Kurz erklärt
Einstweiliger Schutz vor Gewalt in der Familie ist auf zwei Wegen möglich: durch die Polizei und durch das Gericht. Wer in der Familie Drohungen oder Gewalt erfährt, kann rasch rechtlichen Schutz erhalten. Die Polizei kann ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen (§ 38a SPG), das Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO oder § 382c EO erlassen. Eine solche Verfügung kann den Gefährder befristet aus der Wohnung weisen und ihm Kontaktaufnahme und Annäherung verbieten.
Autorin: Mag. Eva Schmelz , Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Polizeiliche Soforthilfe bei häuslicher Gewalt
Gewalt in der eigenen Wohnung, Drohungen oder massive psychische Belastungen können das Zusammenleben unerträglich machen. Doch wer muss in einer solchen Situation die Wohnung verlassen? Wie lässt sich weiterer Kontakt verhindern? Und wie lange besteht der Schutz? Das österreichische Recht bietet mit dem polizeilichen Betretungsverbot und der gerichtlichen einstweiligen Verfügung wirksame Möglichkeiten, Betroffene vor weiterer Gewalt zu schützen.
Besteht eine akute Gefahr, verständigen Sie unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 133. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, kann die Polizei dem Gefährder das Betreten der Wohnung und eines Umkreises von 100 Metern untersagen. Gleichzeitig darf er sich der gefährdeten Person auf weniger als 100 Meter nicht mehr nähern (§ 38a Abs 1 SPG). Die Polizei nimmt ihm auch die Wohnungsschlüssel ab.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot gilt zunächst 14 Tage. Wird innerhalb dieser Frist eine entsprechende gerichtliche einstweilige Verfügung beantragt und die Sicherheitsbehörde rechtzeitig vom Gericht verständigt, verlängert sich das polizeiliche Verbot bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, längstens jedoch auf vier Wochen (§ 38a Abs 10 SPG). Der Gefährder muss außerdem innerhalb von fünf Tagen Kontakt mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention aufnehmen, um eine verpflichtende Beratung zu vereinbaren.
Einstweilige Verfügung nach § 382b EO: Schutz des Wohnraums
Neben dem polizeilichen Sofortschutz sieht das Zivilverfahrensrecht die Möglichkeit vor, dass Gerichte auf Antrag auf längere Zeit befristete einstweilige Verfügungen erlassen. Eine dieser Verfügungen ist jene nach § 382b EO: Wer körperlicher Gewalt, entsprechenden Drohungen oder einem Verhalten ausgesetzt ist, das die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt, muss das weitere Zusammenleben nicht hinnehmen. Ist dieses dadurch unzumutbar geworden, kann das Gericht dem Gefährder auf Antrag auftragen, die gemeinsame Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen, und ihm die Rückkehr verbieten (§ 382b EO). Voraussetzung ist, dass die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis der gefährdeten Person dient. Wem die Wohnung gehört oder wer im Mietvertrag steht, ist dabei nicht ausschlaggebend. Auch ein Eigentümer oder Hauptmieter kann daher verpflichtet werden, die Wohnung zu verlassen. Die endgültige Entscheidung über Eigentum und Wohnungsnutzung bleibt davon unberührt.
Einstweilige Verfügung nach § 382c EO: Allgemeiner Gewaltschutz
Nicht jede Bedrohung endet an der Wohnungstür. Deshalb ermöglicht das Gesetz auch einen Schutz außerhalb des gemeinsamen Haushalts. Das Gericht kann dem Gefährder insbesondere verbieten, bestimmte Orte aufzusuchen, etwa den Arbeitsplatz der gefährdeten Person. Ebenso kann es ihm untersagen, Kontakt aufzunehmen, ein Zusammentreffen herbeizuführen oder sich der betroffenen Person innerhalb eines festgelegten Umkreises zu nähern (§ 382c EO).
Auch gegen Stalking und schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre bietet das österreichische Recht Schutz. Eine einstweilige Verfügung nach § 382d EO kann beispielsweise wiederholte Anrufe, Nachrichten oder Nachstellungen unterbinden, die allerdings jeweils ein hohes Maß an Intensität voraussetzen – nicht jeder Kontakt nach einem Beziehungsende stellt ein unzulässiges Stalking dar.
Wie lange gilt eine einstweilige Verfügung?
Die Dauer des gerichtlichen Schutzes hängt von der jeweiligen Maßnahme ab. Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann grundsätzlich für längstens sechs Monate erlassen werden. Beim allgemeinen Schutz vor Gewalt oder vor Eingriffen in die Privatsphäre beträgt die Höchstdauer grundsätzlich ein Jahr (§ 382e EO). Verstößt der Gefährder gegen die Verfügung, kann dies eine Verlängerung rechtfertigen.
Eine längere Absicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, wenn ein Scheidungs-, Aufteilungs- oder Verfahren über die Benützung der Wohnung anhängig ist. Der Schutz kann dann bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens aufrechterhalten werden. So muss die gefährdete Person nicht allein deshalb in eine unsichere Wohnsituation zurückkehren, weil die familienrechtlichen Fragen noch ungeklärt sind.
Wie beantrage ich eine einstweilige Verfügung?
