Kurz erklärt
Gegen Stalking, Telefonterror und Belästigung über soziale Medien können Sie beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung nach § 382d EO beantragen. Das Gericht kann der anderen Person damit etwa verbieten, Sie zu verfolgen, Kontakt aufzunehmen, sich bestimmten Orten zu nähern oder Bilder und Informationen über Sie im Internet zu verbreiten. Die Verfügung wird grundsätzlich für höchstens ein Jahr angeordnet; für Verlängerungen und die Dauer bei einem Hauptverfahren bestehen besondere Regeln. Eine Drohung oder eine Straftat ist dafür nicht Voraussetzung.
Entscheidend ist, ob das Verhalten in seiner Gesamtheit unzumutbar in Ihre Privatsphäre eingreift. Gerade bei vielen einzelnen Kontaktversuchen kommt es darauf an, den gesamten Verlauf nachvollziehbar zu dokumentieren.
Autorin: Mag. Eva Schmelz, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien · Stand: Oktober 2026
Was das Gesetz unter Stalking versteht
Unter Stalking versteht man allgemein wiederholtes, unerwünschtes Nachstellen oder Belästigen. Für den zivilrechtlichen Schutz nach § 382d EO ist entscheidend, ob ein Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Intensität unzumutbar ist; die Voraussetzungen des Straftatbestands der beharrlichen Verfolgung müssen dafür nicht erfüllt sein. Das ist gerade nach Trennungen relevant, wenn Kontaktversuche trotz eines klar geäußerten Wunsches nach Ruhe nicht aufhören.
Die einstweilige Verfügung schützt Ihre Privatsphäre. Das Recht darauf ergibt sich bereits aus § 16 ABGB und § 1328a ABGB; § 382d EO stellt dafür ein rasches Verfahren zur Verfügung. Eine familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich, und ein Verschulden der anderen Person müssen Sie nicht nachweisen.
Erfasst sind etwa Nachspionieren, wiederholte, oft nächtliche Anrufe und Nachrichten, herabsetzende Gerüchte, heimliches Filmen, die Ortung über GPS oder Spionage-Apps und Bestellungen unter Ihrem Namen. Auch die Überwachung des getrennt lebenden Ehegatten mit Kamera und Peilsender, um Beweise für die Scheidung zu sammeln, kann genügen (OGH 22.3.2023, 7 Ob 38/23y).
Nicht jeder Kontaktversuch ist Stalking
Eine gesetzlich festgelegte Zahl von Anrufen oder Nachrichten, ab der ein Eingriff in die Privatsphäre unzumutbar wird, gibt es nicht. Das Gericht beurteilt Art und Anlass der Kontakte, ihre Häufigkeit, Dauer und Intensität sowie die psychische Belastung für Sie. Maßstab ist, ob sich eine durchschnittlich empfindende Person dauernd beobachtet und verfolgt fühlen würde. Auch rund 15 Nachrichten monatlich über eineinhalb Jahre können genügen (OGH 2.9.2015, 7 Ob 130/15s).
Zugleich wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab. Das Verfahren soll vor Verfolgung schützen, nicht gewöhnliche Konflikte oder Nachbarschaftsstreitigkeiten entscheiden. Zwei Annahmen führen dabei oft in die Irre:
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„Solange er mir nicht droht, kann ich nichts tun.“ Eine Drohung ist keine Voraussetzung. Auch ständige Anrufe oder das Warten vor der Wohnung können genügen.
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„Jede Nachricht meiner Ex-Partnerin ist Stalking.“ Einzelne Kontaktversuche, vor allem aus sachlichem Anlass, reichen in der Regel nicht. Es kommt auf Ausmaß, Häufigkeit und Intensität an.
Was das Gericht verbieten kann
§ 382d EO nennt beispielhaft, also nicht abschließend, folgende Anordnungen:
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das Verbot persönlicher Kontaktaufnahme und das Verbot, Sie zu verfolgen (Z 1);
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ein Kontaktverbot, also etwa keine Briefe, Anrufe oder Nachrichten (Z 2);
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das Verbot, sich an bestimmt bezeichneten Orten aufzuhalten (Z 3);
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das Verbot, Ihre persönlichen Daten und Lichtbilder weiterzugeben oder zu verbreiten (Z 4);
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das Verbot, unter Verwendung Ihrer Daten bei Dritten Waren oder Dienstleistungen zu bestellen (Z 5);
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das Verbot, Dritte zur Kontaktaufnahme mit Ihnen zu veranlassen (Z 6);
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das Verbot, Tatsachen oder Bilder, die Ihren höchstpersönlichen Lebensbereich oder Ihre Ehre verletzen, ohne Ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten, insbesondere im Internet (Z 7);
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das Verbot, sich Ihnen oder bestimmt bezeichneten Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern (Z 8).
Maßgeblich ist Ihr Antrag; bei der Auswahl hat das Gericht aber Spielraum. Je deutlicher weitere Übergriffe drohen, desto breiter dürfen die Verbote sein – auch für Verhaltensweisen, die nach dem Gesamtbild konkret zu befürchten sind.
Belästigung im Internet und in sozialen Medien
Für Bloßstellungen oder Fotos im Netz ist vor allem Z 7 bedeutsam. Erfasst sind auch obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen in sozialen Netzwerken. Ihr Name muss nicht ausdrücklich genannt sein, wenn man Sie trotzdem erkennt, etwa über den gleichen Familiennamen (OGH 15.12.2021, 7 Ob 197/21b).
Das Gericht kann auch ein aktives Tun anordnen: Die andere Person muss dann bereits veröffentlichte Beiträge oder Bilder löschen, soweit ihr das möglich ist. Die Durchsetzung ist in der Praxis oft schwierig, etwa wenn jemand behauptet, keinen Zugang mehr zum Profil zu haben.
