Was eine außergewöhnliche Belastung ist
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (§ 34 EStG). Eine solche liegt nur vor, wenn sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt.
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst sie, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Um dieses zweite Merkmal ging es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 22.6.2022, Ra 2020/13/0047.
Der Fall: eine Scheidung, die nicht einvernehmlich beginnen sollte
Der Ehemann erfuhr durch ein Anwaltsschreiben, dass seine Ehefrau sich aus seinem behaupteten alleinigen Verschulden scheiden lassen wolle und bereits Scheidungsklage eingebracht habe. Erst als er seinerseits eine Eheverfehlung der Ehefrau aufzeigte, stimmte sie einer einvernehmlichen Scheidung zu. Seine Rechtsanwaltskosten machte er beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend.
Finanzamt und Bundesfinanzgericht
Das Finanzamt verneinte eine außergewöhnliche Belastung, weil aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien, und wies auch die Beschwerde ab. Auf Vorlageantrag des Ehemanns befasste sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Sache.
Das BFG kam zum gegenteiligen Ergebnis. Der Ehemann habe mehrmals an seine wenig konsensbereite Ehefrau appelliert, die Ehe einvernehmlich aufzulösen. Er habe sich also nicht freiwillig auf den Prozess eingelassen und keine Handlungsalternative gehabt. Die Anwaltskosten seien daher zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der VwGH gab der außerordentlichen Revision des Finanzamts statt und hob das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Nach seiner Rechtsprechung ist die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten – unabhängig davon, ob der Prozess aufgezwungen wurde – jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige den Prozess vorsätzlich herbeigeführt hat oder dieser die Folge seines Verhaltens war. Danach wäre die Zwangsläufigkeit hier zwar an sich zu bejahen gewesen.
Entscheidend war aber ein anderer Punkt: Im zugrunde liegenden Verfahren bestand keine absolute Anwaltspflicht. Die Kosten des Anwalts sind daher nicht zwangsläufig angefallen. Freiwillig aufgewendete Anwaltskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das Einschreiten eines Rechtsanwalts aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich war.
Was das für Scheidungsverfahren bedeutet
Weil im Scheidungsverfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht, scheitert die steuerliche Absetzbarkeit der Anwaltskosten in aller Regel bereits an der Zwangsläufigkeit. Dass ein Ehegatte die Scheidung gegen seinen Willen führen muss, ändert daran nichts. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn besondere Gründe die anwaltliche Vertretung unbedingt erforderlich machen.
Mit welchen Kosten bei einer Scheidung insgesamt zu rechnen ist, lesen Sie in unserem Beitrag Was kostet eine Scheidung in Wien – und wie lange dauert sie?