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist bei jenem Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel die gefährdete Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein vorheriges polizeiliches Betretungsverbot ist dafür nicht zwingend erforderlich, aber oftmals vorteilhaft. Entscheidend ist, dass Sie die Vorfälle und die bestehende Gefährdung möglichst konkret und nachvollziehbar schildern.
Zur Untermauerung Ihres Antrags können insbesondere folgende Unterlagen hilfreich sein:
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Polizeiberichte oder Bestätigungen über ein Betretungs- und Annäherungsverbot,
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ärztliche Befunde und Fotografien von Verletzungen,
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Nachrichten, E-Mails oder Sprachnachrichten mit Drohungen,
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Namen von Zeugen sowie eigene Aufzeichnungen über Vorfälle mit Datum und Uhrzeit.
Bei der Antragstellung können Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung, etwa ein Gewaltschutzzentrum, vertreten zu lassen (§ 382f EO).
Was prüft das Gericht?
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung müssen Sie die Gefährdung nicht vollständig beweisen. Es genügt grundsätzlich, die maßgeblichen Umstände glaubhaft zu machen. Juristisch spricht man von einer sogenannten Bescheinigung, für die niedrigere Schwellen gelten als für eine volle Beweisführung. Das führt einerseits zu rascherem und einfacherem Schutz für Gewaltopfer, macht die hier besprochenen einstweiligen Verfügungen aber auch fehler- und missbrauchsanfällig.
Unterhalt und Wohnkosten während des Betretungsverbots
Muss ein Ehepartner oder Lebensgefährte die gemeinsame Wohnung verlassen, bedeutet das nicht, dass damit auch seine bisherigen finanziellen Verpflichtungen entfallen. Bestehende Unterhaltspflichten bleiben grundsätzlich aufrecht. Ebenso werden Verpflichtungen aus Miet- oder Kreditverträgen durch die einstweilige Verfügung nicht automatisch verändert.
Dabei ist zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft zu unterscheiden: Während zwischen Ehegatten auch während aufrechter Ehe und einer Trennung Unterhaltsansprüche bestehen können, gibt es zwischen bloßen Lebensgefährten grundsätzlich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern bleiben davon unberührt.
Werden bestehende Unterhaltspflichten nicht erfüllt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlicher Unterhalt beziehungsweise vorläufiger Unterhalt beantragt werden. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zum Unterhalt während der Trennung.
Wenn der Gefährder gegen das Verbot verstößt
Verstößt der Gefährder gegen ein polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine gerichtliche einstweilige Verfügung, verständigen Sie unverzüglich die Polizei. Halten Sie jeden Vorfall genau fest und sichern Sie vorhandene Beweismittel, etwa Nachrichten, Screenshots, Fotos oder die Kontaktdaten von Zeugen. Wiederholte Verstöße können eine Verlängerung der gerichtlichen Schutzmaßnahmen rechtfertigen (§ 382e Abs 2 EO).
Häusliche Gewalt: Wenn Kinder betroffen sind
Häusliche Gewalt betrifft häufig auch Kinder, selbst wenn sie nicht unmittelbar Opfer körperlicher Übergriffe werden. Schon das Miterleben von Gewalt und Bedrohungen zwischen den Eltern kann ihr Wohl erheblich beeinträchtigen.
Ein polizeiliches Betretungsverbot schützt zunächst die betroffene Wohnung. Darüber hinaus können familiengerichtliche Maßnahmen notwendig sein. Insbesondere kann das Pflegschaftsgericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls das Kontaktrecht des gewalttätigen Elternteils einschränken, begleitete Kontakte anordnen oder erforderlichenfalls weitergehende Maßnahmen zur Obsorge treffen. Eine einstweilige Verfügung führt umgekehrt nicht automatisch zum Verlust der Obsorge oder des Kontaktrechts. Diese Fragen sind gesondert und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls zu beurteilen. Deshalb sollten Gericht und Kinder- und Jugendhilfe über relevante Gewaltvorfälle informiert werden.
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Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung bei Gewalt
Die Polizei kann sofort ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber einem Gefährder aussprechen. Eine gerichtliche einstweilige Verfügung kann längerfristigen Schutz bieten.
Die polizeiliche Wegweisung gilt für 14 Tage; beantragt das Opfer in dieser Zeit eine einstweilige Verfügung bei Gericht, verlängert sich die polizeiliche Wegweisung bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, längstens aber auf vier Wochen.
Zum Schutz in der Wohnung kann das Gericht eine einstweilige Verfügung für bis zu sechs Monate, zum allgemeinen Schutz vor Gewalt für bis zu ein Jahr erlassen. Ist ein Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren anhängig, kann die Verfügung für die Dauer bis zum Abschluss des Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens erlassen werden.
Nein, im vorläufigen Verfahren besteht kein Anwaltszwang; Sie können den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bspw auch am Amtstag des Bezirksgerichts Ihres Wohnortes zu Protokoll geben. Anwaltliche Unterstützung kann für Personen, die sich bedroht fühlen und Angst verspüren, aber hilfreich sein.
Wurde gegen Sie zu Unrecht eine einstweilige Verfügung erlassen, steht Ihnen das Rechtsmittel des Rekurses offen; wurden Sie vor Erlassung der Verfügung nicht angehört, kommen Ihnen weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Aufgrund der engen Rechtsmittelfristen empfehlen wir Ihnen, unverzüglich einen Anwalt zu kontaktieren.