Julia und Stefan: wenn der Kontakt nicht aufhört
Julia hat sich vor vier Monaten von Stefan getrennt und ihm mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr wünscht. Stefan schreibt ihr dennoch täglich Dutzende Nachrichten, ruft nachts an, wartet vor ihrem Büro und kommentiert unter einem neuen Profil ihre Fotos. Julia beantragt eine einstweilige Verfügung und legt Screenshots, ihre Anrufliste und die Aussage einer Kollegin vor.
Das Gericht prüft das Gesamtbild und hört in der Regel auch Stefan an. Es kann ihm verbieten, Julia zu verfolgen, Kontakt aufzunehmen, sich ihrem Arbeitsplatz zu nähern und Inhalte über sie online zu stellen. Hätte Stefan Julia nur gelegentlich wegen der Rückgabe gemeinsamer Möbel geschrieben, wäre eine einstweilige Verfügung dagegen kaum zu begründen.
Wie lange die Verfügung gilt und wie sie durchgesetzt wird
Die einstweilige Verfügung wird grundsätzlich für höchstens ein Jahr erlassen (§ 382e Abs 2 EO). Bei einem Verstoß kann sie um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ihre Dauer außerdem an ein Hauptverfahren anknüpfen.
Mit dem Vollzug des Verbots persönlicher Kontaktaufnahme und Verfolgung sowie des Aufenthalts- und Annäherungsverbots kann das Gericht die Polizei betrauen; ein Verstoß ist zudem eine Verwaltungsübertretung. Die übrigen Verbote, etwa von Nachrichten oder Veröffentlichungen, werden mit Unterlassungsexekution und Beugestrafen durchgesetzt (§ 355 EO).
Antrag, Belege und Verfahren
Zuständig ist das Bezirksgericht grundsätzlich an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand, meist also an Ihrem Wohnsitz (§ 387 Abs 4 EO). Pauschalgebühren fallen nicht an. Eine Anwältin ist nicht vorgeschrieben; in erster Instanz kann Sie auch eine anerkannte Opferschutzeinrichtung vertreten (§ 382f Abs 1 EO). Bei einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse können Sie Ihre Adresse im Antrag weglassen (§ 75a ZPO).
Ihren Anspruch müssen Sie nicht voll beweisen, aber glaubhaft machen; juristisch spricht man von Bescheinigung. Zugelassen sind nur sofort verfügbare Beweismittel wie Ausdrucke, Fotos oder Zeugen. Ein polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot ist keine Voraussetzung; ein bestehendes verlängert sich durch den Antrag aber nicht automatisch.
Die andere Person wird in der Regel vorher angehört. Droht dadurch eine weitere Gefährdung, entscheidet das Gericht ohne Anhörung; die andere Person kann dann binnen 14 Tagen Widerspruch erheben (§ 397 EO).
Praxishinweis: Notieren Sie unerwünschte Kontakte möglichst von Anfang an. Sichern Sie Screenshots mit erkennbarem Datum, Uhrzeit und Absender, exportieren Sie Ihre Anrufliste und führen Sie ein Gedächtnisprotokoll mit Angaben zu Datum, Ort, Ablauf und möglichen Zeugen. Löschen Sie keine Nachrichten.
Strafanzeige und einstweilige Verfügung
Beharrliche Verfolgung ist nach § 107a StGB strafbar; daneben gibt es den Tatbestand der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c StGB. Eine Strafanzeige und die einstweilige Verfügung schließen einander nicht aus. Für die einstweilige Verfügung kommt es aber nicht darauf an, ob das Verhalten strafbar ist. Bei akuter Gefahr wählen Sie den Polizeinotruf 133.
Was Sie jetzt tun können
Soweit dies ohne zusätzliche Gefährdung möglich ist, können Sie Ihren Wunsch nach Kontaktabbruch einmal dokumentierbar mitteilen. Suchen Sie dafür keinesfalls eine riskante persönliche Konfrontation. Leben Kinder in Ihrem Haushalt, erwähnen Sie das im Antrag: Das Gericht berücksichtigt bei seiner Einschätzung auch ihr Wohl.
Rechtliche Unterstützung empfiehlt sich besonders, wenn die beantragten Verbote genau gefasst werden müssen oder parallel ein Scheidungs- oder Obsorgeverfahren läuft.
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Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung gegen Stalking
Ein gerichtliches Verbot nach § 382d EO, mit dem der anderen Person etwa Verfolgung, Kontaktaufnahme, Annäherung oder das Verbreiten von Bildern und Informationen über Sie untersagt wird. Die Verfügung gilt grundsätzlich höchstens ein Jahr und kann bei Verstößen verlängert werden; für anhängige Hauptverfahren gelten Sonderregeln.
Nein. Auch ständige Anrufe, Nachrichten oder Beobachten können genügen, wenn sie insgesamt unzumutbar in Ihre Privatsphäre eingreifen. Eine Straftat ist ebenfalls nicht Voraussetzung.
Eine feste Zahl gibt es nicht. Das Gericht beurteilt Art, Anlass, Häufigkeit und Dauer der Kontakte sowie ihre Auswirkungen auf Sie und wägt die Interessen beider Seiten ab.
Sofort verfügbare Belege wie Screenshots mit Datum und Uhrzeit, Anruflisten, Fotos, ein Gedächtnisprotokoll und Zeugen. Sie müssen den Anspruch nicht voll beweisen, aber glaubhaft machen.
Nein, eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, und Pauschalgebühren fallen nicht an. Anwaltliche Unterstützung hilft aber, die Verbote so genau zu fassen, dass sie durchsetzbar sind.