozentsatz je nach Höhe dieses Anspruchs um weitere 1 bis 3 Punkte. Freiwillige Zahlungen, etwa an eine Lebensgefährtin, schmälern den Anspruch dagegen nicht.
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt stehen nebeneinander
Beide Ansprüche werden vom selben Nettoeinkommen aus berechnet. Die wechselseitigen Unterhaltspflichten werden durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt: Beim Ehegattenunterhalt zählen die Kinder, beim Kindesunterhalt der Ehegatte. Nach § 231 ABGB richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern; für einen Ehegatten werden dort je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abgezogen, bei Einkommenslosigkeit drei. Der nacheheliche Unterhalt ist mit dem Unterhalt der Kinder gleichrangig.
Stefan, Julia und zwei Kinder: die Berechnung
Stefan und Julia leben getrennt. Lea, vier Jahre, und Jonas, zwölf Jahre, wohnen bei Julia, die kein eigenes Einkommen hat. Wir nehmen vereinfacht an, dass Stefans Bemessungsgrundlage 4.200 Euro netto im Monat beträgt, Sonderzahlungen anteilig eingerechnet.
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Julia: 33 % minus 4 Punkte für Lea und 4 Punkte für Jonas ergibt 25 %, also 1.050 Euro.
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Lea: 16 % minus 2 Punkte für den über zehnjährigen Bruder und 3 Punkte für Julia ergibt 11 %, also 462 Euro.
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Jonas: 20 % minus 1 Punkt für die jüngere Schwester und 3 Punkte für Julia ergibt 16 %, also 672 Euro.
Insgesamt zahlt Stefan 2.184 Euro, das sind 52 % seines Einkommens; ihm bleiben 2.016 Euro. Verdient Julia später selbst 1.000 Euro, rechnet man mit 40 % minus 8 Punkten, also 32 % von 5.200 Euro. Das ergibt 1.664 Euro, abzüglich ihrer 1.000 Euro bleiben 664 Euro. Auch der Abzug für Julia beim Kindesunterhalt müsste dann neu beurteilt werden.
Die Kontrollrechnung: Was vom Einkommen übrig bleibt
Die Gesamtbelastung darf auch über der Hälfte des Einkommens liegen. Das Gericht prüft aber in einer Kontrollrechnung, ob dem Unterhaltspflichtigen genug für seinen eigenen notwendigen Unterhalt bleibt. Gegenüber Kindern orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO. Bei einer Unterschreitung kann eine Anpassung der Unterhaltsbeträge erforderlich sein; die Verteilung richtet sich nach den einschlägigen Bemessungsgrundsätzen. Die Beträge werden außerdem gerundet.
Wenn Kinder eigenes Einkommen haben oder woanders leben
Abgezogen wird nur für Kinder, die tatsächlich unterhaltsberechtigt sind. Ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, entfällt der Abzug. Hat ein Kind eigenes Einkommen und nur noch einen geringen Restanspruch, kann der Abzug kleiner ausfallen.
Leben die Kinder beim unterhaltsberechtigten Ehegatten, betreut dieser sie und leistet so seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt. Die Familienbeihilfe, die er für die Kinder bezieht, gilt nicht als sein Einkommen; dasselbe gilt für den Kinderabsetzbetrag. Muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte dagegen selbst Geldunterhalt für ein Kind zahlen, das beim anderen lebt, rechtfertigt das keinen höheren Prozentsatz.
Gilt das auch nach der Scheidung?
Ja, soweit sich der nacheheliche Unterhalt nach den Lebensverhältnissen richtet. Bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen gelten dieselben Ausgangswerte und Grundsätze zur Bemessungsgrundlage. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind kommen im Regelfall Abzüge von etwa 3 bis 4 Prozentpunkten in Betracht, für einen neuen Ehegatten 1 bis 3 Punkte. Wer nach § 69 Abs 2 EheG so gestellt ist, als bestünde die Ehe noch, wird ohnehin nach § 94 ABGB behandelt. Andere Maßstäbe gelten für den Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG und den Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach § 68a EheG.
Drei Irrtümer bei mehreren Unterhaltsansprüchen
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„Zuerst kommt der Kindesunterhalt, vom Rest bekommt der Ehegatte ein Drittel.“ Nein. Beide Ansprüche werden vom vollen Nettoeinkommen berechnet, die Konkurrenz wird über Prozentpunkte berücksichtigt.
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„Ältere Kinder kosten beim Ehegattenunterhalt mehr Prozentpunkte.“ Nein. Der Abzug von 4 Punkten gilt grundsätzlich unabhängig vom Alter.
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„Mehr als die Hälfte des Einkommens darf nie für Unterhalt draufgehen.“ Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob dem Unterhaltspflichtigen sein notwendiger Unterhalt bleibt.
Wie Sie sich auf die Berechnung vorbereiten
Praxishinweis: Stellen Sie die Nettoeinkommen beider Ehegatten der letzten zwölf Monate samt Sonderzahlungen zusammen und listen Sie alle Kinder mit Geburtsdatum, Wohnort und eigenem Einkommen auf. Notieren Sie auch Unterhaltspflichten gegenüber einem früheren Ehegatten.
Für eine erste Orientierung eignet sich unser Unterhaltsrechner. Weicht Ihr Fall vom Durchschnitt ab, etwa durch ein Kind mit eigenem Einkommen oder ein knappes Gesamtbudget, sollten Sie die Zahlen vor einer Vereinbarung von Ihrer Anwältin prüfen lassen.
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Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt mit Kindern
Nein. Beide Ansprüche werden vom selben Nettoeinkommen berechnet. Weitere Sorgepflichten werden durch einen Abzug von Prozentpunkten berücksichtigt, nicht durch Abzug der Zahlungen.
Grundsätzlich 4 Prozentpunkte je unterhaltsberechtigtem Kind, unabhängig vom Alter. Bei atypischen Verhältnissen kann das Gericht abweichen.
Nein. Die Familienbeihilfe für ein Kind ist kein Eigeneinkommen des Ehegatten, der sie bezieht. Dasselbe gilt für den Kinderabsetzbetrag.
Ja. Das Gericht prüft in einer Kontrollrechnung, ob dem Unterhaltspflichtigen genug für seinen notwendigen Unterhalt bleibt. Bei einer Unterschreitung müssen die Ansprüche anhand der konkreten Umstände überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ja, soweit er nach den Lebensverhältnissen bemessen wird. Dann werden je Kind 3 bis 4 Prozentpunkte abgezogen, für einen neuen Ehegatten 1 bis 3 Punkte.